Erstellt am 01.08.2010 um 15:02 Uhr von DerAlteHeini
Alfred
Ihr solltet prüfen in wie weit der AG gegen die Arbeitsordnung verstößt. Werden die Rechte des BR aus der Arbeitsordnung bei den Taschenkontrollen nicht beachtet, könnte versucht werden mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung die Taschenkontrollen stoppen.
Eine einstweilige Verfügung wird nur Erfolg haben, wenn der AG ohne die Rechte des BR zu beachten die Taschenkontrollen durchführt und der BR sofort, spätestens am nächsten Morgen die einstweilige Verfügung beantragt. Hat der BR in der Vergangenheit solche Kontrollen ohne seine Beteiligung zugelassen, sieht das Arbeitsgericht keine Eilbedürftigkeit und wird einen Termin für ein übliches Beschlussverfahren anberaumen.
Auf jeden Fall sollte der BR die Arbeitsordnung kündigen und eine neue mit dem AG abschließen, in der Vereinbart wird, dass jegliche Kontrollen von Arbeitnehmern, nur MIT Zustimmung des BR durchgeführt werden dürfen.
Ist der AG bei den Verhandlungen einer neuen Betriebsvereinbarung "Kontrolle von Arbeitnehmer" nicht kooperativ, sollte der BR sich nicht scheuen die Einigungsstelle anzurufen.
Erstellt am 01.08.2010 um 20:02 Uhr von pfeilenbogen
Der AG darf Vereinbarungen mit dem BR veröffentlichen. Er darf auch Aussagen oder Inhalte von Gegendarstellungen oder Aussagen des BR zu diesen vereinbarungen und deren Umsetzung veröffentlichen.
Der BR sollte einmal prüfen ob er ggf. eine ungeschickte Vereinbarung mit dem AG getroffen hat. Klar unterliegen solche Kontrollen der MB § 87 "Ordnung im Betrien!