Erstellt am 03.11.2008 um 10:13 Uhr von pirat
@ iraklis112,
nur in Ausnahmefällen... ansonsten § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
mehr Info...
http://www.bewerbungsmappen.de/links/ArbeitsrechtVI/Arbeitsrecht_68/arbeitsrecht_68.html
Erstellt am 03.11.2008 um 10:24 Uhr von galaxy
@iraklis112
1.) Welchen Grund gibt der AG für diese Maßnahme an?
2.) Gibt es bei euch im Betrieb eine dementsprechende BV?
"Taschenkontrolle" darf, meiner Meinung nach, bei Verdacht von Diebstahl im Betrieb am Personalausgang bei den Mitarbeitern durchgeführt werden. Die Kontrollmöglichkeit muss durch Betriebsvereinbarung oder im Einzelvertrag vorher festgelegt worden sein, so sehe ich es zumindest.
Habe für meine Meinung leider kein Urteil parat, allerdings hat der Arbeitgeber das Recht die Kripo einzuschalten und die darf Taschenkontrollen durchführen. Das darf er aber nur bei einem begründeten Verdacht tun. Ein solcher entsteht aber nicht schon deshalb, weil man eine solche Kontrolle verweigert.
Erstellt am 03.11.2008 um 12:33 Uhr von ambu
Hallo Iraklis,
ich habe mich neulich mit einem ähnlichen Thema beschäftigt und auch hier im Forum Hilfe gesucht. Bin zu folgendem Ergebnis gekommen (meine persönliche Einschätzung!): Zunächst muss bei so einer Maßnahme ein dringender Tatverdacht bestehen, generell Kontrollen bei allen MA eher schwierig. Desweiteren müssen die Persönlichkeitsrechte gewahrt werden. Das Besichtigen des Arbeitsplatzes durch den AG muss wohl geduldet werden. Briefe geschäftlich, solang diese offen sind, dürfen auch gelesen werden. Private Notizen und verschlossene Briefe sind tabu, ebenso darf nicht im Papierkorb gekramt werden. Eine Taschenkontrolle bzw. Leibesvisitation nur im begründeten Einzelfall und meines Erachtens auch nur durch Polizei.
Gibt viele Urteile in alle Richtungen, insgesamt ein heißes Eisen (nur mit Handschuhen...)!
Wer mehr weiß, ich freu mich über Info hierzu!
Gruß ambu