Erstellt am 12.08.2011 um 08:27 Uhr von rkoch
Die anfallenden betriebsbedingten Kündigungen werden nach folgendem § abgewickelt:
§ 15 KschG: Unzulässigkeit der Kündigung
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
Ergo: Bei kompletter (!) Stilllegung einer Abteilung muß zunächst versucht werden alle BRM auf andere Abteilungen (die nicht geschlossen werden) umzuverteilen. Im Extremfall bleiben also all 7 BRM erhalten.
Ist die Umverteilung nicht möglich (wobei hier sehr hohe Anforderungen gestellt werden) werden diese BRM wie alle anderen AN behandelt, sprich: Kündigung zum Zeitpunkt der Abteilungsstilllegung.
Werden die Abteilungen nicht komplett stillgelegt bleiben die BRM auf jeden Fall übrig.
Ist im Extremfall eine Umverteilung nur einzelner BRM aus einer stillzulegenden Abteilung möglich, so fallen diese BRM unter die Sozialauswahl nach §1 KSchG. Der Status innerhalb des BR (Listenplatz, Ämter) ist belanglos!
In einem Ausnahmetatbestand ist sogar die Kündigung der BRM OHNE Umverteilung denkbar: Wenn der Betrieb tatsächlich komplett geschlossen wird (nach Abs. 4) und die Abteilung zur "Ersatzteillieferung" nur noch für eine sehr kurze Zeit (!) die Abwicklungsmodalitäten regelt. Aus dem Wort "Ersatzteil" würde ich aber entnehmen, das es wohl eher so ist, das diese Abteilung für einen längeren Zeitraum bestehen bleibt.