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Neuer Name GmbH

B
BR0202
Feb 2022 bearbeitet

Hallo zusammen,

unser Arbeitgeber hat vor den Namen der GmbH in den nächsten drei Monaten zu ändern. Es soll nur der Name geändert werden, es bleibt weiterhin eine GmbH und alles andere bleibt auch gleich. Der AG ist der Auffassung, dass er das einfach machen kann, ohne uns zu involvieren. Stimmt das? Ich finde online widersprüchliche Aussagen.

Danke

896011

Community-Antworten (11)

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rsddbr

04.02.2022 um 09:58 Uhr

Andersherum würde ich die Frage stellen, in welchen Bereich der Mitbestimmung diese Namensänderung fallen sollte. Deshalb bin ich der Meinung, dass hier der AG freie Hand hat.

D
DummerHund

04.02.2022 um 10:16 Uhr

§ 80 BetrVG. In dem Zuge würde ich den AG auffordern dem BR ein Organigramm des Unternehmens jeweils vor und nach der Umbenennung zukommen zu lassen.

R
RudiRadeberger

04.02.2022 um 10:28 Uhr

Welcher Teil von §80 wäre da anwendbar?

D
DummerHund

04.02.2022 um 10:47 Uhr

Eine Namensänderung macht man nicht einfach so mal eben Grundlos, deshalb würde ich auch den §111 BetrVG mit anführen: Motto--- schleichender Betriebsübergang könnte vorbereitet werden.

Bei derartigen Sachen muss man genau aufpassen, was mit dem "Arbeitgeber" passiert.

Hat sich tatsächlich nur der Name geändert, oder hat sich real der Arbeitgeber geändert? Sprich: Gab es bislang für Eure Firma eine eigene Geschäftsführung und jetzt sitzt diese in der "großen Firma"? Falls ja, war das definitiv ein Betriebsübergang. Betrieb und Unternehmen sind zwei grundverschiedene Sachen und streng zu trennen. Ein Unternehmen ist der rechtliche Eigentümer eines oder mehrerer Betriebe. Eine natürliche oder juristische Person ist wiederum der Eigentümer des Unternehmens. Wenn diese "große Firma" seinerzeit das Unternehmen gekauft hat, war dieses zwar der neue Eigentümer des Unternehmes "kleine Firma", dieses selbst hat an sich aber weiter bestanden, hatte eine Geschäftsführung und deshalb war es damals auch kein Betriebsübergang, da nicht der Betrieb, sondern das Unternehmen übergegangen war. Beide bildeten einen Konzern. Wird JETZT aber der Betrieb aus diesem Unternehmen "kleine Firma" herausgelöst und dem Unternehmen "große Firma" einverleibt (d.h. diese wird SELBST Eigentümer des Betriebes), dann ist das eben ein Betriebsübergang: Der Betrieb geht über von Eigentümer "kleine Firma" auf den Eigentümer "große Firma". Ob die "kleine Firma" weiter besteht oder aufgelöst wird, ist dabei belanglos.

DAS solltet ihr GENAU hinterfragen, da die Konsequenzen, weitreichend sein können. Das Recht zu dieser Information ergibt sich aus §111 bzw. §80 BetrVG. Betriebsübergang hat jedoch viele (!) mögliche Nachteile, zB. Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge, die für Eure alte Firma gelten.

Aber auch das Gegenteil ist möglich! Wenn Euer neuer AG tarifgebunden ist, dann gelten die neuen Tarifverträge ab Zeitpunkt des Betriebsübergangs für Euch. I.d.R. sind TV besser als Einzelverträge. Wenn ihr also bisher nicht tarifgebunden wart, KANN es durchaus sein, dass (ohne das es einer Änderung Eurer Verträge bedarf) für Euch auch die besseren Löhne und Gehälter, mehr Urlaub, zusätzliches Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt, etc. des TV gelten. Allerdings gelten sie nur dann zwingend, wenn Eure MA auch in der GEW sind. Andernfalls kann es sein, dass der AG sich weigert die tariflichen Bedingungen auf Euch anzuwenden.

R
RudiRadeberger

04.02.2022 um 10:51 Uhr

"es bleibt weiterhin eine GmbH und alles andere bleibt auch gleich."

Das sind die Fakten, die uns vorliegen. An die würde ich mich im ersten Moment mal halten, wenn ich die Frage beantworten muss. Und da sehe ich keine Mitbestimmung.

D
DummerHund

04.02.2022 um 10:55 Uhr

Hält man sich an allem was der AG einem erzählt könnte man irgendwann verlassen sein.

E
enigmathika

04.02.2022 um 11:25 Uhr

Die Frage ist: Darf der Arbeitgeber den Namen seiner Firma ändern, ohne den BR zu involvieren?

Einfache Antwort: Ja, das darf er!

Alles andere ist Spekulation.

Sollte man dennoch wachsam bleiben? Na klar!

G
ganther

04.02.2022 um 13:04 Uhr

wachsam sollte man aber immer sein. Und mit einer Namensänderung tut sich erst einmal noch gar nichts... da sind andere Maßnahmen vom AG zu treffen

S
stehipp

04.02.2022 um 17:17 Uhr

Namensänderungen können auch einfache Marktinggründe haben. Ich gebe mir einen moderneren, international akzeptablen Namen oder, oder, oder.

Ich würde meinen AG einfach mal fragen, was für Hintergedanken er dabei hat. wenn die Begründung plausibel ist, sehe ich hier keine Mitbestimmung. Wenn nicht, dann gilt es eben weiter nachzufragen.

Ich sehe hier zwar keine Mitbestimmung, aber einen Grund mal genau hinzuhören und entsprechend zu reagieren.

D
DummerHund

04.02.2022 um 19:57 Uhr

Eine Mitbestimmung bei einer Namensänderung gibt es so oder so nicht, das ist klar. Der 80iger betrifft ja auch die Informationspflicht des AG. Und wenn man in dem Zuge. Und erst wenn man jetzt ein Organigramm von der Unternehmenstruktur verlangt und dann einige Zeit nach der Namensänderung dann sieht man ob man in die Mitbestimmung im Rahmen vom 111er hellhörig werden muss. Nur sollte man das jetzt schon auf dem Schirm haben.

S
Stadtwerker

04.02.2022 um 23:42 Uhr

Also spätestens wenn sich die Arbeitsverträge dahingehend ändern, dass sich der Arbeitgebername im Vertrag ändert, wäre meiner Meinung nach der BR im Spiel und hat dafür zu sorgen, so viel wie irgend möglich auf die neue Seite zu bekommen und dann ist man doch im 111er und dem zufolge in der Mitbestimmung. VG Stadtwerker

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