Erstellt am 09.08.2011 um 10:09 Uhr von blackjack
Soweit das Bauordnungsrecht der Länder fensterlose Arbeitsräume gestattet, sind diese -auch Sanitätsräume - , arbeitsstättenrechtlich im Regelfall zulässig.
Erstellt am 09.08.2011 um 10:34 Uhr von rkoch
Beachte allerdings die GUV-I 662, welche konkrete Regeln für die Einrichtung von Sanitätsräumen in Betrieben aufstellt.
Hier:
3.5 Fenster
3.5.1 Sanitätsräume sollen eine Fensterfront mit Öffnungsmöglichkeit oder zwei in
derselben Wand befindliche Fenster aufweisen.
3.5.2 Direkte Sonneneinstrahlung durch die Fenster soll vermieden werden.
3.5.3 Fenster müssen Sicherungen gegen Einblick von außen aufweisen.
Der Sanitätsraum als "sonstiger betrieblicher Raum" unterliegt der MB des BR nach §90 BetrVG. Zu beteiligen sind weiterhin Betriebsarzt und SiF. Alle Beteiligten sollten grundsätzlich auf den AG hinwirken den Sanitätsraum den Regeln der GUV-I 662 gemäß zu gestalten.
Erstellt am 09.08.2011 um 11:35 Uhr von blackjack
*Beachte allerdings die GUV-I 662, welche konkrete Regeln für die Einrichtung von Sanitätsräumen in Betrieben aufstellt.*
...die allerdings nicht zwingend sind.
Erstellt am 09.08.2011 um 13:52 Uhr von laffo
..ich würde hier mich eher auf den § 87 Abs.1/8 BetrVG beziehen..& das ist MB
Erstellt am 09.08.2011 um 16:25 Uhr von rkoch
> ich würde hier mich eher auf den § 87 Abs.1/8 BetrVG beziehen
... viel Spaß dabei. Naja, vielleicht hat der AG von hansk keine Ahnung und läßt sich wirklich darauf festnageln....
Im Ernst: Sanitätsräume haben mit "Sozialeinrichtungen" in Sinne von §87 (1) Nr. 8 wenig zu tun....
DKK:
Begriff der Sozialeinrichtung
Von einer »Einrichtung« kann nur gesprochen werden, wenn ein Teil sachlicher oder finanzieller Mittel vom restlichen Betriebsvermögen für soziale Zwecke auf Dauer und mit eigener Organisation (»zweckgebundenes Sondervermögen«) abgegrenzt wird.
Und das trifft auf einen "Sanitätsraum" wohl kaum zu, es sei denn das dieser Raum eine Art Betriebskrankenhaus mit Arzt, Schwestern, und entsprechender Einrichtung darstellt.