Erstellt am 03.08.2011 um 13:26 Uhr von Kölner
@vomhofe
Aber der AG ist doch nicht mehr tarifgebunden!
Demnach kann der AG so handeln, wie er das tut.
Erstellt am 03.08.2011 um 14:39 Uhr von rkoch
@Kölner
Ich widerspreche Dir nur ungern, aber das können wir aus dem gesagten nicht mit Sicherheit wissen, zumindest was den zweiten Teil von vomhofes Vortrag angeht....
@vomhofe
Nach §3 (3) TVG bleibt nach Austritt die Tarifbindung so lange bestehen bis der TV endet. Auch ein während dieser nachwirkenden Tarifbindung eingetretener MA kann sich auf diese Tarifbindung berufen. Neue TV hingegen entfalten keine Wirkung mehr.
Ergo:
> AG war vor Einstellung des MA. aus dem Verband ausgetreten
Damit ist der AG an die TV gebunden die zum Zeitpunkt des Austritts bestanden und noch nicht geendet haben.
> das er keine Tariferhöhung bekommen hat.
Das ist nach Austritt normal. Tariferhöhungen sind immer die Folge neu abgeschlossener TV, die demzufolge nicht mehr wirken können.
> Nach Aussage der Personalabteilung ist er nicht tarifgebunden. Er ist aber in der Gewerkschaft
Das ist eine Begrifflichkeitsverirrung. Als GEW-Mitglied IST er (selbst) tarifgebunden, jedoch entsteht keine Tarifbindung zwischen den Parteien.
> beruft sich auf Vertragsfreiheit und er könne Verträge abschliessen wie er wolle.
Jaein. Wir können davon ausgehen das der Entgelttarifvertrag geendet hat (sonst wäre die Frage nach einer Tariferhöhung sinnlos), also ist der AG an diesen nicht mehr gebunden. Wohl aber kann es sein das der MTV und andere TV noch nicht geendet haben, und an diese ist der AG dann noch gebunden! Er kann also z.B. andere Löhne als im EntgTV vereinbaren, nicht aber andere Urlaubsbedingungen aus dem MTV (sofern dieser nicht geendet hat).
> habe ich vom Nachweisgesetz gehört, wo geschrieben steht das in einem
> Arbeitsvertrag stehen muss, welcher Tarifvertrag geltend ist.
Das steht da so nicht.... Der AG muß die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich fixieren, dazu gehört auch "ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind." . Das muß aber nicht im Arbeitsvertrag erfolgen. Das kann auch in einer separaten "Niederschrift" erfolgen.
In diesem Sinne muß in dieser Niederschrift auch alles fixiert werden was der "Vertragsfreiheit" unterliegt. Insofern ist Deine Frage "Wonach mus man sich richten ? Nachweissgesetz oder Vertragsfreiheit ?" nicht zu beantworten da beides das selbe ist.
> Er ist aber in der Gewerkschaft und fast alle anderen Mitarbeiter ( ca. 75% ) auch.
Hier geht mir allerdings die Hutschnur hoch.... 3/4tel der MA sind tarifgebunden und ihr kriegt den A**** nicht hoch um einen Haustarifvertrag abzuschließen? Ja wo kommen wir denn hin wenn so eine Firma das nicht auf die Rolle bringt! Wartet ihr auf 100% Organisationsgrad oder hat Euer AG damit gedroht den Laden dicht zu machen wenn ihr einen wollt? Was sagt denn Eure GEW dazu? Kein Bock oder was?
Erstellt am 03.08.2011 um 14:45 Uhr von Kölner
@rkoch
Du bist da nachweislich deutlicher und bewanderter; deswegen darfst Du gerne widersprechen! ;-)
Da hatte ich zuviele Annahmen selbst gestrickt!