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Günstigkeitsprinzip

M
Magnus
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

ich habe eine Frage. Wenn im Tarifvertrag die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer 1 Monat zum Monatsende beträgt und im Arbeitsvertrag 2 oder 3 Monate, welche Regelung geht dann vor? Die individuelle im Arbeitsvertrag oder die Ranghöhere des Tarifvertrags? Welche Regelung muss der Arbeitnehmer beachten?

1.91807

Community-Antworten (7)

S
SCENIC

02.08.2011 um 17:07 Uhr

Tarifvertrag ist höherrangig und gilt somit!

R
rkoch

02.08.2011 um 18:13 Uhr

@SCENIC

Tarifvertrag ist höherrangig und gilt somit!

Nope, das gilt nur im Verhältnis TV<->BV wegen Tarifvorbehalt.

Wie Magnus seine Frage schon überschrieben hat gilt zwischen TV und AV das Günstigkeitsprinzip.

Die Frage ist, was ist günstiger? Und wer will kündigen ("für AN" oder "für AG" ist in diesem Zusammenhang immer missverstehbar)?

Wenn die längere Kündigungsfrist für die AG-Seitige Kündigung gilt sind 3 Monate Kündigungsfrist für den AN natürlich günstiger als 1 Monat, also gilt Vertrag.

Wenn die längere Kündigungsfrist für die AN-Seitige Kündigung gilt sind 3 Monate Kündigungsfrist für den AN ungünstiger als 1 Monat, also gilt TV.

Etwas anderes könnte auch noch herauskommen, wenn für BEIDE Seiten längere Kündigungsfristen vereinbart wären. Eine derartige Regelung wäre im Gesamtzusammenhang zu sehen und damit ist die Frage ob die Regelung INSGESAMT günstiger ist. Das entscheiden Gerichte wieder nach Gusto..... Derartige Klauseln sind für beide Seiten immer ein zweischneidiges Schwert...... Das geht immer aus wie das Hornberger Schießen.... Am Ende sehen die Gerichte oft die Einzelvertragliche Regelung vorrangig, aber nicht immer.... Es kommt halt auf die Gesamtsituation an.

S
SCENIC

03.08.2011 um 10:06 Uhr

Für mich war die Frage, welche Fristen für AN gelten, wenn sie selber kündigen wollen und somit bleibe ich dann auch bei meiner Einschätzung!

P
paula

03.08.2011 um 13:28 Uhr

@SCENIC

nimm lieber ernst was rkoch schreibt....

S
SCENIC

03.08.2011 um 16:34 Uhr

@paula Warum, er sagt nichts anderes, es geht um die Eigenkündigung des AN, und da ist der TV nun mal bindend!

K
Kölner

03.08.2011 um 16:39 Uhr

@SCENIC Doch, er sagt was anderes: TV ist nicht zwingend bindend. Sei aber beruhigt: Das TVG und das BGB, die GewO und Nebengesetze sind ein umfangreiches Gebiet, da kapitulieren noch ganz andere Menschen.

R
rkoch

03.08.2011 um 17:37 Uhr

@SCENIC

Du kannst bei Deiner Einschätzung bleiben wenn Du willst.

Aber eins sollte klar sein: Beruft sich Magnus auf Tarif, aber der AG auf Vertrag, riskierst Er ein Schadenersatzverfahren wegen Vertragsbruch. Ob dieses Risiko besteht muss Er selbst wissen. Wenn der AG die kürzere Kündigungsfrist einfach so schluckt, null Problemo.

Um es nochmal klarzustellen: WENN BEIDE Kündigungsfristen verändert sind, ist der Tarif nicht zwingend besser..... Falls der AG in dem Fall tatsächlich mit Schadenersatz droht wird das ein längeres und teures Verfahren vor dem ArbG. Derart unklare Sachen mit "Günstiger oder Nicht" sind der Horror für jeden Richter. Das geht durch die ganze Schiene... 2x Güteverhandlung, mehrere Gerichtstermine (weil sich der Richter sträubt "Recht" zu sprechen und auf eine außergerichtliche Einigung hofft) und mit 100% Chance Revision wenn der AG verliert. Am Ende sind die Kosten für das ganze wahrscheinlich höher als die Vertragsstrafe. Das der neuer AG natürlich Wind von der Sache bekommt ist nicht zu vermeiden. Ob ihn das stört? Wer weiß......

Das selbe gilt grundsätzlich auch wenn nur Eine Kündigungsfrist verändert wurde. Nur gibts dann kein Gewackel, dann ist Er im Recht und die Sache endet gerichtlich ganz schnell.

@Magnus BTW: Bist Du überhaupt Gewerkschaftsmitglied? Falls nein, viel Spaß: dann hängt nämlich die Frage ob dieser Tarif für dich überhaupt gilt u.U. an einem einzigen Wort im Vertrag.

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