Erstellt am 31.07.2011 um 16:25 Uhr von viktor
Im § 5 BetrVG heißt es im Absatz 1 Satz 2: "Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit beschäftigten ...."
Die Frage ist dabei in der Tat, wer hat sie eingestellt? Mü oder Bln? Wo ist deren betrieblicher "Mittelpunkt"? Allein die Kostenstelle dürfte nicht ausreichen, um den Punkt zu klären. Wo ist z.B. die Abteilung, die Weisungen gibt etc.
Die Frage der Betriebsstrukturen im Sinne der §§1 ff BetrVG müssten näher durchleuchtet werden.
Erstellt am 01.08.2011 um 09:49 Uhr von rkoch
> da die Berliner Angestellten nicht an der Wahl teilgenommen haben.
Diese Aussage wirft bei mir noch mehr Warnleuchten an.....
Knackpunkt: Betriebsräte werden in BETRIEBEN gewählt. D.h. sofern in Berlin nicht nur ein "Kleinstbetrieb" mit weniger als 5 AN besteht müssten diese ihren eigenen BR wählen!
Welchem dieser beiden Betriebe diese "Heimarbeiter" zuzuordnen wären ist dann ebenfalls nicht so einfach zu klären. Hinweise (der von viktor angesprochene Betriebsmittelpunkt!) sind z.B.:
- welchem Vorgesetzten sind die Heimarbeiter unterstellt
- mit welchem Betrieb arbeiten sie vorwiegend zusammen
> Sind die home office Mitarbeiter nun automatisch vom Betriebsrat vertreten?
Wenn diese Heimarbeiter NACH der Wahl als AN eingestellt wurden (nicht etwa als freiberufliche Vertreter), so war der BR zu dieser Einstellung nach §99 BetrVG zu beteiligen und danach erstreckt sich seine Zuständigkeit auch auf diese AN. So weit eine Beteiligung des BR unterblieben ist und der BR erst heute diese Frage aufwirft kann der BR nach §101 BetrVG versuchen die Aufhebung der Einstellung und/oder ein Eingruppierungsverfahren zu betreiben. Im Rahmen dieses Verfahrens würde zumindest die Frage abschließend geklärt werden ob es sich um AN des Betriebes handelt oder nicht.
Die Frage ob es sich überhaupt um AN handelt läßt sich übrigen leicht klären: Ein Blick in die Lohn- und Gehaltslisten zeigt unzweifelhaft auf ob sie vom AG als AN geführt werden.
NB: Für mich sind diese Personen u.U. nicht einmal "Heimarbeiter" im Sinne von §5 sondern sogar "Außendienstler" oder "Telearbeiter" im Sinne von §5.