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Betriebsrat fuer home office Mitarbeiter

K
KatFragt
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Unsere Firma hat Bueros in Muenchen und Berlin sowie home office Mitarbeiter in verschiedenen deutschen Staedten. Der Betriebsrat ist im Moment nur fuer die Mitarbeiter in Muenchen zustaendig, da die Berliner Angestellten nicht an der Wahl teilgenommen haben. Die home offices und deren Mitarbeiter gab es damals noch nicht. Sind die home office Mitarbeiter nun automatisch vom Betriebsrat vertreten? Oder koennten sie auch zum Berliner Buero gezaehlt werden und waeren somit bis zu den naechsten Wahlen nicht vom Betriebsrat vertreten? Macht es einen Unterschied, in welchen Bueros die home offices als Kostenstellen auflaufen? Oder waere diese Neuerung ein Grund fuer Neuwahlen? Vielen Dank fuer eure Hilfe!

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Community-Antworten (2)

V
viktor

31.07.2011 um 18:25 Uhr

Im § 5 BetrVG heißt es im Absatz 1 Satz 2: "Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit beschäftigten ...." Die Frage ist dabei in der Tat, wer hat sie eingestellt? Mü oder Bln? Wo ist deren betrieblicher "Mittelpunkt"? Allein die Kostenstelle dürfte nicht ausreichen, um den Punkt zu klären. Wo ist z.B. die Abteilung, die Weisungen gibt etc. Die Frage der Betriebsstrukturen im Sinne der §§1 ff BetrVG müssten näher durchleuchtet werden.

R
rkoch

01.08.2011 um 11:49 Uhr

da die Berliner Angestellten nicht an der Wahl teilgenommen haben.

Diese Aussage wirft bei mir noch mehr Warnleuchten an.....

Knackpunkt: Betriebsräte werden in BETRIEBEN gewählt. D.h. sofern in Berlin nicht nur ein "Kleinstbetrieb" mit weniger als 5 AN besteht müssten diese ihren eigenen BR wählen!

Welchem dieser beiden Betriebe diese "Heimarbeiter" zuzuordnen wären ist dann ebenfalls nicht so einfach zu klären. Hinweise (der von viktor angesprochene Betriebsmittelpunkt!) sind z.B.:

  • welchem Vorgesetzten sind die Heimarbeiter unterstellt
  • mit welchem Betrieb arbeiten sie vorwiegend zusammen

Sind die home office Mitarbeiter nun automatisch vom Betriebsrat vertreten?

Wenn diese Heimarbeiter NACH der Wahl als AN eingestellt wurden (nicht etwa als freiberufliche Vertreter), so war der BR zu dieser Einstellung nach §99 BetrVG zu beteiligen und danach erstreckt sich seine Zuständigkeit auch auf diese AN. So weit eine Beteiligung des BR unterblieben ist und der BR erst heute diese Frage aufwirft kann der BR nach §101 BetrVG versuchen die Aufhebung der Einstellung und/oder ein Eingruppierungsverfahren zu betreiben. Im Rahmen dieses Verfahrens würde zumindest die Frage abschließend geklärt werden ob es sich um AN des Betriebes handelt oder nicht.

Die Frage ob es sich überhaupt um AN handelt läßt sich übrigen leicht klären: Ein Blick in die Lohn- und Gehaltslisten zeigt unzweifelhaft auf ob sie vom AG als AN geführt werden.

NB: Für mich sind diese Personen u.U. nicht einmal "Heimarbeiter" im Sinne von §5 sondern sogar "Außendienstler" oder "Telearbeiter" im Sinne von §5.

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