Betriebsrat fuer home office Mitarbeiter
Hallo! Unsere Firma hat Bueros in Muenchen und Berlin sowie home office Mitarbeiter in verschiedenen deutschen Staedten. Der Betriebsrat ist im Moment nur fuer die Mitarbeiter in Muenchen zustaendig, da die Berliner Angestellten nicht an der Wahl teilgenommen haben. Die home offices und deren Mitarbeiter gab es damals noch nicht. Sind die home office Mitarbeiter nun automatisch vom Betriebsrat vertreten? Oder koennten sie auch zum Berliner Buero gezaehlt werden und waeren somit bis zu den naechsten Wahlen nicht vom Betriebsrat vertreten? Macht es einen Unterschied, in welchen Bueros die home offices als Kostenstellen auflaufen? Oder waere diese Neuerung ein Grund fuer Neuwahlen? Vielen Dank fuer eure Hilfe!
Community-Antworten (2)
31.07.2011 um 18:25 Uhr
Im § 5 BetrVG heißt es im Absatz 1 Satz 2: "Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit beschäftigten ...." Die Frage ist dabei in der Tat, wer hat sie eingestellt? Mü oder Bln? Wo ist deren betrieblicher "Mittelpunkt"? Allein die Kostenstelle dürfte nicht ausreichen, um den Punkt zu klären. Wo ist z.B. die Abteilung, die Weisungen gibt etc. Die Frage der Betriebsstrukturen im Sinne der §§1 ff BetrVG müssten näher durchleuchtet werden.
01.08.2011 um 11:49 Uhr
da die Berliner Angestellten nicht an der Wahl teilgenommen haben.
Diese Aussage wirft bei mir noch mehr Warnleuchten an.....
Knackpunkt: Betriebsräte werden in BETRIEBEN gewählt. D.h. sofern in Berlin nicht nur ein "Kleinstbetrieb" mit weniger als 5 AN besteht müssten diese ihren eigenen BR wählen!
Welchem dieser beiden Betriebe diese "Heimarbeiter" zuzuordnen wären ist dann ebenfalls nicht so einfach zu klären. Hinweise (der von viktor angesprochene Betriebsmittelpunkt!) sind z.B.:
- welchem Vorgesetzten sind die Heimarbeiter unterstellt
- mit welchem Betrieb arbeiten sie vorwiegend zusammen
Sind die home office Mitarbeiter nun automatisch vom Betriebsrat vertreten?
Wenn diese Heimarbeiter NACH der Wahl als AN eingestellt wurden (nicht etwa als freiberufliche Vertreter), so war der BR zu dieser Einstellung nach §99 BetrVG zu beteiligen und danach erstreckt sich seine Zuständigkeit auch auf diese AN. So weit eine Beteiligung des BR unterblieben ist und der BR erst heute diese Frage aufwirft kann der BR nach §101 BetrVG versuchen die Aufhebung der Einstellung und/oder ein Eingruppierungsverfahren zu betreiben. Im Rahmen dieses Verfahrens würde zumindest die Frage abschließend geklärt werden ob es sich um AN des Betriebes handelt oder nicht.
Die Frage ob es sich überhaupt um AN handelt läßt sich übrigen leicht klären: Ein Blick in die Lohn- und Gehaltslisten zeigt unzweifelhaft auf ob sie vom AG als AN geführt werden.
NB: Für mich sind diese Personen u.U. nicht einmal "Heimarbeiter" im Sinne von §5 sondern sogar "Außendienstler" oder "Telearbeiter" im Sinne von §5.
Verwandte Themen
Corona Arbeitsschutzverordnung für Betriebsratsarbeit?
Hallo zusammen, unser Arbeitgeber "spackt", wenn es um Home Office geht... Er bewertet viele Arbeitsplätze so, dass angeblich Home Office nicht (also auch nicht teilweise) möglich sein soll. Wir sehen
Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten zum Thema Home Office
Hat jemand damit Erfahrung. Eine langjährige Mitarbeiterin kommt nach 1,25 Jahr Mutterschutz+Elternzeit zurück zu Ihrer Arbeit, arbeitet auf eigenem Wunsch bis auf Weiteres wieder in Teilzeit. Da erf
Home Office
Werte Betriebsratskollegen, ich habe eine Frage zum Thema Home Office. Wir stehen gerade vor einer Betriebsänderung (Umzug). Um die Nachteile der Mitarbeiter auszugleichen, diskutieren wir gerad
Vom Home Office zur BR-Sitzung - Weg = Arbeitszeit?
Folgender Fall: Ein BR-Mitglied hat an festen Tagen in der Woche vertraglich Home Office vereinbart, die anderen Tage werden an der Betriebsstätte gearbeitet. An einem Home Office Tag kam eine Einla
Home Office und Beschlussfähigkeit
Ich stelle die Frage noch einmal separat, weil sie nicht zwingend etwas mit dem Corona Virus zu tun hat. 7köpfiges Gremium + 1 Ersatzmitglied. 5 Mitglieder im Home Office bzw. krank. Mitglied im Home