Geschäftsreise Ordnung
Hallo es gibt eine Geschäftsreise Ordnung bei uns im Betrieb. Diese wurde überarbeitet und neue Regelungen eingefügt. Ist der BR Mitbestimmungsflichtig??? Danke für eure Hilfe Waupe
Community-Antworten (5)
29.07.2011 um 13:01 Uhr
Je nachdem was drin steht... In der Regel aber eher kein MBR
29.07.2011 um 13:22 Uhr
das sehe ich auch so.
Allerdings kommen in derartigen Ordnungen Teile vor, die durchaus mitbestimmungspflichtig wären (Stichworte: Berichts- und Abrechnungswesen insbesondere mit EDV; Frage der Mehrarbeit bei Dienstreisen u.s.w.)
Also die Ordnung genau studieren und den AG dann gezielt ansprechen.
29.07.2011 um 14:43 Uhr
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Dienstreiseordnung - Leitsatz
Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber eine Dienstreiseordnung erläßt, in der die Erstattung von Dienstreisekosten und das Verfahren bei der Genehmigung und Abrechnung der Dienstreise geregelt werden. Az: BAG 1 ABR 91/79
29.07.2011 um 16:39 Uhr
Ist der BR Mitbestimmungsflichtig??? Niemals! Ein BR hat allenfallst Mitbestimmungsrechte, aber er ist nicht mitbestimmungspflichtig.
29.07.2011 um 23:44 Uhr
@Waupe
je nach dem was geändert wurde
Das Gericht entschied gegen den Betriebsrat. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sei ein so genannter Globalantrag regelmäßig als insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn unter ihn auch Sachverhalte fallen können, in denen das Mitbestimmungsrecht nicht besteht. Bei solchen Globalanträgen handle es sich um Feststellungsanträge, mit denen die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts hinsichtlich aller Regelungen begehrt werde. Hier sei dem Antrag des Betriebsrats der Erfolg deshalb zu versagen, weil er generell festgestellt wissen wollte, dass er bei der Reiseordnung 02/06 ein Mitbestimmungsrecht gehabt hätte. In der Reiseordnung seien jedoch unter anderem Regelungen für Kasko- und Insassenunfallversicherung, Versicherungsschutz bei Privatwagennutzung oder zur Autoanmietung aufgenommen, bei denen der Arbeitnehmervertretung weder aus dem Katalog des § 87 BetrVG noch aus tariflichen Regelungen ein Mitbestimmungsrecht zustehe.
ArbG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2007, Az.: 9 BV 2/07
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