Erstellt am 29.07.2011 um 11:01 Uhr von sanifair
Je nachdem was drin steht... In der Regel aber eher kein MBR
Erstellt am 29.07.2011 um 11:22 Uhr von viktor
das sehe ich auch so.
Allerdings kommen in derartigen Ordnungen Teile vor, die durchaus mitbestimmungspflichtig wären (Stichworte: Berichts- und Abrechnungswesen insbesondere mit EDV; Frage der Mehrarbeit bei Dienstreisen u.s.w.)
Also die Ordnung genau studieren und den AG dann gezielt ansprechen.
Erstellt am 29.07.2011 um 12:43 Uhr von edgar
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Dienstreiseordnung - Leitsatz
Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber eine Dienstreiseordnung erläßt, in der die Erstattung von Dienstreisekosten und das Verfahren bei der Genehmigung und Abrechnung der Dienstreise geregelt werden. Az: BAG 1 ABR 91/79
Erstellt am 29.07.2011 um 14:39 Uhr von Tanzbär
> Ist der BR Mitbestimmungsflichtig???
Niemals!
Ein BR hat allenfallst Mitbestimmungsrechte, aber er ist nicht mitbestimmungspflichtig.
Erstellt am 29.07.2011 um 21:44 Uhr von Arabella
@Waupe
je nach dem was geändert wurde
Das Gericht entschied gegen den Betriebsrat. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sei ein so genannter Globalantrag regelmäßig als insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn unter ihn auch Sachverhalte fallen können, in denen das Mitbestimmungsrecht nicht besteht. Bei solchen Globalanträgen handle es sich um Feststellungsanträge, mit denen die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts hinsichtlich aller Regelungen begehrt werde. Hier sei dem Antrag des Betriebsrats der Erfolg deshalb zu versagen, weil er generell festgestellt wissen wollte, dass er bei der Reiseordnung 02/06 ein Mitbestimmungsrecht gehabt hätte. In der Reiseordnung seien jedoch unter anderem Regelungen für Kasko- und Insassenunfallversicherung, Versicherungsschutz bei Privatwagennutzung oder zur Autoanmietung aufgenommen, bei denen der Arbeitnehmervertretung weder aus dem Katalog des § 87 BetrVG noch aus tariflichen Regelungen ein Mitbestimmungsrecht zustehe.
ArbG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2007, Az.: 9 BV 2/07