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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Geschäftsreise Hinfahrt mit Zug und Transport von Arbeitsmaterial

T
taumelkaefer
Okt 2021 bearbeitet

Moin Moin ihr Lieben!

Ich habe nun schon viel recherchiert und keine aussagekräftigen Gesetze/Urteile im Arbeitsrecht diesbezüglich gefunden und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen…

Vorab ist zu erwähnen, dass das meine erste Geschäftsreise ist (insgesamt über 5 Tage mit einschließlich Sonntag) und das nur eine Ausnahme ist, da diese nicht zu meiner regelmäßigen Arbeit gehören.

Ich reise über 6 Stunden zum Zielort mit dem Taxi, Zug sowie Bus und muss dabei Arbeitsmaterialien bestehend aus einem Handgepäckkoffer und einer großen, länglichen und sehr unhandlichen Tasche mit mir führen. Dieses Arbeitsmaterial ist nicht für mich gedacht, sondern für meine Chefin die mich am Zielort trifft. Ich transportiere sozusagen für Sie ihre Arbeitsgerätschaften. Ich bin eine sehr kleine zierliche Frau und ein 15kg Koffer, für mich persönlich eine kleine Reisetasche und eine weitere große unhandliche Tasche mit mir zu führen sind ein enormer Kraftaufwand.

Zusätzlich hat meine Chefin um möglichst viel Geld zu sparen, die absolut günstige Zugverbindung rausgesucht - und nimmt dabei sehr lange Wartezeit und Laufwege in Kauf. Schließlich reise ja ich und nicht Sie :) Entgegen meiner eindringlichen Bitte.

Nun war die Anreise die absolute Hölle für mich, ich bin total ins Schwitzen gekommen vor lauter Anstrengung und wären mir auf dem Weg nicht einige hilfsbereite Herren begegnet, wäre ich schlicht nicht in der Lage gewesen Ihre Arbeitsmaterialen von A nach B zu bekommen.

Natürlich wird laut Chefin die Anreise nicht als Arbeitszeit gewertet, ich fahre ja mit öffentlichen Verkehrsmitteln und könne mich dementsprechend während der gesamten Fahrtzeit erholen :-)

Vielleicht könnt ihr mir ja dazu eure Meinung bzw Erfahrung mitteilen? (Bitte spart euch abwertende Äußerungen, mir ist jetzt schon klar, dass das ein absolutes Unding von meiner Chefin ist und möchte einfach auf der richtigen Seite mit meiner Rechtsansicht sein bevor ich sie damit konfrontiere) So wie ich das sehe, ist die Anreise ganz klar Arbeitszeit, da ich ja ihre persönlichen Arbeitsmaterialen transportiere. Würde ich Sie nicht mitnehmen, müssten Sie anderweitig geliefert werden.

Liebend dank euch!

762010

Community-Antworten (10)

K
Kjarrigan

07.10.2021 um 12:13 Uhr

Aus rein rechtlicher Sicht hat deine Chefin recht.

Ob die Mitnahme der Arbeitsmaterialien hätte abgelehnt werden können (aufgrund Sperrigkeit / Gewicht) vermag ich aus der Sachverhaltschilderung (Maße, Geweicht) nicht beurteilen.

C
celestro

07.10.2021 um 12:54 Uhr

das sehe ich nicht ganz so eindeutig.

"Erfolgt die Dienstreise während der Arbeitszeit, zählen Fahrten (Auto, Flug- oder Zugfahrt) als Arbeitszeit – auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet.

Quelle: https://www.kupka-stillfried.de/aktuell/gilt-reisezeit-als-arbeitszeit"

"Liegt die Wege- und Reisezeit innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit, wird Reisetätigkeit als vertragsübliche Arbeitsleistung gleichermaßen vergütet. Ein Ausschluss von der Vergütungspflicht wäre unwirksam.

https://www.afa-anwalt.de/arbeitsrecht-ratgeber/arbeitszeit/dienstreise-als-arbeitszeit/"

in den Artikeln ist auch beschrieben, wie es sich verhält, wenn die Reisezeit über die normale Arbeitszeit hinausgeht. Man müsste hier also mMn zuerst einmal klären, wo / wie / was genau hier "vorliegt".

§
§§Reiter

07.10.2021 um 13:00 Uhr

So wie ich das sehe hat Deine Chefin eher nicht Recht. Grundsätzlich ist Reisezeit vergütungspflichtige Arbeitszeit (BAG Urteil vom 17.10.2018, Az. 5 AZR 553/17), es sei denn für Dich gilt ein Tarifvertrag in dem etwas anderes geregelt ist.

https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/verguetung-von-reisezeiten-was-gilt-bei-dienstreisen_76_489328.html

Was den Transport der Arbeitsmaterialien angeht, so könntest Du Deine Chefin mal auf die Lastenhandhabungsverordnung hinweisen, denn Deiner Beschreibung nach hat sie da nicht unbedingt "die körperliche Eignung der Beschäftigten zur Ausführung der Aufgaben" berücksichtigt, so wie es eigentlich vorgeschrieben ist.

https://www.gesetze-im-internet.de/lasthandhabv/BJNR184200996.html

R
RudiRadeberger

07.10.2021 um 13:10 Uhr

Ich bin bei Kjarrigan.

Wichtig ist zunächst, ob die reine Fahrzeit einer Dienstreise als Arbeitszeit zu werten ist oder nicht. Die Rechtsprechung entscheidet dies nach der so genannten Beanspruchungstheorie. Danach gilt die Reisezeit dann als Arbeitszeit, wenn der Mitarbeiter unterwegs in einem Maße beansprucht ist, das eine Einordnung als Arbeitszeit rechtfertigt. Entscheidend hierfür ist zum einen die Anweisung des Chefs, wie er die Zeit zu nutzen hat. Zum anderen aber auch die Wahl des Verkehrsmittels.

Reise in Flugzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln

Ist der Arbeitnehmer in einem Transportmittel unterwegs, das er nicht selbst steuert, so ist maßgeblich, ob er die Fahrtzeit nach Belieben nutzen darf. Muss er unterwegs auf Weisung des Chefs für die Firma tätig sein, zum Beispiel Unterlagen durchsehen, telefonieren usw., so gilt die Fahrt als Arbeitszeit. Ist ihm freigestellt, wie er die Zeit verbringt, darf er sich zum Beispiel entspannen, Musik hören usw., so liegt Ruhezeit vor. Das gilt selbst dann, wenn er sich freiwillig mit dienstlichen Aufgaben beschäftigt, zum Beispiel Mails checkt, Termine vorbereitet etc.

T
taumelkaefer

07.10.2021 um 13:26 Uhr

Vielen Dank für eure hilfreichen Hinweise!

Leider ist eine Reisetätigkeit definitiv nicht für mich vorgesehen gewesen und dementsprechend auch nicht im Arbeitsvertrag geregelt. Dass dieser Fall für Arbeitnehmer nicht eindeutig geregelt ist, ist natürlich etwas unglücklich.

@celestro nach Lesen des zweiten verlinkten Artikels und „Beispielsweise fließt es in die Bewertung mit ein, ob der Arbeitnehmer während der Reise in irgendeiner Form belastende und dem Interesse des Arbeitgebers dienende Tätigkeiten erfüllt.“ ist für mich eindeutig diese Anreise als Arbeitszeit zu werten. Der Transport IHRER Arbeitsmaterialien ist ganz klar eine ihrem Interesse dienende Tätigkeit. Ganz abzusehen davon, dass ich mich auf Grund der vielen Umstiege und Laufwege nicht erholen kann - auch nicht in den Wegabschnitten die mit dem Zug zurückgelegt werden, da ich die sperrigere Tasche im Zug dauerhaft „festhalten“ muss. Ein sicheres Verstauen ohne Fahrgäste zu behindern oder Wege zu versperren ist unmöglich…

@§§reiter vielen Dank für den Verweis auf die Lastenhandhabungsverordnung. Wenn die Last der Arbeitsmaterialien 1/3 meines eigenen Körpergewichts betragen, kann man da einfach nicht von „körperlicher Eignung sprechen“

Trotz eigenem Studium der Rechtswissenschaften (das noch in den Kinderschuhen steckt) möchte ich eigentlich „nicht so kleinkariert sein“ - aber wenn die liebe Chefin mich schon als Packesel nutzt und dann aus purem Geiz die umständlichste Zugverbindung bucht, dann werde ich definitiv auf die Vergütung meiner Bemühungen bestehen.

Nächste Frage: Weigert sich meine Chefin weiter diese Arbeitszeit zu vergüten, gilt das gemäß § 626 Abs. 1 BGB als „wichtiger Grund“ und somit als Möglichkeit fristlos zu kündigen?

§
§§Reiter

07.10.2021 um 13:37 Uhr

@RudiRadeberger: Deine Aussage ist etwas "überholt". Wie ich ja oben geschrieben habe hat das BAG 2018 entschieden, dass Reisezeit grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeitszeit ist (ob es auch Arbeitszeit im Sinne des ArbZG ist wurde explizit nicht entschieden, dass spielt hier aber keine Rolle, da es ja nur um die Vergütung geht). D.h. die Reisezeit ist erstmal wie Arbeitszeit zu vergüten, es sei denn in einem bestehenden Tarifvertrag wurde die Vergütung der Reisezeit anders geregelt. (das Az des BAG-Urteils und einen entsprechenden Link findest Du in meinem ersten Beitrag. ...vielleicht mal lesen)

C
celestro

07.10.2021 um 13:43 Uhr

"Wichtig ist zunächst, ob die reine Fahrzeit einer Dienstreise als Arbeitszeit zu werten ist oder nicht. Die Rechtsprechung entscheidet dies nach der so genannten Beanspruchungstheorie."

Was in meinen Links auch thematisiert wird ... für Zeiten AUSSERHALB der normalen Arbeitszeit. DAS ist dann aber ggf. ein ziemlich wichtiger Unterschied.

R
RudiRadeberger

07.10.2021 um 14:10 Uhr

@Celestro

Stimmt - das mit innerhalb und außerhalb der regulären Arbeitszeit wäre noch zu klären.

@§§reiter

Ich kann das im Urteil nicht zwingend herauslesen. Ich empfehle den Link von Celestro. Da wird am Ende auch auf dieses BAG Urteil eingegangen.

R
RudiRadeberger

07.10.2021 um 14:11 Uhr

"Nächste Frage: Weigert sich meine Chefin weiter diese Arbeitszeit zu vergüten, gilt das gemäß § 626 Abs. 1 BGB als „wichtiger Grund“ und somit als Möglichkeit fristlos zu kündigen?"

Ich glaube, du bewegst dich da auf dünnem Eis. Lass dich anwaltlich beraten.

T
taumelkaefer

07.10.2021 um 15:18 Uhr

Ich warte erstmal ab wie meine Chefin auf meine Forderung reagiert… Danke für den Rat :)

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