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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Bewerbungsunterlagen

N
Nordmann
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen! Unsere liebe Sekretärin geht etwas "lasch" mit Bewerbungsunterlagen von Leuten um die sich bei uns in der Firma vorstellen. Entweder bleiben die Unterlagen unbeantwortet liegen und verschwinden mit der Zeit im nirgend wo oder aber sie beantwortet die Anfragen nach einer sehr langen Wartezeit. (teilweise Monate) Wir vom BR haben sie darauf hingewiesen das es so nicht gehen darf, da die Bewerber ja auch klarheit haben möchten bzw. es sich um Persönliche Unterlagen handelt! Kann sie dadurch evtl auch eine Strafe bzw. Anzeige bekommen durch ein Bewerber? Wie könnte diese Anzeige enden bzw. mit was für eine Strafe muß die Firma rechnen? Danke euch Nordmann

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Community-Antworten (4)

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edgar

29.07.2011 um 10:47 Uhr

Sie und auch der AG können tatsächlich rechtlich Probleme und ein Ordnungsgeld bekommen, sofern ihr eine SBV habt und es Bewerbungen von Schwerbehinderten betrifft. Denn hier schreibt das SGB IX vor was damit zu geschehen hat. U.a. hat der AG die SBV sofort nach Eingang zu unterrichten übder das Vorliegen usw. Ein Verstoß dort kann also Folgen haben.

Weiter, dem BR sind alle relevanten Bewerbungsunterlagen bei Stellenbesetzungen vorzulegen oder der BR kann die Zustimmung nach § 99 verweigern, also auch eine "Karte" für den BR

S
sanifair

29.07.2011 um 12:59 Uhr

  1. Der BR hat die Sekretärin auf nichts hinzuweisen! Der BR hat einen Ansprechpartner und das ist der AG!!!
  2. Das ist eine Sache bei der der AG entscheiden muss ob er was ändern will... Wenn was sein sollte muss auch er den Kopf hinhalten...

Aber mal ehrlich: in der Praxis wird dem AG nicht mehr passieren als das sich Bewerber ärgern

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edgar

29.07.2011 um 14:11 Uhr

sanifair

...Aber mal ehrlich: in der Praxis wird dem AG nicht mehr passieren als das sich Bewerber ärgern

Das stimmt so nicht. Der Br kann ein Beschlussverfahren einleiten sofern der AG das BetrVG bei Einstellungen betreffend der vollständigen Vorlage von Bewerbunsgunterlagen nicht beachtet.

Verstößt der AG gegen § 81 Abs. 1 SGB IX bei Bewerbungen, kann BR und SBV ein Beschussverfahren einleiten und gegen den AG und die SB/der Personalstelle jeweils ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,- € (§ 156 SGB IX) persönlich beantragen.

S
sanifair

29.07.2011 um 14:41 Uhr

Freilich aber das ist doch nicht das Thema!

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