Hat der BR MBR bei Einführung eines neuen Computerprogramms?
Unser Arbeitgeber einer Physiotherapie möchte für die Terminierung ein neues Computerprogramm einführen.
Ist der BR mitbestimmungspflichtig? Oder muss er nur informiert werden? Und wenn der BR mitbestimmungspflichtig ist, in welchen Punkten?
Community-Antworten (3)
27.07.2011 um 18:01 Uhr
Wahrscheinlich (§87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) kommt halt darauf an welche mitarbeiterbezogenen Daten dort wie verarbeitet werden
27.07.2011 um 18:02 Uhr
Es wäre für eiuch zu prüfen, ob mit diesem Computersystem, bzw. den verwendeten Anwendungen, eine Kontrolle/Überwachung der Mitarbeiter machbar ist. Wenn ja, unabhängig ob der AG diese nutzen wird oder nicht, entsteht dadurch eine MB nach §87 (1) Nr 6. Ansonsten habt ihr ein Informationsrecht nach § 90 BetrVG, sofern das Computersystem als technische Anlage bezeichnet werden kann.
30.07.2011 um 12:03 Uhr
@kneipp Defintiv ist der BR hier in der Mitbestimmung! § 87 Abs. 1 Nr. 6 aber auch 1 BetrVG. Es geht um ein Terminierungssystem! Da ist eine Leistungskontrolle nicht nur denkbar...
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