Erstellt am 27.07.2011 um 16:01 Uhr von ganther
Wahrscheinlich (§87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) kommt halt darauf an welche mitarbeiterbezogenen Daten dort wie verarbeitet werden
Erstellt am 27.07.2011 um 16:02 Uhr von Ulrik
Es wäre für eiuch zu prüfen, ob mit diesem Computersystem, bzw. den verwendeten Anwendungen, eine Kontrolle/Überwachung der Mitarbeiter machbar ist.
Wenn ja, unabhängig ob der AG diese nutzen wird oder nicht, entsteht dadurch eine MB nach §87 (1) Nr 6.
Ansonsten habt ihr ein Informationsrecht nach § 90 BetrVG, sofern das Computersystem als technische Anlage bezeichnet werden kann.
Erstellt am 30.07.2011 um 10:03 Uhr von Kölner
@kneipp
Defintiv ist der BR hier in der Mitbestimmung! § 87 Abs. 1 Nr. 6 aber auch 1 BetrVG. Es geht um ein Terminierungssystem! Da ist eine Leistungskontrolle nicht nur denkbar...