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Hat der BR MBR bei Einführung eines neuen Computerprogramms?

K
kneipp
Nov 2016 bearbeitet

Unser Arbeitgeber einer Physiotherapie möchte für die Terminierung ein neues Computerprogramm einführen.

Ist der BR mitbestimmungspflichtig? Oder muss er nur informiert werden? Und wenn der BR mitbestimmungspflichtig ist, in welchen Punkten?

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Community-Antworten (3)

G
ganther

27.07.2011 um 18:01 Uhr

Wahrscheinlich (§87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) kommt halt darauf an welche mitarbeiterbezogenen Daten dort wie verarbeitet werden

U
Ulrik

27.07.2011 um 18:02 Uhr

Es wäre für eiuch zu prüfen, ob mit diesem Computersystem, bzw. den verwendeten Anwendungen, eine Kontrolle/Überwachung der Mitarbeiter machbar ist. Wenn ja, unabhängig ob der AG diese nutzen wird oder nicht, entsteht dadurch eine MB nach §87 (1) Nr 6. Ansonsten habt ihr ein Informationsrecht nach § 90 BetrVG, sofern das Computersystem als technische Anlage bezeichnet werden kann.

K
Kölner

30.07.2011 um 12:03 Uhr

@kneipp Defintiv ist der BR hier in der Mitbestimmung! § 87 Abs. 1 Nr. 6 aber auch 1 BetrVG. Es geht um ein Terminierungssystem! Da ist eine Leistungskontrolle nicht nur denkbar...

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