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Vertragsänderung bei Wochenarbeitszeitänderung

C
Clarafall
Jan 2018 bearbeitet

Liebe BR- Kolleginnen und Kollegen, wir sind im Gremium bei folgender Frage uneinig:wenn der einzelne AN seine Wochenarbeitszeit erhöhen möchte (bzw. verringern), vielleicht auch wegen erhöhtem Arbeitsbedarf, ist das dann nicht eine individualrechtliche Entscheidung zwischen AN und AG? Wir bekommen die Anhörungen zwar immer, sind uns aber nicht einig, ob das dann in der Fromulierung "nach §99 beabsichtigte Vertragsänderung" überhaupt korrekt ist. Nach §87 Beginn und Ende der AZ für die gesamte Abteilung z.B. ist klar mitbestimmungspfichtig, aber wie ist das bei Einzelpersonen zu sehen? Wir haben uns in dem Punkt wahrscheinlich jetzt selbst "konfus" geredet, deshalb bitte ich um Hilfe. Vielen Dank und Gruß von ClaraFall

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Community-Antworten (5)

K
Kurzarbeiter

26.07.2011 um 15:49 Uhr

Bei Erhöhung > = 10 Std/Woche = § 99 BetrVG

War auch erst vor kurzem hier Thema, man findet als auch das Urteil dazu

A
Angie

26.07.2011 um 15:56 Uhr

Hallo ClaraFall, die Erhöhung der Stunden nach § 9 TzBfG z.B. Teilzeit in Vollzeit ist wie eine Einstellung zu sehen und daher nach §99 BetrVG dem BR vorzulegen. Eine Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG nicht.

LG Angie

N
nicoline

26.07.2011 um 16:12 Uhr

Angie, die Erhöhung der Stunden nach § 9 TzBfG z.B. Teilzeit in Vollzeit ist wie eine Einstellung zu sehen und daher nach §99 BetrVG dem BR vorzulegen nur, wenn die Erhöhung mehr als 10 Std. ausmacht.

Ein Informationsrecht über die Arbeitszeitänderungen steht dem BR IMMER zu.

ClaraFall man könnte mit dem AG / der PA vereinbaren, dass immer eine Information zu (allen)Arbeitszeitveränderungen erfolgt, die der BR dann eben nur zur Kenntnis nimmt, ggf bei mehr als 10 Std. ein Antrag auf Zustimmung vorzulegen ist.

R
rkoch

27.07.2011 um 11:09 Uhr

Hmmm. Auf zwei Fragen seid ihr noch gar nicht eingegangen......

sind uns aber nicht einig, ob das dann in der Fromulierung "nach §99 beabsichtigte Vertragsänderung" überhaupt korrekt ist.

Da gilt wie immer: Es ist nicht wichtig was draufsteht, sondern nur was gemeint ist. Ein Apfel bleibt eben ein Apfel, auch wenn im Laden Birne drüber steht.

Wenn der AG also Euch mitteilt das sich irgendetwas für einen AN ändert und den BR um Zustimmung zur (Versetzung/Einstellung/Umgruppierung/Eingruppierung) bittet ist das im Zweifelsfalle eine Anhörung nach §99 auch wenn es nicht explizit so drauf steht. Das ergibt sich eben aus dem Inhalt das das so zu verstehen ist. Der AG muß aber zumindest klar sagen um WAS er Euch um Zustimmung bittet. Steht das nicht drauf ist es definitiv keine Anhörung.

Kritisch würde es nur werden, wenn ihr einen derartigen Schrieb bekommt, nicht darauf reagiert, der AG sagt: "Die Wochenfrist ist um - Zustimmung erteilt", und ihr dann gerichtlich dagegen vorgeht weil ihr der Meinung seid nicht ordentlich angehört worden zu sein. Dann muß ein Richter entscheiden ob der Schrieb derart mißzuverstehen war das ihr zu Recht sagen konnten: "Das ist keine Anhörung".... Im Zweifelsfalle also sicherheitshalber alles was auch nur im entferntesten als Anhörung verstanden werden könnte als solche behandeln..... oder bei Mitteilung einer Änderung sicherheitshalber eine Reaktion a´la: Die mit Datum vom ... zugegangene Information bzgl. ... erfordert wegen ..... eine Anhörung nach §99 BetrVG zur .... des MA ..... . Das Schreiben kann vom Wortlaut her nicht als Anhörung nach §99 verstanden werden und wir fordern Sie deshalb auf die Anhörung ordnungsgemäß durchzuführen und die Maßnahme vor Abschluß der Anhörung nicht umzusetzen. Eine Frist nach §99 ist wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung nicht in Gang gesetzt. Falls entgegen unserer Meinung Ihr Schreiben doch als Anhörung gedeutet werden kann widersprechen wir hilfsweise der ..... wegen ....

Ist ziemlich formaljuristisch, aber ihr könnt den Text ja Euch mundgerecht aufbereiten und nur die Teile verwenden die einen Sinn im Zusammenhang mit der Veränderung für den AN ergeben....

§87 Beginn und Ende der AZ, aber wie ist das bei Einzelpersonen zu sehen?

Das hängt (wie immer) vom kollektiven Zusammenhang ab. Wenn die Arbeitszeitänderung keinerlei Auswirkungen auf die anderen AN im Betrieb hat (z.B. weil die Person in Frage ein in sich abgegrenztes Aufgabengebiet hat oder weil die anfallende Arbeit auch mit der verkürzten Arbeitszeit so bewältigt werden kann das andere Kollegen dadurch nicht wesentlich mehr belastet werden) unterliegt die Arbeitszeitänderung an sich nicht der Mitbestimmung.

So bald aber die Veränderung Einfluß auf andere AN nimmt unterliegt sie nach §87 (1) Nr. 2 BetrVG der Mitbestimmung. Es kann bzw. soll z.B. nicht sein, das von einer Gruppe von z.B. 5 MA schleichend (d.h. nach und nach) vier der MA einen TZ-Vertrag nur morgens vereinbaren und der 5. MA (der letzte VZ-AN) dann nach Feierabend der anderen Vertretung für diese spielen soll. Das wird er auf Dauer nicht durchhalten -> MB! Das Spiel hab ich nämlich grad mit meiner Frau, und nein, die haben keinen BR. Oft wird die MB schon bei der ersten Teilzeitkraft zum Tragen kommen, da selbst diese eine TZ-Kraft am Ende neue Spielregeln bei den anderen VZ-Kräften bedingt.

C
Clarafall

27.07.2011 um 12:58 Uhr

Vielen Dank an alle, besonders an rkoch, das war noch einmal sehr hilfreich. Schönen Tag wünscht ClaraFall

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