Erstellt am 22.07.2011 um 08:37 Uhr von viktor
Warum kannst Du niemanden Fragen, ob er Dich vorschlägt? Du wirst doch den einen oder anderen Kennen?
Du kannst natürlich an den Einladenden zu dieser Versammlung einen Brief schicken und diesen bitten der Versammlung den nichtbehinderten als Kandidaten vorzuschlagen.
Erstellt am 22.07.2011 um 10:51 Uhr von Ulrik
Macht das ganze doch entsprechend öffentlich.
Eine SBV-Wahl wird ja nicht hinter verschlossenen Türen gemacht.
Benennt einen verantwortlichen Wahlvorstand, hängt alles am schwarzen brett des BR aus, und dann kann jeder Vorschläge machen.
Wählen werden im endeffekt, wie Du schon gesagt hast, nur die Schwerbehinderten, bzw. Gleichgestellten.
Erstellt am 22.07.2011 um 12:05 Uhr von docpille
@ulrik
Öffentlich ist so ein Thema,wir haben Schwerbehinderte ,die es nicht möchten das die ,normalen' von der Schwerbehinderung wissen.
Erstellt am 22.07.2011 um 12:52 Uhr von GeSammtsBV
Ulrik
Schade, dass Du vor Ratschlägen nicht ins zuständige Gesetz und die zuständige Wahlordnung schaust. Denn im vereinfachten Wahlverfahren gibt es KEINEN Wahlvorstand.
Da gibt es nur die Wahlversammlung und diese wählt unter TOP 1 einen Wahlleitung!!
Vorschläge in dieser Wahlversammlung können AUSSCHIESSLICH Wahlberechtigte machen. Nichtwahlberechtigte haben auch KEIN Teilnahmerecht.
Man kann einzig sofern ein Nichtwahlberechtigter als Kandidat vorgeschlagen wird, sofern ALLE teilnehmenden Wahlberechtigte einverstanden sind, dann diesem nichtwahlberechtigten Kandidaten kurz die Gelegenheit einräumen sich vorzustellen, dass ist aber dann auch schon das Mximale.
Weiter, wäre hier ja auch einmal die Grundsatzfrage zu klären, darf hier der BR überhaupt diese Wahlen einleiten??
Denn auch dieses ist nicht immer gegeben.
Gibt es im Unternehmen nämlich eine GSBV, so nimmt diese ja in Betrieben ohen SBV die Rechte und Pflichten der SBV war. Dann gibt es somit rechtliche eine SBV, und dann kann und darf nir diese gem. § 94 i.V.m. § 97 SGB IX die Wahlen einleiten. Es sit dann sogar ihre Pflicht sofern möglich, also 5 Wahlberehctigte auf Wahlen hinzuwirken. Denn der § 94 besagt, besteht eine SBV ...hat diese die Wahlen rechtzeitig einzuleiten.
Dann könnte der BR nur bei Inaktivirtät/ Weigerungd er GSBV hier die Wahlen einleiten. Die fehlerhafte Einleitung der Wahlen wie auch die fehlerhafte Wahl sind zu mindest Gründe für die Anfechtung und ggf. sogar Gründe der Nichtigkeit. Letzters besonders bei falschem Wahlverfahren, dann ist sie immer Nichtig. Auch die unerlaubte Einflussnahme auf die Wahlen ist verboten.
Leider befassen sich zu viele BR ebennicht mit den Unterschieden der beiden Wahlen. Also BR und SBV Wahlen.
Möglicher weise ist diese auch mit ein Grund dafür, dass ca. 2/3 der SBV-Wahlen anfechtbar sind. Wie auch Untersuchungen der Integrationsämter ergeben haben.