Erstellt am 14.07.2011 um 09:12 Uhr von rkoch
Nein, es ist vielmehr die Sonderstellung, das das einzige BRM automatisch die Rolle des Vorsitzenden ausfüllt. Ist dieser verhindert rückt wie üblich das Ersatzmitglied nach und wird ebenfalls für die Dauer der Vertretung automatisch Betriebsratsvorsitzender....
Formell gesehen gilt auch für den Einer-BR §26 BetrVG da dieser keinen Ausnahmetatbestand kennt, sprich auch dieser Eine hat eigentlich "aus seiner Mitte" den Vorsitzenden zu "wählen". Nun, wie diese Wahl ausgehen wird ist von vorneherein bekannt......
Die Rechtsprechung ergänzt im Stillen also einfach den §26 zu: "Ein aus mindestens drei Betriebsratsmitgliedern bestehender Betriebsrat wählt usw.". Das wird nirgends so niedergeschrieben sondern einfach so akzeptiert (warum auch nicht, alles andere ergibt keinen Sinn!). Da das EBRM für das BRM nachrückt MUSS dann gleiches auch für das EBRM gelten.
Erstellt am 14.07.2011 um 09:13 Uhr von petrus
> Ist der 2. Wahlkandidat dann sozusagen automatisch der Nachrücker, falls der
> Vorsitzende mal verhindert sei
Wenn er bei der Wahl mindestens eine Stimme hatte (könnte auch seine eigene gewesen sein) - ja.