Erstellt am 14.07.2011 um 09:17 Uhr von petrus
Ja, solange er in seinem Betrieb noch nach §22 geschäftsführend im Amt ist ...
Erstellt am 14.07.2011 um 09:35 Uhr von rkoch
Ja....
Bis zum Beginn der Amtszeit des neu gewählten BR ist der zurückgetretene Betriebsrat verpflichtet die Geschäfte des Betriebsrates weiterzuführen mit allen Rechten und Pflichten. Damit natürlich auch mit dem Recht und der Pflicht im GBR tätig zu sein und etwaige Ämter dort fortzuführen.
Mit Ende der Amtszeit des BR (mit Aushang des Wahlergebnisses) endet auch die Mitgliedschaft im GBR, unabhängig davon ob dieser erneut in den BR gewählt wurde oder nicht. Nach der konstituierenden Sitzung (oder auch während dieser) werden die Mitglieder für den GBR neu bestimmt. Das Amt als Vorsitzender des GBR endet ebenfalls wegen des (ggf. temporären und sei es nur für die juristische Sekunde) Verlusts der Mitgliedschaft im BR/GBR. Der GBR muß dann erneut einen Vorsitzenden wählen. Dazu sind natürlich die neu bestimmten Mitglieder aus dem neu gewählten BR einzuladen. Im Ergebnis kann am Ende der alte Vorsitzende auch wieder der neue Vorsitzende sein. Das Prozedere sollte bekannt sein da es dasselbe ist wie alle 4 Jahre.
Potentiell möglich ist der Rücktritt des Vorsitzenden oder seine Abwahl, aber nicht notwendig und auch nicht wirklich sinnvoll. Vorsitzender müsste dann zwangsläufig ein GBRM aus einem anderen, weiterbestehenden BR werden (die Wiederwahl würde ja den Rücktritt / die Abberufung ad absurdum führen) und das würde die unter Berücksichtigung des neu zu wählenden BR bestehenden Mehrheitsverhältnisse im GBR verzerren.