Erstellt am 12.07.2011 um 13:29 Uhr von Corpse
Hallo,
die entscheidene Frage ist ob diese Aushilfskräfte in den Betrieb eingegliedert werden. Das ist Abhängig von Faktoren die in SGB IV §7a stehen. Grob gesagt:
- Sind die MA Weisungsabhängig?
- Sind sie vollständig im Betrieb eingegliedert?
- Haben sie nur einen AG?
- Haben sie keine eigenen Angestellten?
- Tragen sie kein wirtschaftliches Risiko?
Kann man alles mit JA beantworten dann sind es Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG und wären dann nach Erfüllung der Kriterien Wahlberechtigt.
Also bei reinen Urlaubsvertretungen eher nicht. Bei längeren Krankheitsvertretungen (halt über 3 Monate) ja. Da muss aber der Wahlvorstand über die Sinnhaftigkeit nachdenken.
Erstellt am 12.07.2011 um 14:03 Uhr von Kurzarbeiter
Wahlberechtigt sind
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
§ 3 Arbeitnehmer und Betrieb
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
1.die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten,
2.die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten.
Keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen.
(2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes
BetrVG § 5
§ 5 Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.
Corpse
Deine Aussage sind so nicht ganz richtig.
Vor allem ob man einen oder mehrer AN, z.B. bei neben-Job hat spielt keine Roll