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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

AR Wahlen 2011

W
woniem
Jan 2018 bearbeitet

Eine Frage: Wie behandelt man Aushilfskräfte die vom AG kürzfristig als Aushilfskraft für Url. und Krankheitsfälle geholt werden. Sind sie wahlberechtigt? Beziehungsweise ab wann sind sie wahlberechtigt? Gilt hier auch die Regelung min. 3 Monate Beschäftigung? Bei der Wahlvorbereitung ist das Ganze nicht abzuschätzen. Wie sollte man sich verhalten?

W.N.

97602

Community-Antworten (2)

C
Corpse

12.07.2011 um 15:29 Uhr

Hallo,

die entscheidene Frage ist ob diese Aushilfskräfte in den Betrieb eingegliedert werden. Das ist Abhängig von Faktoren die in SGB IV §7a stehen. Grob gesagt:

  • Sind die MA Weisungsabhängig?
  • Sind sie vollständig im Betrieb eingegliedert?
  • Haben sie nur einen AG?
  • Haben sie keine eigenen Angestellten?
  • Tragen sie kein wirtschaftliches Risiko?

Kann man alles mit JA beantworten dann sind es Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG und wären dann nach Erfüllung der Kriterien Wahlberechtigt. Also bei reinen Urlaubsvertretungen eher nicht. Bei längeren Krankheitsvertretungen (halt über 3 Monate) ja. Da muss aber der Wahlvorstand über die Sinnhaftigkeit nachdenken.

K
Kurzarbeiter

12.07.2011 um 16:03 Uhr

Wahlberechtigt sind

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

§ 3 Arbeitnehmer und Betrieb (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind 1.die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten, 2.die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten. Keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen. (2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes

BetrVG § 5

§ 5 Arbeitnehmer (1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.

Corpse Deine Aussage sind so nicht ganz richtig.

Vor allem ob man einen oder mehrer AN, z.B. bei neben-Job hat spielt keine Roll

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