Erstellt am 10.07.2011 um 20:10 Uhr von Roxxx
Wer in den BR gewählt werden kann wird in § 8 geregelt.
Weitere Voraussetzung für die Wählbarkeit ist natürlich das sich die Personen auch als Kanditat zur verfügung stellen. Gibt es nicht genügend Kanditaten sind also auch nicht genügend wählbar und somit kommt § 11 zur Anwendung.
Gruß, Ro
Erstellt am 10.07.2011 um 20:17 Uhr von edgar
der Gewerkschaftssekretär ist sich nicht sicher. ??????
Dann sollte er aufhören
Es wird dann ein 1er BR mit einem EBRM gewählt, da immer ungerade Zahl
Erstellt am 11.07.2011 um 14:08 Uhr von Mundwerker
Würde ich euch aber nicht empfehlen!
Ein einzelner steht immer auf verlorenem Posten und kann definitiv weniger bewegen! Er müßte bei allem alleine auftreten und hätte bei keinem Gespräch mit der GL Zeugen! Bist du ganz sicher, daß sich unter 30 Leuten nicht doch noch ein dritter findet? Besser auch noch ein vierter und fünfter (Ersatzmitglieder).