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Wahl zur Schwerbehindertenvertretung war fehlerhaft

D
Dreibein
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage über die Wirksamkeit einer letztes Jahr stattgefundenen Wahl. Im August 2010 wurde im vereinfachten Wahlverfahren (es sind weniger als 50 Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte) die SBV inkl. Stellvertreter gewählt.

Im April 2011 legte die amtierende SBV ihr Amt aus persönlichen Gründen nieder und die 1. Stellvertreterin übernahm das Amt. Im Juni fiel einigen Mitarbeitern auf, dass die nun amtierende SBV zur Wahl noch gar nicht wählbar war, da sie erst 2 Monate vorher eingestellt wurde.

Nun ist zwar dieser Umstand erst knapp 1 Jahr später aufgefallen und es konnte keine Wahlanfechtung durchgeführt werden, aber gibt es nicht dennoch eine Möglichkeit, die Wahl als nichtig zu erklären?

Selbiges haben wir auch schon beim AG versucht, jedoch wurde der Antrag mit Verweis auf § 19 BetrVG i.V.m. § 94 Abs.6 S.1 SGB IX abgelehnt.

Die aktuelle SBV erfreut sich auch nicht allzu großer Beliebtheit und es ist nicht ausgeschlossen, dass sie ein Grund der Amtaufgabe der vorherigen SBV ist.

Es wäre toll, wen es irgendeinen rechtlichen Aspekt gibt, welcher die Wahl rückwirkend als ungültig erachten würde, damit wir eine neue, ordnungsgemäße Wahl einleiten könnten.

Vielen Dank vorab.

2.08607

Community-Antworten (7)

K
Kurzarbeiter

08.07.2011 um 20:31 Uhr

Selbiges haben wir auch schon beim AG versucht, jedoch wurde der Antrag mit Verweis auf § 19 BetrVG i.V.m. § 94 Abs.6 S.1 SGB IX abgelehnt.

..beim AG = Arbeitgeber???

Wenn AG aber ArG also = Arbeitsgericht bedeutet und diese abgelehnt haben gibt es keine weiteren Möglichkeiten. Dann kann man nur sagen, wer so lange "gechalfen hat" muss nun mit dem Ergebnis bis zur nächsten Wahl leben.

D
Dreibein

08.07.2011 um 20:44 Uhr

Hallo Kurzarbeiter,

ja AG soll Arbeitgeber heißen ;-) Damals war die Person ja auch nur Stellvertreterin und fiel gar nicht weiter auf - nur jetzt, wo sich sich überangagiert, ihre SBV-Zeiten in die Höhe treibt und nicht mal sagen kann (muss sie ja auch nicht wirklich) was sie die ganze Zeit tut, wurden die Kollegen eben aufmerksam.

Gibt es nicht doch irgendeine Möglichkeit, die man dem Arbeitgeber unter die Nase halten kann ohne es gleich gerichtlich klären zu lassen?

Mir fiel eben diese Seite auf, wo es um "anfechtbar" oder "nichtig" geht.

https:www.verdi-bub.de/schwv_wahl/ablauf/nach_wahl/faq/

Dreibein

K
Kurzarbeiter

08.07.2011 um 20:50 Uhr

..warum sollte der AG tätig werden? Der ist mit dieser Wahl ganz offenbar zufrieden. Er muss ja nicht die Unzufriedenheit der AN hier regeln. Sich also ggf. weil er sich in die Wahl einmischt unbeliebt machen.

Ob ein ArbG heute und bei diesem Sachverhalt auf Nichtigkeit erkennen würde?? Vor allem weil ja nun nach dieser Zeit das passive Wahlrecht besteht.

C
charlot

08.07.2011 um 21:01 Uhr

Hallo Dreibein,

Du schreibst,

  • nur jetzt, wo sich sich überangagiert, ihre SBV-Zeiten in die Höhe treibt und nicht mal sagen kann (muss sie ja auch nicht wirklich) was sie die ganze Zeit tut, wurden die Kollegen eben aufmerksam.

Wie kannst Du die Arbeit der SBV einschätzen? Du weist doch gar nicht was er in der Mandatsarebit macht. Er nimmt ggf. nur gegenüber seinem Vorgänger auch nur seine Mandatspflichten richtig wahr.

Wenn es darum geht, dass ihr vielleicht nun weil er seine Mandatsaufgaben wahrnimt mehr tun müsst, dann wäre der AG gefordert und auch der BR hier darauf zu achten, dass dieses nicht geschieht. Also dass der AG ggf. mehr Personal einsetzt.

Auf alle Fälle, eine SBV oder BR-Wahl als Nichtig erklärt zubekommen ist schwer. Anfechtungen dauern bis zur Rechtskraft ggf. beim BAG bis zu 4 Jahre. So lange bleiben dann die gewählten so lange im Mandat.

Da kann dann auch kein AG wetwas ändern. Schin gar nicht Wähler.

G
GeSammtsBV

08.07.2011 um 21:12 Uhr

Hallo,

und es ist nicht ausgeschlossen, dass sie ein Grund der Amtaufgabe der vorherigen SBV ist.

Das verstehe ich nicht, denn so lange die SBV im Betrieb ist, also nicht verhindert ist der Stellvertreter ja gar nicht im Amt, kann also nichts sagen/unternehmen. Auch kann weder die SBV dem Stellvetreter sagen was er tun soll nich umgekehrt.

nur jetzt, wo sich sich überangagiert, ihre SBV-Zeiten in die Höhe treibt Überangagieren kann man sich als Mandatsträger eigentlich nicht. Ich kenne es eher umgekehrt dass Mandatsträger sich zu wenig einsetzen. Das ließt man ja auch stets hier.

Zum Thema Anfechtung/Nichtigkeit wurde ja alles gesagt.

Daher kann ich hier den Grund so recht nicht nachvollziehen. Außer eine Gruppe welche ihre Interessen bei der Wahl nicht umsetzen konnten versuchen es nun. Also "Nachkarten"

D
DerAlteHeini

09.07.2011 um 00:10 Uhr

Hier ist eine Gruppe von Schwachköpfen am Werke, weil sicherlich nur eine kleine Gruppe meint, sie müssten den Moralapostel des Betriebes spielen. Solches Verhalten kann auch nur bei Arbeitnehmern beobachtet werden. Diese Arbeitnehmer sägen sich selbst ihre Vertretung ab. Wenn die Angelegenheit nicht so traurig ist, könnte man darüber lachen.

W
wahlvst

09.07.2011 um 12:02 Uhr

DerAlteHeini

Ob es geschickt ist eine AN-Vertretung zum Sturz zu bringen ist eine Frage. Aber wir wissen auch alle, dass es bei AN-Vertreterwahlen oftmals auch verschiedene Lager gibt. Also "gegnerische Listen/Gruppen". Auch im vereinfachten Wahlverfahren wie hier. Laut § 94 SGB IX war zum Zeitpunkt der Wahl der gewählte Stellvertreter eben nicht wählbar, das ist nach dem hier geschriebenen Fakt.

Es ist auch verständlich und es würde ja wohl von allen aktiven Mandatsträger versucht ein gewählter der nicht meiner Liste/Gruppe, also gegnerische Seite bei der Wahl, angehört zu Fall zu bringen, wenn die Wahl nicht gültig wäre und man so die Möglichkeit des Rechtsweges hätte.

Ich vermute einmal, dass auch DerAlteHeini eine Wahl anfechten würde, wenn ein Gewählter der nicht seine Stimme hat gewählt würde, der aber laut Gesetzt nicht hätte gewählt werden können/dürfen, da kein passives Wahlrecht gegeben war.

Nun bleiben also die Fragen offen, ist/war die Wahl damit ungültig/nichtig oder "nur" anfechtbar. Darüber müsste letztlich ein Gericht entscheiden. Wäre sie "nur" anfechtbar, so wären die Fristen es zu ändern abgelaufen, ist es ein Fall der Nichtigkeit kann es bis zum Ablauf der Wahlperiode gerichtlich angegangen werden. Aber wie gesagt, ob es hilfreich ist bleibt die Frage.

Das die SBV keine MB ausübt sind die möglichen Risiken bei einer ggf. nichtigen Wahl es nicht anzugehen weniger kritisch als bei BR-Wahlen. Denn bei BR-Wahlen hätte eine späte Feststellung der Nichtigkeit wesentlich schwerere Folgen. Denn dann wären auch alle Beschlüsse nichtig.

So mit bleibt hier letztlich die Frage, hilft es oder schadet es mehr. Eine Frage welche KEINER beantworten kann. Doch die hier vorgetragenen Gründe überangagiert sind nicht verständlich, also nicht der Verstoß gegen den § 94.

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