Erstellt am 05.07.2011 um 09:58 Uhr von Kurzarbeiter
Klagen kann man immer! Es kommt dann nur darauf an ob das ArbG 1. die Klage zu lässt und wie es entscheidet. Also Anwalt fragen.
Erstellt am 05.07.2011 um 09:59 Uhr von rkoch
Der Betriebsrat hat nicht die Macht eine derartige BV abzuschließen. Eine derartige "indirekte" Lohnkürzung kann nur durch Tarifvertrag bewirkt werden. Die BV als solche ist nichtig. Die Verlängerung der Arbeitszeit ist also zunächst als Mehrarbeit zu sehen und wäre i.d.R. zu vergüten. Die AN könnten also zumindest die noch nicht verjährten Teile ihrer Entlohnung einklagen.
Kritisch jedoch ist, das die AN sich offenbar seit 2005 an diese ungültige BV gehalten haben. Es wäre also gerichtlich zu klären ob dies so zu verstehen ist, das AG und einzelner AN Kraft konkludenten Handelns diese Vertragsänderung geschlossen haben. Im Zweifelsfalle wäre es denkbar diese konkludente Vertragsänderung wegen Irrtums oder Täuschung anzufechten (da die MA ja nur wegen der irrigen Annahme das die BV rechtens wäre unentgeltlich länger gearbeitet haben). Sollte das Gericht auf konkludente Vertragsänderung erkennen, dann ist Essig mit Nachzahlung.
Ebenfalls kritisch ist dieser "Standortsicherungsvertrag". Es wäre hier festzustellen ob 2005 tatsächlich die Situation bestanden hat, das die Gefahr von Entlassungen bestanden hat und die Verlängerung der AZ tatsächlich zu einer Sicherung der Arbeitsplätze geführt hat. Falls dem so ist könnte das Gericht auf einen "Vertrag zu Gunsten Dritter" erkennen, was ebenfalls zur Rechtmäßigkeit führen würde. Dieser Vertrag hätte aber eben nur Bestand, wenn dieser Vertrag in der Gesamtheit für die AN günstiger war als die orignären Arbeitsverträge.... In jedem Fall wäre zu prüfen ob dieser Vertrag 6 Jahre nach Abschluß überhaupt noch seinen Zweck erfüllt.
Ergo:
> kann unseren Mitarbeitern auf Bezahlung Klagen?
Ja, die AN können klagen, aber ob sie Aussicht auf Erfolg haben, wer weiß?
> Sind da auch Fristen?
Ja und nein.... Zum einen verjähren Ansprüche irgendwann (z.B. 3 Jahre nach BGB), zum anderen könnte der potentiell entstandene Vertrag nur "unverzüglich" nach Bekannt werden der unrechtmäßigkeit (des Irrtums oder der Täuschung) angefochten werden, spätestens aber nach 10 Jahren.
Das ganze führt hier aber viel zu weit, insofern kann nur einer helfen: Ein Rechtsanwalt.
BTW: Wie wäre es wenn Euer BR diese BV einfach kündigt? Wäre interessant die Reaktion des AG darauf festzustellen.
Erstellt am 05.07.2011 um 10:08 Uhr von Gogolo
Vor einer Klage empfehle ich dringendst, die deutsche Rechtschreibung zu verinnerlichen.
Erstellt am 05.07.2011 um 10:58 Uhr von Kurzarbeiter
Gogolo
Der Anwalt kann sie aber doch! :-)
Erstellt am 06.07.2011 um 09:23 Uhr von Vorwärts
Was nichtig ist, muß nicht gekündigt werden. Sinnvoller wäre es, die Nichtigkeit gerichtlich feststellen zu lassen und dann die Belegschaft per Aushang darüber zu informieen.
Erstellt am 06.07.2011 um 13:44 Uhr von rkoch
@Vorwärts
Grundsätzlich hast Du Recht, führt hier aber irgendwo ins Leere.
1. Dauer eine derartige Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit i.d.R. eine Weile
2. Steht der BR am Ende immer noch ohne eine neue Regelung zur Lage der AZ da.
I.d.R. wird der direkte Weg den AG zu Verhandlungen zu zwingen schneller zum Ergebnis führen. Relevant wäre das was Du sagt dann, wenn die AN ihre Mehrarbeit einklagen wollen, dann wäre aber die Feststellung der Nichtigkeit obligatorisch.