Erstellt am 17.09.2010 um 16:15 Uhr von wahlvst
Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Also, eine Fetstellungsklage zur Stautsfeststellung angehen. Beschluss und Auftrag an RA
Erstellt am 17.09.2010 um 18:12 Uhr von sueton
Hallo Harvey!
§ 19 BetrVG abs.2 ist zu beachten. Du allein kannst da nichts ausrichten. Also Wahlanfechtung durch mindestens 3 Wahlberechtigte oder mit der GEW.
Grüsse,sueton
Erstellt am 17.09.2010 um 18:18 Uhr von wahlvst
sueton
Nein, § 19 ist nicht zwingend. Denn wenn ein AN z.B. während der lfd. Wahöperiode zum leitenden wird, verliert er per Gesetz sein Mandat. Hier muss nun also im Rahmen einer Feststellungsklage der Status festgestellt werden. Wird festgestellt, dass er leitender ist, ist er per gesetz sein Mandat los.
Ob das Ganze zur Nichtigkeit der Wahl und dann zwnagsweise zur Neuwahl führt wäre eine weiter Sache die zu klären wäre.
Erstellt am 17.09.2010 um 18:23 Uhr von sueton
Hallo Wahlvst !
Sehe ich ein bisschen anders,da für die Wahlanfechtung nur 14 Tage Zeit bleiben.Im Zuge dieses Verfahrens würde das Gericht dann die Statusfeststellung durchführen.Laut Ansicht von Harvey war der Betreffende ja schon VOR der Wahl leitender Angestellter.
Grüsse,sueton
Erstellt am 17.09.2010 um 19:02 Uhr von wahlvst
Hier wurde gegen Grundsätze der Wahlordnung / BetrVG verstoßen. Bei Beachtung der WO und des BetrVG wäre hier ja auch ein anderes Ergebnis der Wahl herausgekommen. Denn eine andere Reihung der EBRM. Somit fürht dieses zur Nichtogkeit der Wahl. Diese kann von JEDERMANN zu JEDERZEIT festgestellt werden und wird dann vom ArbG bestätigt.
Es könnte hier nur sein, dass sofern das EBRM auch noch nicht aktiv wurde das ArbG den Königsweg gehen würde und "nur" feststellt, dass dieses EBRM sein Mandat verliert, weil es nie eines gewinnen konnte.
Ist auch loisch, denn man stelle sich einmal vor, dass ein solcher nicht wahlberechtigter AN zum BRV gewählt worden wäre und dann so die gesamte Wahlperiode im BR wäre und ggf. gegen die Interssen der AN handeln könnte.
Die Nichtigkeit der Betriebsratswahl kann jederzeit von jedem geltend gemacht werden, der ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. Die Nichtigkeit kann im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren jederzeit, also auch nach Ablauf von 14 Tagen nach der Wahl, geltend gemacht werden. Es kommt im Gegensatz zur Anfechtung nicht darauf an, ob ohne die die Nichtigkeit begründenden Mängel das Wahlergebnis hätte anders ausfallen können.
Also, es kann auch ein einzelner AN z.B. oder BRM die Nichtigkeit feststellen lassen.
Erstellt am 17.09.2010 um 19:13 Uhr von DerAlteHeini
harvey
Wird innerhalb der gesetzlichen Frist die Wahl angefochten, wird vom Arbeitsgericht die Richtigkeit der BR Wahl geprüft und letztendlich festgestellt, ob die Wahl rechtsgültig ist oder nicht. Wird festgestellt, dass die Wahl nicht ordentlich stattgefunden hat, zum Beispiel weil ein leitender Angestellter mit auf der Wählerliste stand und als Kandidat an der Wahl teilgenommen hat, dürften Neuwahlen fällig sein.
Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber.
Lässt man die Anfechtungsfrist verstreichen und lässt der BR dann feststellen ob der "Kollege" leitender Angestellter ist oder nicht, bleibt der BR bestehen, egal wie die Feststellungsklage ausgeht.
Der Betriebsrat kann aber auch dem "Kollegen", nachdem verfristen der gesetzlichen Anfechtungsfrist, mitteilen, dass in seiner Sitzung vom xx.xx.xx der Betriebsrat beschlossen hat, dass der Kollege xxx aufgrund seiner Stellung im Betrieb als leitender Angestellter zu sehen ist und somit leider als Ersatzmitglied für den amtierenden Betriebsrat ab sofort ausscheidet. Somit wird der Kollege künftig nicht mehr zu Sitzungen eingeladen.
Ist der "leitende Angestellte" mit diesen Beschluss des BR nicht einverstanden, kann ER ja eine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht beantragen.
Handel der BR so, ist vorsorglich zu beachten, dass bei einer Vertretung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds durch ein Ersatzmitglied, wonach nach dem Wahlergebnis der "leitende Angestellte dran wäre, keine wichtigen Beschlüsse gefasst werden. Aber das dürfte bei einem pfiffigen BR kein Problem sein.
Erstellt am 17.09.2010 um 19:17 Uhr von sueton
Hallo WahlVST!
Von Jedermann zu Jederzeit??? und wird dann vom ArbGer bestätigt???
Es sind schon genug Verfahren gescheitert,weil die Gerichte die Klage wegen formellen Fehlern gar nicht erst zugelassen haben!
Grüsse,sueton