Erstellt am 18.09.2010 um 15:37 Uhr von DerAlteHeini
harvey
Kann hier nur auf meine Antwort 162495 hinweisen.
Der einfachste Weg dieses Problem zu lösen ist, der Betriebsrat wartet bis die Anfechtungsfrist verstrichen ist und beschließt dann, den Kollegen wegen seiner Stellung im Betrieb künftig nicht mehr für Stellvertretungen von ordentlichen BR Mitgliedern einzuladen.
Ist der Betroffene damit nicht einverstanden, kann er selber Klagen um festzustellen ob er noch stellvertretend für ein ordentliches Betriebsratsmitglied eingeladen werden muss.
Aber bitte mein Hinweis dazu in der o.g. Antwort beachten.
Ich gehe nicht davon aus, dass diese Wahl erfolgreich angefochten werden kann, selbst dann nicht, wenn der "Vorgesetzte" unrechtmäßig an der Wahl teilgenommen hat. Da der Kollege ja eh nur als zweiter Nachrücker aus der Wahl hervorgegangen ist und somit das Wahlergebnis durch seine Teilnahme nur unwesentlich tangiert wurde.
Auf keinen Fall ist hier die Nichtigkeit der BR Wahl gegeben. Da gab es ja bei deiner ersten Frage die ""tolle"" Antwort von wahlvst, der darauf verwies. Das ist aber eindeutig Quatsch. Wenn die Grundlagen einer demokratischen Betriebsratswahl nicht mehr zu erkennen waren, dürfte die Nichtigkeit einer BR Wahl gegeben sein. Das ist der Fall, wenn z.B. die Wahl gefälscht wurde, es keine geheime Stimmenabgabe möglich war, Wähler zur Wahl eines bestimmten Kandidaten erpresst oder bedroht wurden, usw., usw..
Du hasst die Möglichkeit innerhalb der gesetzlichen Frist, mit zwei weiteren Wählern die Wahl anzufechten. Das könnt ihr völlig unkompliziert machen, in dem ihr zur Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts geht und mit deren Unterstützung die Anfechtung der Betriebsratswahl beantragt. Anfallende Kosten muss der AG tragen. In dem Verfahren ist der AG auch Beteiligter, ist also im Verfahren mit involviert.
Erstellt am 18.09.2010 um 19:07 Uhr von wahlvst
DerAlteHeini
>> Auf keinen Fall ist hier die Nichtigkeit der BR Wahl gegeben. Da gab es ja bei deiner ersten Frage die ""tolle"" Antwort von wahlvst, der darauf verwies. Das ist aber eindeutig Quatsch.
Das sehen die Gerichte aber ganz anders. Nicht ist eine Wahl wenn grobe Wahlverstöße begangen wurden. Haben nicht wahlberechtigte teilgenommen, ist dieses der Fall, wenn dadurch ein Wahlergebins enstanden ist welches bei korrekter Wahl nicht entstanden wäre.
Anders nur, wenn die Teilnahme nicht Wahlberechtigter keinen Ausfluss auf das Wahlergebnis hatte. Was ja hier ganz klar nicht der Fall ist. Dieses sind Aussagen rechtkräftiger Urteile. Ich bezeichne Urteile und die Richter welche diese gesprochen ahben nicht als "Quatsch!.
Da hier ein BR-Mitglied, wen auch nur als Ersatz gewählt wurde, ist der o.a. Fall ja wohl eingetreten. Denn eine EBRM gerade ein EBRM auf Platz 1 oder 2, also den aktuellen Nachrückerplätzen, bei denen grundsätzlich mit dem Nachrücken zu rechnen ist, sind ein mekliches Ergebinis. Hier kann man diese Plätze daher mit den Plätzen der ordentlichen Mitglieder vergleichen.
Ich würde auf alle Fälle als BR die Nichtigkeit prüfen lassen. Alleine schon um nicht vollständig ungültige Beschlüsse zu riskieren. Auch um eine BR_lose Zeit nicht zu riskieren. Denn stellt der AG oder sinst ein AN ggf. nach einm Jahr die Nichtigkeit fest und as ArbG bestätigt dieses, war alles für die Tonne. Dann können Leute wie der "DerAlteHeini" den AN ggf. erklären, warum alles für die Tonne ist, also auch abgeschlossene BV und damit dann ggf. Schäden für die Koll, weil die BV auch nichtig ist. Die Reaktion der AN kann ich ir jetzt schon verstellen, dann kommen Aussagen, wie : Ach das war der "DerAlteHeini" der ...DerAlteHeini
Ach ja, wenn doch alles "Quatsch" ist, führt die fehlerhafte Ladung, also der Aussage vom "DerAlteHeini" folgen und das EBRM nicht laden auch ganz klar so geltende Rechtsprechung wegen fehlerhafter Ladung zu nichtigen Beschlüssen.
Erstellt am 18.09.2010 um 22:37 Uhr von ganther
also einen Fall der Wahlnichtigkeit sehe ich hier noch nicht... dieser Wahl steht die Nichtigkeit nicht auf die Stirn geschrieben! Daher ist diese Wahl in meinen Augen maximal anfechtbar!
Aber könnten wir hier erst einmal was anderes diskutieren? Ich sehe den Betriebsleiter noch nicht unbedingt als leitenden Angestellten. Die Prokura reicht da nicht unbedingt....
Erstellt am 18.09.2010 um 22:58 Uhr von DerAlteHeini
harvey
Wenn du dich blamieren willst, dann folge dem Rat von wahlvst.
Ich sehe den Betriebsleiter auch noch nicht als leitenden Angestellten gem. BetrVG, aber warum soll harvey oder der BR die undankbare Aufgabe annehmen feststellen zu lassen ob der Kollege ein leitender Angestellter ist oder nicht. Zum einen haben die Antragsteller davon nur Arbeit und Ärger und zum anderen sollte man auch in Betracht ziehen, dass die Antragsteller mit ihrer Feststellungsklage auch scheitern könnten und der Kollege vom Arbeitsgericht als "normaler" wählbarer Arbeitnehmer gesehen wird.
Warum wälzt ihr diese undankbare Arbeit nicht auf den Betriebsleiter ab?
Ich kann nur den nachstehenden Weg empfehlen.
Der Betriebsrat kann dem "Kollegen", nachdem verfristen der gesetzlichen Anfechtungsfrist, mitteilen, dass in seiner Sitzung vom xx.xx.xx der Betriebsrat beschlossen hat, dass der Kollege xxx aufgrund seiner Stellung im Betrieb als leitender Angestellter zu sehen ist und somit leider als Ersatzmitglied für den amtierenden Betriebsrat ab sofort ausscheidet. Somit wird der Kollege künftig nicht mehr zu Sitzungen eingeladen.
Ist der "leitende Angestellte" mit diesen Beschluss des BR nicht einverstanden, kann ER ja eine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht beantragen.
Handel der BR so, ist vorsorglich zu beachten, dass bei einer Vertretung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds durch ein Ersatzmitglied, wonach nach dem Wahlergebnis der "leitende Angestellte dran wäre, keine wichtigen Beschlüsse gefasst werden. Aber das dürfte bei einem pfiffigen BR kein Problem sein.
Erstellt am 19.09.2010 um 01:07 Uhr von ganther
lieber Heini
Dein Weg ist gangbar ... keine Frage! Aber das Prozessrisiko für den BR besteht auch in diesem Fall. Der Betriebsleiter hat kein Kostenrisiko da wohl der AG gem § 40 BetrVG die Kosten trägt. Falls das AG gegen den BR entscheidet sind die Beschlüsse wegen der mangelhaften Ladung wohl weg .... also ohne ist Deine Lösung auch nicht
Mich beschleicht hier ein wenig die Vermutung dass man den ungeliebten Kollegen nun nicht im BR haben will. Das ist aber meistens ein schlechter Weg für die Kollegen da dies den Blick auf die Fakten verstellt! Also erst einmal sauber prüfen was hier Sachlage ist und nicht einfach jemanden ausgrenzen! Das gehört zur Demokratie dazu und man möge doch bitte auch mal bedenken dass er wohl auch von irgendjemand gewählt wurde. Jetzt zu pfuschen würde bedeuten den Wählerwillen mit Füßen zu treten und das halte ich für bodenlos!!!!!!!!
Erstellt am 19.09.2010 um 09:57 Uhr von wahlvst
ganther
>> also einen Fall der Wahlnichtigkeit sehe ich hier noch nicht... dieser Wahl steht die Nichtigkeit nicht auf die Stirn geschrieben! Daher ist diese Wahl in meinen Augen maximal anfechtbar!
Dieses Frage "nur" Anfechbarkeit oder Nichtigkeit bei der Teilnahme von Nichtwahlberechtigten haben die oberen gerichte bereits entschieden.
Ergebnis: Sofern es keine Auswirkung auf das Wahlergebnis hat "nur" anfechtbar, dann wird geprüft Auswirkung, wenn JA dann muss neu gewählt werden, wenn NEIN dann muss nicht neu gewählt werden.
Wenn Auswirkung auf das Wahlergebnis dann führt dieses zur Nichtigkeit.
Wenn hier ein Nichtwahlberechtigter an der Wahl teilgenommen hat und BRM oder EBRM wurde, ist die Auswirkung auf das Wahlergebnis ganz klar gegeben, somit Nichtigkeit.
Überlege Dir / ihr euch auch einmal, ein Nichtwahlberechtigter wäre sogar ordentliches BRM geworden, dann wäre er nach euerer Auslegung die ganzen 4 Jahre im Amt, ggf. sogar noch als BRV.
Aber nach dem ich mich nochmals eingelsen und auch im Web gesucht habe, komme ich auch zu der Farge, ist dieser Koll. trotz "ppa" überhaupt leitender Ang? Denn ich habe Unterlagen gefunden wonach ppa und auch sogar ein beschränktes Recht der Einstellung und Entlassung nicht zwingend für den Status leitender And. ausreicht.
Daher sollte der BR einfach eine Statusfeststellung zur Klärung der Frage leitender Ang JA oder NEIN angehen. Eigentlich hätte der WV hier handeln sollen, dann wäre das Problem nicht entstanden oder ausgestanden.
Erstellt am 19.09.2010 um 14:45 Uhr von kleiderstange
Für jemand der laut Nick im Wahlvorstand war ist deine aussage von erschreckender Qualität. Du verwechselst da nämlich wann eine Anfechtung berechtigt sein kann und wann eine Wahl nichtig ist!
Erstellt am 19.09.2010 um 19:26 Uhr von alphataurus
kleiderstange, wenn gegen wesentliche Grundsätze der Wahl verstossen wurde, ist die Nichtigkeit der Wahl sehr wohl möglich, auch zu einer späteren Zeit.