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Zustimmung zur frislosen Kündigung

S
smynt
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Der BR hat am Freitagnachmittag eine Mitteilung der GF erhalten. Die GF bittet um Zustimmung zu einer frislosen Kündigung.

Zum Fall. Der betroffene Kollege hat sich kurz gesagt geweigert, eine Arbeit, die er für das Unternehmen erstellt hat, herauszugeben. Es geht um Fotos, die er im Auftrag der Firma gemacht hat. Er hat sich mit seinem Vorgesetzten vor Zeugen angelegt. Anschließend hat er angekündigt, sich krankschreiben zu lassen und ist nach Hause.

Wir (der BR) müssen jetzt darüber beraten. Wie können wir dem Kollegen helfen? Ich bin kein Mediziner, aber m. E. ist er wiklich seelisch/nervlich nicht auf der Höhe.

2.08406

Community-Antworten (6)

K
Kurzarbeiter

02.07.2011 um 13:23 Uhr

Das Verhalten des AN berechtigt zur fristlosen Kündigung so haben die gerichte mehrfach entschieden.

Der BR muss beteiligt/gehört werden und hat 3 (Drei) Tage Zeit sich zu äußern. Machen kann der BR sonst nichts. Der AN kann Kündigungsschutzklage erheben, dann prüfen und entscheiden die Gerichte.

http://www.sapler.igm.de/demokratie/bvg102.html

S
Südmann

03.07.2011 um 18:00 Uhr

so einfach im vorliegenden Fall eine fristlose Kündigung als berechtigt ansehen zu wollen, würde ich mir nicht anmaßen

ob hier eine angekündigte Krankschreibung im Sinne der vielfältigen Gerichtsurteile vorliegt, die in gewissen Fällen eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde, oder lediglich eine "normale" Krankmeldung, kann man anhand der Schilderung nur vermuten und wird wohl ein Richter unter Prüfung des Einzelfalls feststellen

ihr könnt als BR Bedenken anmelden, das war es aber auch schon

der Kollege sollte jedoch umgehend, spätestens innerhalb von drei Wochen, Kündigungsschutzklage erheben (bei fristlosen Kündigungen grundsätzlich mal anzuraten)

B
BRVLH

04.07.2011 um 10:36 Uhr

@Südmann

so einfach im vorliegenden Fall eine fristlose Kündigung als berechtigt ansehen zu wollen, würde ich mir nicht anmaßen

warum nicht??

In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Androhung, (und das hat smynt ja geschrieben: "Anschließend hat er angekündigt, sich krankschreiben zu lassen und ist nach Hause") sich missbräuchlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verschaffen, um dem Arbeitgeber durch diese Androhung eine bestimmte gewünschte Vergünstigung abzupressen, bereits für sich als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für eine fristlose Kündigung geeignet ist (Landesarbeitsgericht Köln, 17.04.2002, Az.: 7 Sa 462/01).

S
smynt

04.07.2011 um 11:08 Uhr

Ja, und das in Kombination mit der eigentlichen Ursache der Auseinandersetzung macht die Angelegenheit nicht einfacher für den Kollegen.

Wenn wir als BR Bedenken äußern wollen, wie könnten wir die begründen?

R
rkoch

04.07.2011 um 11:57 Uhr

wie könnten wir die begründen?

Das müßt ihr nicht.... Bedenken anmelden heißt: Frei von der Leber plappern.... Schreibt irgendwas, was einem Richter der diese Bedenken liest das Gefühl gibt das der AG an der Situation nicht unschuldig war. So a´la Handlung im Affekt.

S
Südmann

04.07.2011 um 19:36 Uhr

ja, Mundwerker, genau die von dir angesprochenen Punkte machen es eben nicht so gewiss, daß hier ausreichende Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen

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