Mitbestimmung bei Betriebsübergang nach § 613a BGB bzw. Betriebsänderung nach § 111 BetrVg
Hallo an alle!
Wir sind eine 100%ige Tochter eines Konzerns. Nun sollen wir entweder nach § 613a BGB oder nach § 111 BetrVg zum Konzern übergeleitet werden. Was wir nun wissen möchten, muss der Betriebsrat bei den personellen Angelegenheiten, wie z.B. wohin bzw. in welche Abteilung wird der Mitarbeiter in den Konzern versetzt, mit ins Boot genommen werden? Es sollen z.B. Arbeitsgruppen bestehend aus disziplinarisch Vorgesetzten unseres Unternehmens und den disziplinarisch Vorgesetzten von Abteilungen des Konzerns, in die die Mitarbeiter wechseln sollen, gebildet werden, in denen eruiert werden soll, wohin der Mitarbeiter wechseln soll. Müssen wir als Betriebsrat z.B. in diese Arbeitsgruppen involviert werden, damit er sich ein Bild machen kann, ob hier z.B. auch auf entsprechende Qualifizierungen des Mitarbeiters usw. geachtet wird und der Betriebsrat, sollte er hier mitbestimmen müssen, zustimmen kann oder nicht.
Ich hoffe, meine Frage war verständlich. Wenn nicht, gebe ich gerne noch erforderliche Informationen.
Danke euch, Oliver
Community-Antworten (1)
20.06.2011 um 10:44 Uhr
Nun sollen wir entweder nach § 613a BGB oder nach § 111 BetrVg zum Konzern übergeleitet werden.
Das sind zwei grundverschiedene Sachen, und treten ebenso oft getrennt voneinander als auch miteinander auf.
§613a BGB regelt die rechtlichen Folgen des Eigentümerwechsels §111 BetrVG die MB des BR bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsidentität.
Es kann also sein, das sich zwar der Eigentümer ändert --> §613a, der Betrieb aber vollkommen unverändert bleibt --> kein §111. Umgekehrt kann sich der Betrieb vollkommen verändern --> §111, unter dem gleichen Eigentümer --> kein §613a
Was für Euch also zutrifft ergibt sich aus den realen Veränderungen.
as wir nun wissen möchten, muss der Betriebsrat bei den personellen Angelegenheiten, wie z.B. wohin bzw. in welche Abteilung wird der Mitarbeiter in den Konzern versetzt, mit ins Boot genommen werden?
Aber selbsverständlich, wenn nicht nach §111 (sofern einer der Punkte zutrifft), dann auf jeden Fall nach §99.
Müssen wir als Betriebsrat z.B. in diese Arbeitsgruppen involviert werden
Das nicht, aber ihr seid nach §92 ff. im Boot. Wie diese MB dann effektiv stattfindet könnt ihr mit Eurem AG vereinbaren.
z.B. auch auf entsprechende Qualifizierungen des Mitarbeiters usw. geachtet wird
Das wäre möglicherweise eine Spielwiese für §95 BetrVG.
Aber ein Thema hast Du gar nicht aufgegriffen:
§ 21a Übergangsmandat *)
(2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.
Ob ihr diese Aufgaben überhaupt wahrnehmt ergibt sich also daraus, ob ihr zahlenmäßig mehr wahlberechtigte AN habt als der Betrieb in den ihr eingegliedert werdet (außer Euer Betrieb bleibt als eigener Betrieb bestehen).
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