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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Schwerbehindertenvertretung wählen ??

B
bineb
Nov 2016 bearbeitet

Hallo

Unsere Enrichtung ist in zwei Häuser aufgeteilt. Wir haben aus unserer alten Einrichtung einige Mitarbeiter "ausgeliehen". Nun geht es darum ob wir eine Schwerbehindertenvertetung wählen müssen. Die Mitarbeiter die an uns ausgeliehen sind haben einen anderen Arbeitsvertrag (Tarifvertrag) und gehören somit eigentlich zur MAV des Stammhauses. So nun sind in unserem Haus 3 Schwerbehinderte. 5 Schwerbehinderte sind von den anderen Mitarbeitern. Zählen sie nun zu uns, weil sie bei uns arbeiten oder nicht? Müssen wir also eine Schwerbehindertenvertretung wählen?

Für Antworten wäre ich sehr dankbar

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Community-Antworten (3)

S
sbvsgbix

17.06.2011 um 13:07 Uhr

Wenn diese AN nur vorübergehend ausgeliehen sind, haben sie kein Wahlrecht. Das bedeutet,die 3 Schwerbehinderte in eurem Haus werden durch die GSBV vertreten, denn sie nimmt kraft Gesetz § 97 auch in Betrieben ohne SBV das örtl. Mandat der SBV wahr.

B
bineb

17.06.2011 um 13:41 Uhr

Diese Mitarbeiter sind auf unbestimmte Zeit in unserem Haus tätig. Sind wir also nun doch verpflichtet eine SBV zu wählen?

S
sbvsgbix

17.06.2011 um 14:05 Uhr

Das SGB IX geht nur von einer Beschäftigung aus, es bedarf nicht unbedingt eines Arbeitsvertrages mit dem Betrieb. Hess. LAG Beschluss vom 10. Dezember 1992 – 12 TaBVGa 199/92

Somit könnte man hier wenn die Beschäftigung nicht absehbar nur kurzfrostig und vorübergehend ist von einem Wahlrecht dieser ausgehen. Ich würde hier das zuständige Integrationsamt einbinden zur Klärung.

Wenn Wahlrecht besteht, muss und kann nur die GSBV die Wahl einleiten. Sie muss es dann aber auch, ist ihre Mandatspflicht.

Doch hier sollte auch einmal geprüft werden ob hier nicht eine Versetzung/ Einstellung in den betrieb zu erfolgen hat.

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