Was für eine Stundenwoche ist nach Gesetz erlaubt???
Nach §3 im ArbZG 1 Darf die Werktägliche Arbeitszeit 8h nicht überschreiten, sie kann aber auf 10h verlängert werden wenn innerhalb von 24 Wochen im Ø 8h werktäglich nicht überschritten werden. So nun meine frage: Wieviel stunden darf Ich bei einer 5 Tagewoche arbeiten??? Und sind bis zu 10 überstunden pro woche rechtens ( ohne ausgleich, weder lohn noch freizeit) Betrieb ist ein kleinstbetrieb ( Physiopraxis, 3 Mitarbeiter inkl.Chef
Community-Antworten (6)
16.06.2011 um 20:47 Uhr
Sag mal, hörst du dir selbst zu?
Du sagst es doch selbst.. lt ArbZG innerhalb von 24 Woch 8 Std Werktäglich...
Rechne doch selbst mal nach usw usw usw...
16.06.2011 um 20:59 Uhr
..wobei für die Durchschnittsberechung alle Werktage zählen. Also Mo-Sa = 6 Werktage pro Woche. Da spielt es dann keine Rolle ob man eine 5 oder 6 Tage Woche hat.
Weiter hat jeder AN den Rechtsanspruch geleistete Arbeit vergütet zu bekommen. Bedeutet, es muss keiner umsonst arbeiten. Auch wenn die RAbeit ggf. vergebens war.
Das Problem hier ist nur, im 3 Personenbetrieb gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. AN muss also ggf. klagen die mögliche Folge ist dann fast erkennbar.
Auch sind bei den Arbeitszeiten die Pflichtpausen gem. ArbZG zu beachten. Also bei > 8 Std. 45 Minuten. Verstöße hiergeben können für den AG kostespieleig werden. Zuständig wäre hier dann die zuständige Behörde
16.06.2011 um 21:06 Uhr
bambam 50 darfst du arbeiten. Aber ohne ausgleich wird man nicht auf den geforderten stundendurchschnitt kommen.
17.06.2011 um 10:54 Uhr
Und sind bis zu 10 überstunden pro woche rechtens ( ohne ausgleich, weder lohn noch freizeit)
Soll das ein Scherz sein? Mehrarbeit ist nur in Ausnahmefällen weder zu bezahlen noch auszugleichen, nämlich dann wenn mit der Entlohnung derartige Mehrarbeitsstunden pauschal abgedeckt sind. An derartige Klauseln sind nach der Rechtsprechung (Transparenzgebot) aber enge Maßstäbe anzulegen. Eine derartige Pauschalklausel ist bestenfalls zulässig wenn:
- Das Einkommen derart hoch ist, das selbst unter objektiver Betrachtung der Lohn den Gegenwert der Mehrarbeit übersteigt (i.d.R. also so hoch liegt das bei einer objektiv zu erwartenden Höchstarbeitszeit der Lohn immer noch höher liegt als der Lohn eines Normalbeschäftigten der diese Zeit regulär bezahlt bekommt).
- Konkret festgelegt ist bis zu wie viele Mehrarbeitsstunden der AN für seinen Lohn zu leisten hat, wobei selbst dann erkennbar sein muss, das dafür ein angemessener Lohnzuschlag erfolgt (Verhältnismäßigkeit).
Daraus ergibt sich zu Deiner Frage:
Und sind bis zu 10 überstunden pro woche rechtens ( ohne ausgleich, weder lohn noch freizeit)
JA, wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart, das der AN sich verpflichtet 10 Mehrarbeitsstunden/Woche zu leisten ohne dafür weiteren Lohn zu verlangen UND diese Regelung VERHÄLTNISMÄSSIG und TRANSPARENT ist. JA, wenn der AG diese Stunden bezahlt (ggf. ohne Zuschlag, das ist zulässig so weit keiner vereinbart ist oder sich aus einem anwendbaren TV oder BV ergibt). JA, wenn der AG diese Stunden ausgleicht. Ansonsten: NEIN! Der AN muß keine Arbeitsleistung für Lau erbringen. Allerdings darf er die Arbeit auch nicht verweigern, d.h. wenn er im Arbeitsvertrag sich grundsätzlich zu Mehrarbeit verpflichtet hat (das hat noch nichts mit der Frage der BEZAHLUNG zu tun). In diesem Fall muß er den AG auffordern die Mehrarbeit zu bezahlen (ihn in Verzug setzen) und diese Lohnzahlung dann ggf. gerichtlich geltend machen.
17.06.2011 um 11:10 Uhr
@rkoch im Vertrag steht "bei bedarf können auch bis zu 10h Mehrarbeit in der Woche angeordnet werden" nur besteht der Bedarf schon seit 5 Jahren.... und eingestellt wurde bisher niemand... d.h. es besteht keine möglichkeit sich dagegen zu wehren da der A.-vertrag so unterschrieben wurde???
17.06.2011 um 11:48 Uhr
Als AN? Nein. Einverstanden, gut ist.
Ein BR könnte der Sache einen Riegel vorschieben.
Aber wie gesagt. DIESER Satz sagt nur, das Du EINVERSTANDEN bist bis zu 10h/Woche länger zu arbeiten und damit dem AG die ERLAUBNIS gibst diese zusätzliche Arbeitsleistung von Dir zu fordern. DIESER Satz sagt NICHTS darüber, ob die Arbeit zu bezahlen ist oder nicht. Und damit gilt § 612 BGB: Vergütung (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Und es ist eben zu erwarten das die Arbeitsleistung gegen Vergütung erfolgt, denn das ist ja der SINN des Arbeitsvertrages: Du willst Deine Arbeitsleistung vergütet bekommen. Und irgendwo im Vertrag steht: Wie viel Du regelmäßig zu arbeiten hast und wie viel Du dafür bekommst. Kaufst Du 1kg Trauben zahlst Du 9,99 EUR, kaufst Du 2kg zahlst Du 19,98 EUR. Das ist im Arbeitsleben nicht anders. Kauft der AG von Dir eine Stunde Arbeitsleistung zahlt er 9,99 EUR. Kauft er zwei zahlt er 19,98 EUR. Außer er sagt: Ich kaufe all-inklusive, also zahle ich pro Stunde 13,99 EUR anstatt 9,99 EUR, aber dafür ist alles mit drin. Das ist OK, so lange das Verhältnis nicht gestört ist (Ein Gastwirt der all-in anbietet kalkuliert auch nur so das Dein Magen halt nur ein begrenztes Fassungsvermögen hat, würdest Du für 10 Essen würde er Dir das auch verbieten.)
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