Erstellt am 16.06.2011 um 09:39 Uhr von Kurzarbeiter
So lange es noch dem Betrieb angehört. Also ggf. auch während der laufenden Kündigungsschutzklage ist es nicht verhindert und kann sein Mandat wahrnehmen. Auch ein Hausverbot hinter hier nicht. Denn der AG kann dieses nicht für die Mandatsarbeit aussprechen. Notfalls kann das BRM sogar mittels Polizei sich den Zugang sichern.
Erstellt am 16.06.2011 um 11:34 Uhr von rkoch
> Kündigungsschutzklage
... bei Aufhebungsvertrag? Da gehört viel dazu....
> Notfalls kann das BRM sogar mittels Polizei sich den Zugang sichern.
??? > Es wurde kein Hausverbot etc. ausgesprochen.
Nein, offebar WOLLTE das BRM aus der Fa. austreten und hat auch offenbar nichts gegen die Freistellung.
Ob also ein Ersatzmitglied geladen werden muss/darf hängt von den Umständen ab. Die Freistellung ist wie "Beurlaubung" zu werten, d.h. i.d.R. ist von einer Verhinderung auszugehen, es sei denn das BRM erklärt ausdrücklich das es nicht verhindert sein will! Also, das BRM fragen (es muss sich ja abmelden wenn es verhindert ist -> §29 (2) BetrVG). Ggf. um wirklich alles richtig zu machen: Dem BRM die Einladung zukommen lassen und es gleichzeitig auffordern sich zu erklären.