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Erneute fristlose Kündigung

C
chiemseer
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

einem AN wurde fristlos gekündigt. BR gibt keine Stellungnahme ab. AN geht vor Gericht und gewinnt. Weiterbeschäftigung.

Unmittelbar danach:

AG findet neue Gründe (die wohl erst beim Arbeitsgericht bekannt wurden) und kündigt erneut fristlos. Anhörung BR steht an.

Kann der AG mit neuen Gründen immer wieder fristlos kündigen ?

2.478011

Community-Antworten (11)

K
Kurzarbeiter

15.06.2011 um 23:08 Uhr

Ja und er kann dieses Spiel endlos (fast) wiederholen. Es gibt AN die habene eine 2-Stellige Zahl an Kündiungen erhalten und auch jede Klage gewonnen.

K
keiner

15.06.2011 um 23:09 Uhr

Kündigen kann der arbeitgeber immer... aber warum habt ihr euch nicht geäußert?

C
chiemseer

15.06.2011 um 23:13 Uhr

Kann ich nicht sagen. Habe noch kein Protokoll gesehen. Die Argumente des AG überzeugten wohl. Aber das Arbeitsgericht zeigt ja, daß dem wohl nicht so war.

E
edgar

15.06.2011 um 23:18 Uhr

Wenn der BR einer Kündigung NICHT wiederspricht kann der AN nur begingt auf Weiterbeschäftigung klagen.

Bitte die Klage auf Weiterbeschäftigung nicht mit der Kündigungsschutzklage verwechseln, sind zwei ganz verscheidene Dinge

Anspruch auf Weiterbeschäftigung •Der betriebsverfassungsrechtliche Anspruch aus § 102 Absatz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) bestimmt: Hat der Betriebsrat der Kündigung widersprochen und hat der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage erhoben, muss der Arbeitgeber ihn bis zur Beendigung des Rechtsstreits weiter beschäftigen Unter bestimmten Umständen kann sich der Arbeitgeber dagegen per einstweiliger Verfügung wehren.

•Aus dem grundgesetzlich verankerten Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Absatz 1 und Art. 2 Absatz 1 Grundgesetz, GG) folgt ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Ende eines Kündigungsschutzprozesses. Er greift dann, wenn eine Interessenabwägung für die Weiterbeschäftigung spricht, beispielsweise wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.

Quelle: http://www.ratgeber-recht24.de/Kuendigung_Teil_2/Anspruch_auf_Weiterbeschaeftigung.html

K
keiner

15.06.2011 um 23:20 Uhr

edgar Einer fristlosen kündigung kann der betriebsrat nicht widersprechen

S
SuzieQ

15.06.2011 um 23:26 Uhr

Der Betriebsrat kann auch einer außerordentlichen Kündigung widersprechen, obwohl dies in § 102 Abs. 3 BetrVG nicht vorgesehen ist. Er bewirkt allerdings nicht die Rechtsfolge des § 102 Abs. 5 BetrVG.

K
keiner

15.06.2011 um 23:31 Uhr

Der betriebsrat kann vieles............. vor allem klugsch...... hervorbringen. Wem soll es nutzen, wenn der betriebsrat in wilde aktionen verfällt, die keine rechtliche relevanz haben? Aber wenn du meinst....................

S
SuzieQ

15.06.2011 um 23:35 Uhr

Nachlesbar im Kommentar zum KSchG.

K
keiner

15.06.2011 um 23:40 Uhr

.............Der Betriebsrat kann auch einer außerordentlichen Kündigung widersprechen, obwohl dies in § 102 Abs. 3 BetrVG nicht vorgesehen ist. Er bewirkt allerdings nicht die Rechtsfolge des § 102 Abs. 5 BetrVG...............

Ich sag ja, ne luftnummer.

K
Kurzarbeiter

16.06.2011 um 12:38 Uhr

keiner

....Ich sag ja, ne luftnummer.

NIX Luftnummer!! Der Inhalt des Widerspruches wird dann teil der Klage. Also Richter lesen auch diese bzw. Anwälte / Kläger können den Inhalt einbringen. Dann kann dieser sich positiv auswirken.

R
rkoch

16.06.2011 um 12:56 Uhr

Jetzt verfallen wir aber in Wortklaubereien.

Der BR kan bei einer außerordentlichen Kündigung Bedenken anmelden. Er kann diese Bedenken wenn er will mit dem großspurigen Wort Widerspruch betiteln. Es bleibt im rechtlichen Sinne aber bei Bedenken.

Die Richter lesen diese Bedenken, und vielleicht findet sich auch ein Richter der dem Wort Widerspruch außerordentlichen Wert beimisst, kann sein. Auf jeden Fall KANN der BR im Wortsinne (nicht rechtssinne) Widersprechen. Vielleicht ist es sogar klug so zu handeln um dem Richter zu erkennen zu geben das der Betriebsrat von der rechtsunwirksamkeit der Kündigung überzeugt ist.

Aber trotzdem sollte man ein Detail bedenken: Ein Widerspruch zu einer ordentlichen Kündigung nach §102 ist an Bedingungen geknüpft, Bedenken nach §102 hingegen nicht. Hier kann der BR frei von der Leber den AG (und damit indirekt der Richter) zuschwallen. Insofern sollte der BR diese Freiheit nutzen und DEUTLICH sagen was er von der Kündigung hält. Und da würde ich in den "Bedenken" nicht nur "Widersprechen", sondern klar sagen: "Lasst den Scheiß, Eure Kündigung ist das Papier nicht wert auf dem sie steht." Also auf keinen Fall diesen "Widerspruch" nur deshalb zurückhalten weil keine der Bedingungen aus §102 zutrifft.

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