Erneute fristlose Kündigung
Hallo zusammen,
einem AN wurde fristlos gekündigt. BR gibt keine Stellungnahme ab. AN geht vor Gericht und gewinnt. Weiterbeschäftigung.
Unmittelbar danach:
AG findet neue Gründe (die wohl erst beim Arbeitsgericht bekannt wurden) und kündigt erneut fristlos. Anhörung BR steht an.
Kann der AG mit neuen Gründen immer wieder fristlos kündigen ?
Community-Antworten (11)
15.06.2011 um 23:08 Uhr
Ja und er kann dieses Spiel endlos (fast) wiederholen. Es gibt AN die habene eine 2-Stellige Zahl an Kündiungen erhalten und auch jede Klage gewonnen.
15.06.2011 um 23:09 Uhr
Kündigen kann der arbeitgeber immer... aber warum habt ihr euch nicht geäußert?
15.06.2011 um 23:13 Uhr
Kann ich nicht sagen. Habe noch kein Protokoll gesehen. Die Argumente des AG überzeugten wohl. Aber das Arbeitsgericht zeigt ja, daß dem wohl nicht so war.
15.06.2011 um 23:18 Uhr
Wenn der BR einer Kündigung NICHT wiederspricht kann der AN nur begingt auf Weiterbeschäftigung klagen.
Bitte die Klage auf Weiterbeschäftigung nicht mit der Kündigungsschutzklage verwechseln, sind zwei ganz verscheidene Dinge
Anspruch auf Weiterbeschäftigung •Der betriebsverfassungsrechtliche Anspruch aus § 102 Absatz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) bestimmt: Hat der Betriebsrat der Kündigung widersprochen und hat der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage erhoben, muss der Arbeitgeber ihn bis zur Beendigung des Rechtsstreits weiter beschäftigen Unter bestimmten Umständen kann sich der Arbeitgeber dagegen per einstweiliger Verfügung wehren.
•Aus dem grundgesetzlich verankerten Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Absatz 1 und Art. 2 Absatz 1 Grundgesetz, GG) folgt ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Ende eines Kündigungsschutzprozesses. Er greift dann, wenn eine Interessenabwägung für die Weiterbeschäftigung spricht, beispielsweise wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.
Quelle: http://www.ratgeber-recht24.de/Kuendigung_Teil_2/Anspruch_auf_Weiterbeschaeftigung.html
15.06.2011 um 23:20 Uhr
edgar Einer fristlosen kündigung kann der betriebsrat nicht widersprechen
15.06.2011 um 23:26 Uhr
Der Betriebsrat kann auch einer außerordentlichen Kündigung widersprechen, obwohl dies in § 102 Abs. 3 BetrVG nicht vorgesehen ist. Er bewirkt allerdings nicht die Rechtsfolge des § 102 Abs. 5 BetrVG.
15.06.2011 um 23:31 Uhr
Der betriebsrat kann vieles............. vor allem klugsch...... hervorbringen. Wem soll es nutzen, wenn der betriebsrat in wilde aktionen verfällt, die keine rechtliche relevanz haben? Aber wenn du meinst....................
15.06.2011 um 23:35 Uhr
Nachlesbar im Kommentar zum KSchG.
15.06.2011 um 23:40 Uhr
.............Der Betriebsrat kann auch einer außerordentlichen Kündigung widersprechen, obwohl dies in § 102 Abs. 3 BetrVG nicht vorgesehen ist. Er bewirkt allerdings nicht die Rechtsfolge des § 102 Abs. 5 BetrVG...............
Ich sag ja, ne luftnummer.
16.06.2011 um 12:38 Uhr
keiner
....Ich sag ja, ne luftnummer.
NIX Luftnummer!! Der Inhalt des Widerspruches wird dann teil der Klage. Also Richter lesen auch diese bzw. Anwälte / Kläger können den Inhalt einbringen. Dann kann dieser sich positiv auswirken.
16.06.2011 um 12:56 Uhr
Jetzt verfallen wir aber in Wortklaubereien.
Der BR kan bei einer außerordentlichen Kündigung Bedenken anmelden. Er kann diese Bedenken wenn er will mit dem großspurigen Wort Widerspruch betiteln. Es bleibt im rechtlichen Sinne aber bei Bedenken.
Die Richter lesen diese Bedenken, und vielleicht findet sich auch ein Richter der dem Wort Widerspruch außerordentlichen Wert beimisst, kann sein. Auf jeden Fall KANN der BR im Wortsinne (nicht rechtssinne) Widersprechen. Vielleicht ist es sogar klug so zu handeln um dem Richter zu erkennen zu geben das der Betriebsrat von der rechtsunwirksamkeit der Kündigung überzeugt ist.
Aber trotzdem sollte man ein Detail bedenken: Ein Widerspruch zu einer ordentlichen Kündigung nach §102 ist an Bedingungen geknüpft, Bedenken nach §102 hingegen nicht. Hier kann der BR frei von der Leber den AG (und damit indirekt der Richter) zuschwallen. Insofern sollte der BR diese Freiheit nutzen und DEUTLICH sagen was er von der Kündigung hält. Und da würde ich in den "Bedenken" nicht nur "Widersprechen", sondern klar sagen: "Lasst den Scheiß, Eure Kündigung ist das Papier nicht wert auf dem sie steht." Also auf keinen Fall diesen "Widerspruch" nur deshalb zurückhalten weil keine der Bedingungen aus §102 zutrifft.
Verwandte Themen
Zum wiederholten Male fristlose Kündigung erhalten - kann ein Arbeitgeber immer und immer wieder fristlose Kündigungen aussprechen?
Habe da mal eine Frage zu fristlosen Kündigung. Ich hatte Anfang des Jahres eine fristlose Kündigung erhalten wegen Vertrauensbruch, BR hat nicht widersprochen,aber ich habe Kündigungsschutzklage eing
Zwei BR-Sitzungen für vorliegende fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung sinnvoll?
Unser AG hat dem BR am Freitag eine fristlose Kündigung hilfsweise ordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist eines MA der Verwaltung vorgelegt. Der BR-V war beim Gespräch des AG mit dem MA anwes
2x kündigen der gleichen Person wegen gleicher Sache aus Zeitgründen?
Guten Abend zusammen, ich bräuchte mal wieder eine Hilfe von Euch. Bin eigentlich der Vertreter vom Vertreter und nun steh ich da allein.. Wir hatten vor 2 Wochen eine Krankheitsbedingte Kündigung
Erneute Interne Stellenausschreibungen
Erneute Interne Stellenausschreibungen: Unsere Personalabteilung möchte sich gern erneute interne Stellenausschreibungen sparen bei folgenden Konstellationen: a) Leiharbeitskraft wird unter 6 Monate
Fristlose Kündigung wegen Diebstahl
BR-Mitglied hat eindeutig einen Diebstahldeligt begangen diese belegen die Fotos der polizeilichen Akte. Die Belgeschaft und der restliche BR sind sich über eine fristlose Kündigung einig. Niemand mö