Fragen zur BR-Wahl
Hallo liebe Kollegen,
hab ein paar Fragen zur BR-Wahl:
In §6 (2) WO heisst es, die Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele BewerberInnen aufweisen, wie BR-Mitglieder zu wählen sind. Wir benötigen 7 Betriebsräte, es gibt aber nur 10 Kandidaten auf der (einen) Liste - ein -rechtliches- Problem ?
Können die Kandidaten einer Liste auch selbst für die notwendigen Stützunterschriften sorgen ?
Wir sind knapp über 100 wahlberechtigte AN. Was, wenn die Zahl bis zum Wahltag auf unter 100 rutscht ? (würde 5 statt 7 BR-Mitglieder bedeuten) und die Belegschaftsstärke tendeziell nach unten geht ?Was ist der Stichtag für die Berechnung der Mitgliederstärke des BRs ?
Muss die Wählerliste bei personellen Veränderungen (Neueinstellungen, Kündigungen) bis zur Wahl entsprechend -ständig- erneuert werden ?
Community-Antworten (3)
15.06.2011 um 21:26 Uhr
zu1 da steht +soll+ nicht +muß+ zu2 das sollten sie sogar zu3 die angaben im wahlausschreiben sind ausschlaggebend zu4 sie muß ständig aktuallisiert werden
16.06.2011 um 11:26 Uhr
Ergänzend zu keiner:
zu2: Als zuständig für die Einholung der Stützunterschriften wird i.d.R. der Listenvertreter (§6 (4) WO) angesehen.
zu3: Aber ACHTUNG: Die Anzahl der BRM richtet sich nach der "in der Regel" beschäftigten AN. Das bedeutet das NICHT die Anzahl der zu irgendeinem Stichtag im Betrieb beschäftigten AN zählt, sondern die Anzahl die nach aller Wahrscheinlichkeit normalerweise im Betrieb beschäftigten AN. Dabei hat der Wahlvorstand zukünftige Entwicklungen mit zu berücksichtigen. z.B. zählen momentan unbesetzte Arbeitsplätze, die normalerweise in der Zukunft wieder besetzt werden mit. Ist hingegen eine Reduzierung der Anzahl der MA absehbar (weil bekannt ist das der AG entsprechendes plant) so hat der WV dies ebenfalls zu berücksichtigen. Dem WV kommt dabei ein Interpretationsspielraum zu. Der WV hat seine Entscheidung wie er auf die Anzahl der "i.d.R." beschäftigten AN (Beschluß des WV!) kommt zu dokumentieren, insbesondere wenn es wie bei Euch so knapp zugeht. Die Entscheidung des WV ist aber nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfbar. Ist dem WV aber z.B. nachweislich bekannt das der AG Personalabbau plant und er ignoriert diese Information vollkommen (!), dann ist die Wahl anfechtbar. Bsp: Der AG hat einen Personalabbau angekündigt, z.B. von 110 auf 90, aber noch NICHT verbindlich eingeleitet: Der WV kann selbst abschätzen wie wahrscheinlich es ihm ist das mindestens 10 AN tatsächlich abgebaut werden. Beurteilt er die Lage so, das es wohl eher keine 10 AN werden ist das rechtlich OK. Soll hingegen von 101 auf 81 abgebaut werden kann der WV nur in Ausnahmefällen (mangelnde Ernsthaftigkeit des AG) begründen warum nicht wenigstens EIN AN abgebaut werden wird. Hat sich der WV einmal entschieden und das Wahlausschreiben erstellt, hat keiner vollkommen recht. Kommt der AG dann NACH Aushang mit der Argumentation er will Personal abbauen ist das nicht mehr beachtlich, wer zu spät kommt......
18.06.2011 um 13:56 Uhr
@rkoch, ... es sei denn die sechswochen Frist wird nicht berührt und die WV nimmt diese bekannten Informationen und macht einen neuen Aushang, wozu er auch verpflichtet ist - sonst § 19 BetrVG ;)
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