Erstellt am 15.06.2011 um 13:53 Uhr von wahlvst
Auf alle Fälle müsstet ihr das OK hierfür des AG haben. Doch ich bezweifle, dass ein AG sich hier auf eine solchen BV die in einschränkt einlässt, denn er muss es nicht.
Doch:
Informationsrechte des Betriebsrats bei Abmahnungen
Der Betriebsrat hat zwar bei der Abmahnung keine unmittelbaren Mitbestimmungsrechte, jedoch ist der Arbeitgeber verpflichtet den Betriebsrat noch vor Ausspruch der Abmahnung nach § 80 Abs. 2 BetrVG zu informieren. Der Sinn und Zweck dieser Informationspflicht des Arbeitgebers besteht darin, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, in der er überprüfen kann, ob seine Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG tangiert sind.
(LAG Niedersachsen, AuR 85, 99; ähnlich Kollektivabmahnungen auch ArbG Bremen, AiB 84, 95; Klebe § 80 Nr. 16).
Erstellt am 15.06.2011 um 15:21 Uhr von rolfo
@ wahlvst
Sorry, woraus liest du eine Beteiligung nach § 80 BetrVG ? Informationsrechte bei Abmahnungen ?
Hast du ein anderes BetrVG?
Erstellt am 15.06.2011 um 16:08 Uhr von SuzieQ
Eine Abmahnung muss noch nichteinmal persönlich adressiert sein. Sie kann auch in einem betriebsöffentlichen Aushang enthalten sein („Abmahnung an den, den es angeht“).
Erstellt am 15.06.2011 um 17:30 Uhr von wahlvst
rolfo
Sorry kannst Du lesen?
Das ist nicht meine Behauptung, sondern die Aussage und Feststellung des LAG Niedersachsen.
Du kannst aber gerne die Richter des LAG des besseren belehren, denn du weist es ja offensichtlich besser.
Findest du u.a. hier: http://www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=Seite%3AAbmahnung#InformationsrechtedesBetriebsratsbeiAbmahnungen
weiter hier:
Allerdings steht dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) ein Informationsrecht zu, damit dieser eine Abmahnung durch den Arbeitgeber ggf. auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann.
Das gilt umso mehr, wenn Sie von Ihrem Beschwerderecht gegenüber dem Betriebsrat Gebrauch machen. Wenn auch der Betriebsrat die Abmahnung für nicht korrekt (rechtmäßig) hält, ist er nach § 85 Abs. 1 BetrVG dazu verpflichtet, Ihren Arbeitgeber zu einer Rücknahme oder Änderung der Abmahnung zu bewegen.
http://www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/abmahnung/welche-mitbestimmungsrechte-hat-ihr-betriebsrat-bei-einer-abmahnung/
SuzieQ
Wenn Du einen AN als "mögliche Vorstufe" einer Kündigung abmahnen willst muss Du Ihn schon abmahnen, nicht eine Abteilung iusw.
Fazit: Das Informationsrecht gem. § 80 Abs. 2 ist übrigens ein sehr weitgehendes Recht welches dem BR die Möglichkeiten gibt sehr oft sehr früh vom AG eingebunden zu werden auch wenn er keine MB hat. Einfach um prüfen zu können ob ggf. doch eine MB besteht. Also auch, wenn dem BR eigentlich klar ist, dass keine MB besteht. Leider nutzen nur ganz offensichtlich auch auf Grund der Reaktionen hier BR dieses viel zu wenig. Wohl aus Unwissenheit.
Erstellt am 15.06.2011 um 19:46 Uhr von SuzieQ
#Wenn Du einen AN als "mögliche Vorstufe" einer Kündigung abmahnen willst muss Du Ihn schon abmahnen, nicht eine Abteilung iusw#
....wieso Abteilung?
Nicht persönlich, wenn es durch Aushang, Arbeitsvertrag, Rundschreiben usw. klar erkennbar ist.
Erstellt am 15.06.2011 um 19:53 Uhr von keiner
Und wenn sie dann noch buß- oder strafcharakter hat, ist der betriebsrat in der mitbestimmung