Erstellt am 10.06.2011 um 12:00 Uhr von kainil
Hallo,
nein, Du machst nichts falsch. Du bist verpflichte die Kollegen zu Laden.
Mach doch einfach Regeltermine, ( z.B.Jeden Montag von 12-15Uhr) die teilst Du der
Leitung mit, und dann ist es Ihr Problem
für einen Ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu sorgen.
Erstellt am 10.06.2011 um 12:02 Uhr von Südmann
dir bleibt gar keine andere Wahl, als ordnungsgemäß einzuladen, egal welche Schicht die zu Ladenden haben
ansonsten wäre die ganze Sitzung für die Katz
`
Erstellt am 10.06.2011 um 14:31 Uhr von rkoch
Die Antwort von kainil ist aber im Detail doch nicht ganz korrekt!
> gehen aber dafür dann in der folgenden Nachtschicht früher nach Hause.
Hier liegt der Hase im Pfeffer und hier ist
> dann ist es Ihr Problem für einen Ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu sorgen.
dieses Detail falsch.
§37 (3) BetrVG:
Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. ****** Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. ******
Die Arbeitsbefreiung ist ZU GEWÄHREN, ist also ein Rechtsschuldverhältnis gegenüber dem AG. Dieses Rechtsschuldverhältnis kann nicht einseitig ausgelöst werden.
Die BRM dürfen sich also nicht einfach so aus der Nachtschicht verabschieden!!! Ein BRM welches den Zeitausgleich nach §37 (3) in Anspruch nehmen möchte MUSS das mit seinem AG, d.h. den Vorgesetzten ABSPRECHEN und sich die Genehmigung (Gewährung) holen! Verläßt ein BRM mit der Begründung Zeitausgleich ohne Absprache seinen Arbeitsplatz ist das ein Grund für eine außerordentliche Kündigung! Insofern seid froh das das Euer AG offenbar auch nicht weiß.... Derartiges Handeln der BRM ist eigentlich ein gefundenes Fressen für den AG (Wobei aufgrund der "vertrauensvollen Zusammenarbeit" der AG vor der Kündigung des BRM wohl noch eine Abmahnung dazwischen schieben müssen dürfte).
Führt die Verkürzung der Schicht (auch der Früh- und Spätschicht!) für den AG zu einer wesentlichen Betriebsstörung kommt am Ende nur die Zahlung als Mehrarbeit in Frage. Die beste Lösung für den Zeitausgleich dürfte dann noch sein die Stunden zu sammeln und dann tageweise zu nehmen. Das setzt allerdings voraus, das innerhalb eines Monats genug Stunden zusammen kommen. Die Rechtsprechung erlaubt aber prinzipiell Abweichungen:
Zitat DKK zu §37 (3) BetrVG:
Wird die Arbeitsbefreiung nicht innerhalb eines Monats gewährt, obwohl dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und deshalb dem Grunde nach auch kein Abgeltungsanspruch entsteht, behält das BR-Mitglied seinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung, der jedoch um das Verhältnis des Mehrarbeitszuschlags zu erhöhen ist. Das BR-Mitglied hat dann ein Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich und Mehrarbeitsvergütung. Die Monatsfrist ist keine Ausschlussfrist in dem Sinne, dass nach Ablauf der Frist der Anspruch nicht mehr bestünde. Andererseits kann das BR-Mitglied den Abgeltungsanspruch nicht dadurch herbeiführen, dass es den Anspruch auf Arbeitsbefreiung nicht oder verspätet geltend macht. Hat der AG den Freizeitausgleich ordnungsgemäß gewährt, das BR-Mitglied ihn jedoch innerhalb einer angemessenen Frist unbegründet nicht in Anspruch genommen, erlischt dieser. Gemäß den §§ 195, 199 BGB verjährt der Anspruch auf Freizeitausgleich spätestens mit Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Schluss des Jahres an, in dem er entstanden ist, sofern nicht kürzere tarifliche Ausschlussfristen zu beachten sind.
In diesem Sinne dürfte auch eine gegenseitiges Abkommen das die Stunden so lange angesammelt werden bis das BRM einen ganzen Tag freinehmen kann (wenn es partout keine andere Lösung gibt!) nicht unmöglich sein. Bei uns laufen die BR-Stunden einfach aufs Gleitzeitkonto. Faktisch falsch, aber wegen der einfachen Händelbarkeit von beiden Seiten so akzeptiert.
Erstellt am 10.06.2011 um 21:52 Uhr von DerAlteHeini
rkoch
Das hast Du aber schön abgeschrieben.
Hast Du schon einmal was von der Zumutbarkeit gehört?
Nehmen wir an, der Nachtschichtarbeit kommt morgens um 6 Uhr nach Hause nimmt dann an einer BR Sitzung am gleichen Tag von 11 Uhr bis 17 Uhr teil. Du willst uns dann doch nicht ernsthaft erzählen wollen, dass der Kollege dann an der kommenden Nachtschicht ab 22 Uhr arbeiten muss, nur weil der Vorgesetzte es nicht für nötig erachtet den Kollegen entsprechenden bezahlte Freizeit zu gewähren.
Zu dem von gogodolly geschilderten Problem gibt es für ähnlich gelagerte Fälle diverse Urteile über google zu finden. Nur suchen kannst Du selber.
Erstellt am 10.06.2011 um 23:03 Uhr von poiuz
Nach der Sitzung sehe ich kein Problem mit um 22 Uhr beginnender Nachtschicht.
VOR der Sitzung hat man natürlich einen Anspruch auf Freistellung. Der ist allerdings nicht mit 11 Stunden Ruhezeit gleichzusetzen, diverse OLG sind sich einig das sechs Stunden schlaf plus Wegezeit reichen ...
Erstellt am 11.06.2011 um 00:38 Uhr von Brentan
Wir haben das so geregelt das die Sitzung immer Montags ist und dadurch keiner seinen Schlaf abbrechen muß!!
Daher ist diese Problematik bei uns nicht vorhanden.
Gruß Brentan
Erstellt am 11.06.2011 um 16:35 Uhr von DerAlteHeini
gogodolly
Guckst Du hier:
http://www.felser.de/juracity.de/db_arbeitsrecht/downloads/BAG%20Nachtschicht%20Arbeitsbefreiung%20Betriebsrat.pdf
BAG 7. Senat
7. Juni 1989
7 AZR 500/88
Leitsatz
1. Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen A rbeitszeit
stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmö glich
oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende A rbeitszeit
einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs 2 BetrVG einen Anspruch
auf bezahlte Arbeitsbefreiung.
Erstellt am 14.06.2011 um 08:53 Uhr von rkoch
> Hast Du schon einmal was von der Zumutbarkeit gehört?
Das stelle ich doch gar nicht in Abrede...
Ich gehe nur auf den Fall ein:
Nachtschicht-BR kommt zur Sitzung und stellt sich selbst im Anschluß ("früher nach Hause"!) an seine Nachtschicht am selben Tag frei..... Die Unzumutbarkeit ist also wohl aus Sicht des BRM selbst nicht gegeben da er pünktlich zur Nachtschicht erschienen ist, also in diesem Fall irellevant.
Natürlich gibt es Fälle von Unzumutbarkeit, aber die Gerichtsbarkeit ist da nicht sehr BRM-Freundlich. So lange das BRM vor oder nach der Sitzung zu ca. 7 Stunden Ruhezeit kommt sehen das die Gericht das nicht als unzumutbar an. Kommt es zu der Situation das zwischen Ende der Sitzung und Beginn der Schicht (oder vorher, bzw. vor- und hinterher) ein zu kurzer Zeitraum entstehen würde so hat das BRM (u.a. nach Deinem Urteil) das Recht eine entsprechende Freistellung zu verlangen um eine angemessene Ruhepause zu erhalten. Sich selbst freistellen darf das BRM aber immer noch nicht, diese Handlung muß dem AG zumindest mitgeteilt werden. Im vorliegenden Urteil hat der AG der Handlung des BRM nicht widersprochen, also kongruent seine Handlung sanktioniert mit der zitierten Folge.