Schulungsanspruch des BR zum Thema "Übergang in die Rente"
Unser AG hat einem BR-Mitglied eine zweitägige, wohnortnahe Schulungsmaßnahme zum Thema "Übergang in die Rente" mit der Begründung verweigert, dass laut Fitting, eine allgemeine Schulung über Grundzüge des Sozialrechts oder der sozialen Sicherung nicht unter die schulungsrelevanten Themenkreise fällt. Wir sind ein 11-er Gremium und haben zu diesem Thema bisher keine Schulung gehabt. Wir wissen, dass wir keine Rentenberatung durchführen dürfen, aber wir würden gerne auf allgemeine Fragen der Beschäftigten Antworten parat haben bzw. ihnen Tipps für Anlaufstellen, etc. geben. Danke für eure Antworten.
Community-Antworten (6)
01.06.2011 um 09:43 Uhr
@Fliege Ich würde mich mit dem Seminaranbieter beraten. Vorab: Je nach Lage der Dinge, könnte der AG im Recht sein!
01.06.2011 um 09:53 Uhr
@Kölner Der Seminaranbieter "DGB" meinte auf meine diesbezügliche Anfrage leider nur, dass wir dem AG den Grund nennen sollten, welcher das Gremium zum Besuch dieses Seminars veranlasste - ?!? Dies war wenig hilfreich für mich/uns!
01.06.2011 um 10:10 Uhr
@Fliege, als Alternative: auch bei uns gab es viele Fragen aus der Belgschaft zu rentenrelevanten Fragen, daraufhin hat der BR einen Rentenfachmann der GEW zu einem Gespräch eingeladen. Mit ihm zusammmen haben wir dann mehrere Gespräche, an verschieden Tagen, mit den Fragenden zusammen terminiert. Die Nachfrage war gross, der Fachmann kam unendgeldlich und die GL hat den MA dafür die Zeit zur Verfügung gestellt.
01.06.2011 um 10:35 Uhr
Fehlt bei dem Seminarthema nicht ein Wort wie z.B. "FLEXIBLER" ????
Schließlich gibt es einen TV "flexibler Übergang in die Rente" (TV FlexÜ) im Bereich Metall, sprich den Nachfolger des TV ATZ....
Wenn es um den geht, dann kann Euch der AG das Thema nur dann verweigern, wenn es bei Euch überhaupt keine AN gibt die diesen in Anspruch nehmen könnten (sprich kein AN wird in den nächsten drei Jahren älter als 57 Jahre). Schließlich läßt der TV einiges an Beteiligungsrechten für den BR offen.....
01.06.2011 um 10:51 Uhr
@rkoch Bei uns im Gesundheitswesen gilt seit 01.01.2010 der TV FlexAZ. 2,5% der Beschäftigten können laut Gesetz hierzu einen Antrag stellen. Aussage AG:"Derzeit sind es aktuell 11 Beschäftigte. Neue Anträge liegen zur Zeit nicht vor". Die Schulung umfasst Themen wie: Maßnahmen Beschäftigungssicherung - Auswirkungen Teilzeitarbeit auf die Sozialleistungsansprüche - Regelungen im Altersteilzeitvetrag - Auswirkungen auf die Rentenansprüche - ATZ bei Krankheit - Alternativen für Langzeiterkrankte - Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates -
01.06.2011 um 11:11 Uhr
Tja und da seid ihr doch voll in der Mitbestimmung (selbst wenn es nur EINEN AN beträfe und der gar nicht ATZ machen will. Schließlich kann auch der AG nicht wissen
- ob der AN nur deshalb keine ATZ machen will weil er gar nichts davon weiß
- ob der BR seine Beteilungungsrechte aus dem TV wahrnehmen will, von denen er im Moment auch noch nichts weiß.
Ergo: Der AG kann grundsätzlich nichts machen. So weit um die Teilnahme gestritten wird siehe meinen Beitrag zum Thread "Seminarteilnahme, wie oft", wobei der DGB da in die Kategorie "Teilnahme auch ohne Kostenübernahmeerklärung des AG" fällt. Und die Erforderlichkeit würde ich hier (zumindest für einen Teilnehmer) als sehr wahrscheinlich gegeben ansehen.
dazu DKK Rn. 108 zu §37: Vermittlung von Kenntnissen über für den Betrieb maßgebende TV bzw. bei In-Kraft-Treten eines neuen TV (BAG 9. 10. 73, AP Nr. 4 zu § 37 BetrVG 1972; LAG Hamm 11. 3. 81, DB 81, 1678; vgl. auch LAG Niedersachsen 21. 3. 86 – 12 TaBV 13/85; 5. 11. 87 – 6 [5] TaBV 14/87; a. A. LAG Hamm 11. 3. 05, 10 TaBV 123/04, das die Erforderlichkeit einer Veranstaltung »Tarifvertrag und betriebsrätliches Handeln« verneint hat; LAG Hamm 19. 1. 07 – 10 TaBV 62/06, juris hält entsprechende Kenntnisse für nicht erforderlich, wenn TV zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gekündigt sind; LAG Hamm 21. 8. 09 – 10 TaBV 157/08, juris verneint den Anspruch für TV, die schon seit Jahren anwendbar sind) sowie Schulungen zu Themen, die im Zusammenhang mit einem TV im Betrieb strittig sind (LAG Hamm 17. 8. 07 – 13 TaBV 30/07, juris);
Einzig der letzte Punkt läßt einen Hauch von potentieller Nicht-Erforderlichkeit aufkommen.
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