Erstellt am 01.06.2011 um 09:21 Uhr von rkoch
Für JAVM gelten die Regeln wie für BRM (§65 BetrVG)...
Der Umstand das das JAVM an der Uni ist bedeutet nicht zugleich das es ZWINGEND verhindert ist.... Insofern ist das JAVM nicht gehindert seine Rechte wahrzunehmen und ist entsprechend auch berechtigt sich über seine Amtsangelegenheiten zu informieren. So weit es sich SELBST für verhindert erklärt tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Das es auf der Uni ist und keine Vorlesungen versäumen möchte bzw. ihm u.U. nicht zumutbar ist zusätzlich zu der Lerntätigkeit auch noch das Amt auszuüben dürfte Anlass genug sein eine Verhinderung wegen Unzumutbarkeit (wenn es das selbst so sieht) als gegeben anzunehmen.
Das ganze gilt natürlich auch wenn es mehr als ein JAVM gibt. BTW: auch BRM die wegen Krank, Urlaub, etc. verhindert sind haben das Recht sich über die laufenden Geschäfte zu informieren, auch wenn sie das i.d.R. nicht tun (wollen).
> dass dies vielmehr eine Ausrede des Arbeitgebers ist um seinen Pflichten nach §40 Abs. 2
> BetrVG nicht nachkommen zu müssen.
Der Zusammenhang erschließt sich mir nicht.... Wenn sich das JAVM (als einzelner, also = Vorsitzender) NICHT für verhindert erklärt hat der AG immer noch die Pflicht dieses JAVM zu beteiligen, notfalls indem er alle relevanten Vorgänge an die Uni-Adresse des JAVM adressiert. Er kann allerdings auch die Vorgänge an das Ersatzmitglied adressieren das dann die notwendigen Schritte einleitet. Aus der Verantwortung kommt der AG auf jeden Fall nicht raus. ER muss die JAV beteiligen. Tut er es nicht weil er sagt "mir zu kompliziert, da das JAVM auf der Uni ist" ist das genauso als würde er auch das anwesende JAVM nicht beteiligen. Und §40? Du meinst vermutlich der AG will den externen Zugriff nicht ermöglichen.... Das könnte evtl. sogar statthaft sein wenn es mit außergewähnlichen Kosten oder Umständen verbunden wäre. Wie gesagt dann kann immer noch das Ersatzmitglied das JAVM an der Uni informieren. Und inwieweit das was mit §40 zu tun haben soll??? Wenn es darum geht das sich der AG weigert den externen EDV-Zugriff zu ermöglichen, da hat er wohl selbst abzuwägen inwieweit die Kosten bzw. der Aufwand dafür den Aufwand aufwiegen den der Einsatz des EJAVM für denselben Zweck ausmacht.
Erstellt am 01.06.2011 um 10:37 Uhr von Maxim
danke für die antwort.
Es ist so: mein AG sagt, dass ein Zugiff für mich nicht nötig ist, da mein Stellvertreter ja für mich den Mailverkehr beantworten kann und eine telefonische Erreichbarkeit für mich genügt. D.h. der BR hatte für mich ein, im Unternehmen stark verbreitetes Smartphone beantragt, da meine einzige Möglichkeit war, von meinem priv.Telefon meinen Stellvertreter anzurufen und mich bei diesem zu erkundigen. Was aber abgelehnt wurde. Nach ewigen Diskussionen, Abwägungen aller Möglichkeiten, wurde letzten endes ein Diensthandy genehmigt.
Das ist jetzt schön und gut, aber ändert nichts an meinem Problem, das mein Verteter (in den Augen des AG) kein offizieles JAV-Amt inne hat, deswegen auch nie geschult wurde, daran auch kein Interesse und auch ansonten weder Zeit noch Lust auf die JAV hat. Dementsprechend sind auch die Informationen die ich von ihm bekomme, aber auch die bearbeitung der mails gleich null! Das Handy bringt mich bei meinem eig. Problem also nicht weiter.
Da bisher immer damit argumentiert wurde, dass ich allgemein aber auch vor allem für meinen Stellvertreter erreichbar bin - was nur zu dem Handy führte - hatte ich jetzt die Idee ob man eben argumentieren könnte, das mein Stellvertreter in dem ganzen Szenario grundsätzlich nichts zu suchen hat, da nicht berechtigt. Ich also der Einzige bin der die mails bekommen "darf" - vor allem wenn ich ein Zwischenschalten des Stellvertreters gar nicht will.
Erstellt am 01.06.2011 um 11:42 Uhr von rkoch
> hatte ich jetzt die Idee ob man eben argumentieren könnte, das mein Stellvertreter in
> dem ganzen Szenario grundsätzlich nichts zu suchen hat, da nicht berechtigt.
So weit Du dich nicht selbst für "Verhindert" erklärst, sprich ausdrücklich erklärst das Du auch an der Uni Dein Amt ausüben willst, so hast Du mit diesem Satz vollkommen Recht. Allerdings mußt Du dann auch bereit sein zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten
- in die Sitzungen des BR zu kommen
- erreichbar zu sein
etc. was in der Regel mit Deinem Studium kollidieren wird. In diesem Sinne macht es Sinn das das EBRM in das Amt nachrückt. Und damit kommen wir zu:
> das mein Verteter (in den Augen des AG) kein offizieles JAV-Amt inne hat, deswegen auch nie geschult wurde,
DAS ist UNSINN. Wenn dein Ersatzmitglied sich hat aufstellen lassen und demzufolge ordentliches Ersatzmitglied ist, so HAT er sobald Du verhindert bist das Amt inne. Da kann Dein AG argumentieren wie er will, das IST so.
Und zumindest für Ämter die nur von EINER Person besetzt sind (also EINER-BR oder EINER-JAV) erkennen die Gerichte an, das das Ersatzmitglied geschult werden MUSS, da es sich ja im Vertretungsfall NICHT auf das Wissen anderer Gremiumsmitglieder stützen kann sonder ALLEINE handeln muss. Wie soll das gehen, wenn er nicht einmal die dazu notwendigen Kenntnisse besitzt?
> daran auch kein Interesse und auch ansonten weder Zeit noch Lust auf die JAV hat.
Warum hat er sich dann aufstellen lassen? Was wäre gewesen wenn ER gewählt worden wäre? Das Gremium JAV (in diesem Fall Du allein) kann beschließen das EJAVM auf entsprechende Schulungen zu schicken und wenn dieses EJAVM dann nicht geht, begeht es grundsätzlich eine Pflichtverletzung. Auch wenn man i.d.R. dann doch nicht den §23 zieht, so werden die Betroffenen dann i.d.R. doch nachdenklich wenn man sie auf Ihre Pflichten hinweist. Wie sieht es denn aus - macht es Sinn das er zurücktritt, gibt es weitere EJAVM die vielleicht die Sache etwas ernster nehmen? Dann sollte man mal mit ihm reden.
Im Zweifelsfalle gibt es noch ein Druckmittel für den AG: Wenn es partout nicht klappen will, dann fährst Du eben regelmäßig von der Uni in die Firma und die Fahrtkosten + die anfallende Arbeitzeit (+Fahrzeit) bezahlt der AG. Das wird u.U. teuer, bedeutet für Dich allerdings auch Streß. Wenns teuer wird wachen die AG i.d.R. auf.