Erstellt am 31.05.2011 um 13:22 Uhr von rkoch
Im Grunde genommen muss Euch als BR das nicht interessieren, da jeder Fehler des AG gut für den AN ist....
Aber:
§ 623 BGB Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Mehr wird dazu nicht gesagt. Kein "unter Angabe von Gründen" oder so was, also ist das rechtlich betrachtet auch keine Bedingung.
Die Begründung gewinnt erst Relevanz an dieser Stelle:
§ 1 KSchG Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.
Aber auch hier kein Hinweis, das der Grund nach Abs. 2 ff. dem AN mitzuteilen ist.
In den Kommentierungen liest sich das dann so:
Insgesamt unterliegt nur die Kündigung selbst dem Schriftformerfordernis des § 623. Die Mitteilung der Kündigungsgründe, die Angabe einer Kündigungsfrist oder des Beendigungstermins können formfrei erfolgen. Ist eine Auslegung erforderlich, gehen Unklarheiten zu Lasten des Kündigenden.
(Wedde zu §623 BGB)
Im Grunde genügt also der Satz:
Ich kündige das Arbeitsverhältnis.
(Unterschrift)
Alles weitere (Grund, Kündigungstermin, Fristen, etc.) kann mündlich oder eben gar nicht erfolgen, wobei den Kündigenden (den AG) dann das Problem trifft das diese Kündigung auszulegen und evtl. mündliche Nebenabreden zu beweisen sind. Der Satz da oben läßt ja z.B. den Kündigungstermin offen.. Wann ist also das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet? Läßt sich eff. ausrechnen (Zeitpunkt des Ausspruchs + Kündigungsfrist) bleibt aber interpretationsfähig... In diesem Sinne wird ein AG es nicht bei diesem Satz belassen sondern alles für ihn (!) relevantes reinschreiben. Der Kündigungsgrund ist dem AG aber sch****egal, am liebsten wäre ihm er bräuchte keinen. Also läßt er das weg und wartet darauf ob er sich irgendwann vor Gericht eine Begründung aus den Fingern saugen muss. Falls es kein Gericht gibt, um so besser.