Erstellt am 31.05.2011 um 11:53 Uhr von Coolidge
wurde im Vorfeld der Kollege abgemahnt? ohne vorherige Abmahnung keine verhaltensbedingte Kündigung.
Ansonsten bitte BR-2 besuchen, ich fahr da im September auch hin.
Erstellt am 31.05.2011 um 12:04 Uhr von DonJohnson
Dem AN muß kein Grund für die Kündigung genannt werden, wohl aber dem BR bei dessen Anhörung...
Grundsätzlich kann der AG immer eine Kündigung aussprechen - verhaltensbedingt auch außerordentlich. Allerdings freuen sich Anwälte, wenn der BR nciht zuvor gehört wurde ;-)))
Erstellt am 31.05.2011 um 12:09 Uhr von rkoch
> ohne vorherige Abmahnung keine verhaltensbedingte Kündigung.
Schön wärs... Zwar ist das in den häufigsten Fällen tatsächlich so, u.U. ist eine Abmahnung entbehrlich, nämlich wenn dem AN unmissverständlich erkennbar gewesen sein musste das sein Verhalten nicht vertragsgemäß war.
> Ist dass ein Versäumnis oder gar ein Formfehler des AG?
Nein. Dem AN gegenüber muß die Kündigung als solche nicht begründet werden. Spätestens bei einem Kündigungsschutzprozess müssen aber die zur Kündigung führenden Gründe genannt werden.
Etwas anderes gilt für Euch: Dem Betriebsrat müssen die Gründe genannt werden. Insofern könnt ihr dann den Kollegen informieren. Eine Anhörung des Betriebsrates ohne Angabe der Gründe ist unwirksam. Das heißt natürlich NICHT das ihr die Gründe nachfragen sollt wenn sie Euch nicht genannt wurden!!!!!! Dann macht Euren Job wie gewohnt, und lasst auf keinen Fall auch nur den Verdacht beim AG aufkommen das der BR irgendwelche Probleme mit der Anhörung hatte! Im Kündigungsschutzprozess hat der AN dann nämlich 100% Chance (weil Kündigung unwirksam wegen fehlerhafter Anhörung). Wenn ihr hingegen nachfragt reicht der AG die Gründe nach und der AN hat das Nachsehen....
Erstellt am 31.05.2011 um 13:57 Uhr von DonJohnson
Ein wenig Angst macht mir der 2. Fred von dieser Geschichte, weiterhin dass wohl nicht gefragt wird, wie man dem AN helfen könnte...
Hier Formfehler zu erfragen, nun das wäre kein Grund zum Widerspruch oder zum Bedenken äußern (je nach Art der Kündigung).
Und den Widerspruch halte ich doch für ziemlich wichtig ;-)
Erstellt am 31.05.2011 um 14:07 Uhr von SutieQ
Herby, die Angabe von Gründen im Kündigungsschreiben ist bei der ordentlichen Kündigung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Allerdings hat der AN regelmäßig aus der vertraglichen Nebenpflicht -bei entsprechendem Auskunftsverlangen- einen Anspruch auf nachträgliche Mitteilung der Gründe die zur Kündigung führen. Bei einer Kündigung aus dringenden betriebl. Gründen hat der AG dem AN auf dessen Verlangen gemäß § 1 Abs. 3 KSchG die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen Sozialauswahl geführt haben. Teilt der AG die Gründe auch nachträglich nicht -rechtzeitig und ausreichend- mit, kann ihn das Unterlassen zum Schadenersatz verpflichten, wenn der AN in Unkenntnis der Kündigungsgründe gegen die Kündigung erfolglos Klage erhebt, die er bei Kenntnis der Kündigungsgründe nicht erhoben hätte.
Auch die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist nicht von der Angabe von Gründen abhängig. Jedoch muss der Kündigende auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 626 Abs. 2 BGB). Unterlässt er das, so ist zwar die Kündigung nicht nichtig, aber der Kündigende schadensersatzpflichtig.