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Fragen zur BR-Wahl

C
chrisantus
Nov 2016 bearbeitet

Hallo liebe Kollegen,

habe Fragen zur Fristsetzung beim normalen Wahlverfahren (mehr als 51 AN). Und zwar heisst es im § 4 WO, dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste könnten nur vor Ablauf von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich eingelegt werden. Was bedeutet dass unter der Voraussetzung, dass die Frist mit dem Tag, der der Auslegung folgt, beginnt: Wenn wir die Wählerliste, das Wahlausschreiben und die WO am kommenden Dienstag (31.05) aushängen, beginnt demnach die Frist am Mittwoch,dem 01.06.. Wenn sie vor Ablauf von 2 Wochen enden soll, endet die Frist demnach am übernächsten Dienstag, also am 14.05. 11 ? oder am Mittwoch, den 15.05 ?

BR-Wahl am Samstag ?

Wir arbeiten grundsätzlich auch samstags. Kann die BR-Wahl am Samstag stattfinden ?

2.21409

Community-Antworten (9)

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rkoch

30.05.2011 um 11:14 Uhr

Wenn sie vor Ablauf von 2 Wochen enden soll, endet die Frist demnach am übernächsten Dienstag, also am 14.05. 11 ? oder am Mittwoch, den 15.05 ?

Komisch ausgedrückt: Nicht die Frist soll vor Ablauf von 2 Wochen enden, die FRIST ist natürlich mit 2 Wochen fix. Damit Fristberechnung nach §186 ff. BGB, also Ende der Frist am Dienstag, also am 14.05.11, effektiv mit Ende der betrieblichen Arbeitzeit an diesem Tag. Vorher eingereichte Einsprüche sind beachtlich, danach nicht mehr.

Wir arbeiten grundsätzlich auch samstags. Kann die BR-Wahl am Samstag stattfinden ?

Wenn "grundsätzlich samstags" bedeutet: An diesem Tag arbeiten i.d.R. 100% der AN, dann ja. Wenn ohnehin durch z.B. rollierende Schichten an keinem Werktag i.d.R. 100% der AN arbeiten müßt ihr Euch eh was einfallen lassen, ansonsten Wahltag ist ein Tag an dem i.d.R. 100% der AN arbeiten (Arbeitspflicht besteht).

K
Kölner

30.05.2011 um 13:09 Uhr

@rkoch Kleine Anmerkung: Ob die Abgabefrist tatsächlich zum Ende der betriebsüblichen AZ endet, sei mal dahingestellt. ;-)

R
rkoch

30.05.2011 um 17:01 Uhr

@ Kölner

Klarer Fall von empfangsbedürftiger Willenserklärung (§130 BGB). Damit geht der Einspruch erst dann zu wenn der Empfänger (der WV) sie empfängt. Nach Ende der betriebsüblichen AZ ist wohl davon auszugehen das sie dem WV nicht mehr fristgerecht zugeht sondern erst am nächsten Tag mit Arbeitsaufnahme.

Aber natürlich hast Du Recht: z.B. Im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb oder bei Gleitzeit ist es schwierig zu definieren wann der Empfänger nicht mehr erreichbar ist. Insofern ist der WV gut beraten auch eine Uhrzeit für den spätesten Zugang am Tag des Fristendes anzugeben.

K
Kölner

30.05.2011 um 17:37 Uhr

@rkoch Ich erinnere nur immer wieder gerne an das BAG-Urteil zu diesem Thema. Soooo einfach war es halt nicht.

R
rkoch

30.05.2011 um 17:55 Uhr

Ich steh auf dem Schlauch... welches Urteil meinst Du?

K
Kölner

30.05.2011 um 19:33 Uhr

@rkoch Ich auch! Vergiss das Urteil - ich dachte an das BAG-Urteil vom 21.01.09. Hat aber nur was mit der Annahme und Prüfung zu tun. Nicht zwingend mit der Frist. Sorry.

R
rkoch

31.05.2011 um 12:56 Uhr

Jau, das Urteil kannte ich noch wegen der schönen Definition des Begriffs "unverzüglich". Das Urteil sollte man zitieren wenn immer mal wieder die Fragen nach der "Unverzüglichkeit" aufkommt...

B
betriebsratten

31.05.2011 um 14:00 Uhr

@ kölner @rkoch

Habt Ihr auch ein Aktenzeichen für das Urteil??

Grüsse von den Betriebsratten

R
rkoch

31.05.2011 um 15:31 Uhr

7 ABR 65/07

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