Erstellt am 30.05.2011 um 09:14 Uhr von rkoch
> Wenn sie vor Ablauf von 2 Wochen enden soll, endet die Frist demnach am übernächsten
> Dienstag, also am 14.05. 11 ? oder am Mittwoch, den 15.05 ?
Komisch ausgedrückt: Nicht die Frist soll vor Ablauf von 2 Wochen enden, die FRIST ist natürlich mit 2 Wochen fix. Damit Fristberechnung nach §186 ff. BGB, also Ende der Frist am Dienstag, also am 14.05.11, effektiv mit Ende der betrieblichen Arbeitzeit an diesem Tag. Vorher eingereichte Einsprüche sind beachtlich, danach nicht mehr.
> Wir arbeiten grundsätzlich auch samstags. Kann die BR-Wahl am Samstag stattfinden ?
Wenn "grundsätzlich samstags" bedeutet: An diesem Tag arbeiten i.d.R. 100% der AN, dann ja. Wenn ohnehin durch z.B. rollierende Schichten an keinem Werktag i.d.R. 100% der AN arbeiten müßt ihr Euch eh was einfallen lassen, ansonsten Wahltag ist ein Tag an dem i.d.R. 100% der AN arbeiten (Arbeitspflicht besteht).
Erstellt am 30.05.2011 um 11:09 Uhr von Kölner
@rkoch
Kleine Anmerkung:
Ob die Abgabefrist tatsächlich zum Ende der betriebsüblichen AZ endet, sei mal dahingestellt.
;-)
Erstellt am 30.05.2011 um 15:01 Uhr von rkoch
@ Kölner
Klarer Fall von empfangsbedürftiger Willenserklärung (§130 BGB). Damit geht der Einspruch erst dann zu wenn der Empfänger (der WV) sie empfängt. Nach Ende der betriebsüblichen AZ ist wohl davon auszugehen das sie dem WV nicht mehr fristgerecht zugeht sondern erst am nächsten Tag mit Arbeitsaufnahme.
Aber natürlich hast Du Recht: z.B. Im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb oder bei Gleitzeit ist es schwierig zu definieren wann der Empfänger nicht mehr erreichbar ist. Insofern ist der WV gut beraten auch eine Uhrzeit für den spätesten Zugang am Tag des Fristendes anzugeben.
Erstellt am 30.05.2011 um 15:37 Uhr von Kölner
@rkoch
Ich erinnere nur immer wieder gerne an das BAG-Urteil zu diesem Thema. Soooo einfach war es halt nicht.
Erstellt am 30.05.2011 um 15:55 Uhr von rkoch
Ich steh auf dem Schlauch... welches Urteil meinst Du?
Erstellt am 30.05.2011 um 17:33 Uhr von Kölner
@rkoch
Ich auch! Vergiss das Urteil - ich dachte an das BAG-Urteil vom 21.01.09. Hat aber nur was mit der Annahme und Prüfung zu tun. Nicht zwingend mit der Frist.
Sorry.
Erstellt am 31.05.2011 um 10:56 Uhr von rkoch
Jau, das Urteil kannte ich noch wegen der schönen Definition des Begriffs "unverzüglich". Das Urteil sollte man zitieren wenn immer mal wieder die Fragen nach der "Unverzüglichkeit" aufkommt...
Erstellt am 31.05.2011 um 12:00 Uhr von betriebsratten
@ kölner @rkoch
Habt Ihr auch ein Aktenzeichen für das Urteil??
Grüsse von den Betriebsratten
Erstellt am 31.05.2011 um 13:31 Uhr von rkoch