Keine Mitteilung des Befristungsgrundes bei der Unterrichtung des Betriebsrats vor einer Einstellung.

Betriebsräte haben im Zusammenhang mit Einstellungen häufig ein nachvollziehbares Interesse, auch die Bedingungen, zu denen der neue Kollege tätig werden soll, mit zu überprüfen, und sich ggf. frühzeitig schützend vor den künftigen Mitarbeiter zu stellen und deshalb die Zustimmung zur Einstellung zur verweigern, wenn möglicherweise einzelne arbeitsvertragliche Regelungen unwirksam sein sollten. Das BAG hatte nun den Umfang der Prüfungsmöglichkeiten des Betriebsrats anhand seines in § 99 BetrVG gesetzlich verankerten Auskunftsanspruchs festzulegen:

BAG, Beschluss v. 27.10.2010 – 7 ABR 86/09

Der Arbeitgeber ist bei der befristeten Einstellung von Arbeitnehmern nicht verpflichtet, dem Betriebsrat mitzuteilen, ob die Befristung mit oder ohne Sachgrund sowie ggf. mit welchem erfolgen soll.