BR Mitglied zu einem SBV Seminar senden
Hallo,
in unserer Filiale gibt es seit November 2010 keine eigene SBV mehr, da bei der Wahl Fehler gemacht wurden. Das Ganze ging auch vor Gericht und die Klage des wurde abgewiesen. Seit dem war offiziell die Gesamtschwerbehinderten Vertretung für uns zuständig solange es keine Neuwahlen gibt. Ist auch im Prinzip okay, das Problem ist halt, dass wir diese immer nur sehr schwer erreichen können. Aus dem Grund, haben wir als BR beschlossen, eine Kollegin aus unserem Gremiun, die selber schwerbehindert ist, sozusagen als Ansprechpartner auszuwählen und haben auch einen dementsprechenden Aushang gemacht. Finden die Kollegen auch sehr gut. Da die Kolleigin aber nun selber keine großen Erfahrungen damit hat, haben wir als nächstes beschlossen, sie zu einen Seminar für Schwerbehinderten zu schicken. Nun sagt die GSV, dass sie das nicht dürfte, solange allles andere noch nicht geregelt ist. Wir als BR sehen das aber ein wenig anders. Wie sollen wir den Kollegen helfen, wenn wir uns da nicht gut auskennen und die GSV so schlecht zu erreichen ist.
Ich wüßte nun gern von Euch, ob es da eine Gesetzesgrundlage gitb, dass man ein BR Mitglied zu einen solchen Seminar schicken kann?
Danke schon im voraus für Eure Antworten.
Gruß Sabine
Community-Antworten (2)
22.05.2011 um 21:05 Uhr
Der BR kann und darf nicht die Aufgaben der SBV gem. SGB IX wahrnehmen. Hier könnte es sogar Datenschutzrechtlich Probleme geben, wenn z.B. Unterlagen welche der SBV zustehen zum BR gelangen. Das waäre z.B. Kopien/ Unterlagen betreffend der Feststellung der Schwerbehinderung welche der AG hat.
Da es eine GBSV gibt, nimmt diese per Gesetz alle Rechte und Pflichten sowoe die Aufgaben der SBV (örtl.) wahr. Sie ist auch vom BR zu allen Sitzungen einzuladen. Das wäre hier die Pflicht des BR. Unterlässt er diese begeht er eine Pflichtverletzung.
Es ist aber hier auch die vordirngliche Aufgabe der GSBV hier örtl. Wahlen sofern diese möglich sind einzuleiten/ zu veranlassen.
Sie ist es auch als Einizige die es kann. Der BR kann keine örtl. Wahlen einleiten, da es ja facktisch eine SBV gibt und lt. Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) i.V. mit SGB IX § 94 die Wahlen einleiten kann/ muss.
Der Abs. 2 des § 1 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) greigt nicht.
Unterlässt die GSBV hier die Einleitung der Wahl, so begeht sie eine Pflichtverletztung und die Wahlberechtigten könnten sich an das Integratiosnamt wenden und diese auffordern hier wegen Pflichtverletzung der GSBV zu handeln.
Selbstverständlich kann der BR ein BRM im SGB IX schulen, ganz unabhängig davon ob eine SBV besteht oder nicht. BR sollten dieses sogar, denn lt. § 80 (1) BetrVG müssen sie ja auch auf die Einhaltung des SGB IX achten und daher benötigen sie auch Wissen. Genau so haben aber auch SBV das Recht auf Grundschulungen im BetrVG.
Das die GSBV so schlecht zu erreichen ist, liegt vielleicht auch an ungeschickter Umsetzung des § 99 SGB IX von beiden Seiten und vielleicht auch mangelhafter Einladung zu BR-Gremien.
22.05.2011 um 21:25 Uhr
Das Ganze ging auch vor Gericht und die Klage des wurde abgewiesen.
Wenn doch die Klage abgewiesen wurde bedeutet doch es wurde gewählt und man hat gegen das Ergebnis geklagt.
Wenn dann diese Klage aber abgewiesen wurde, gibt es doch eine SBV!!!
Also, von einem BRM könnte man hie rmehr Klarheit erwarten. Also auch den Unterschied zwischen Klageabweiseung und erfolgreiche Anfechtung einer Wahl!!!
Wobei ja nur eine Nichtigkeitsfeststellung einer SBV-Wahl sofort dazu führt, dass es keine gibt. Sofern "nur" einer Anfechtung stattgegebn wird, kann man ja den Weg bis zum BAG gehen und dass dauer Jahre und so lange gibt es eine SBV.
Der BR entscheidet selbst und eigenverantwortlich welche Seminare welche BRM benötigt/besucht. Doch auch nach Schlung ist er keine SBV und kann und darf auch nicht deren Aufgaben ausüben.
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