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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Handelt es sich hier um die betriebliche Ordnung ?

L
luciano
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

folgende zwei Situationen sind von unserer GL bekundet worden:

  1. alle ein- und ausgehenden MA dürfen nicht mehr über den Haupteingang rein und raus
  2. wenn alle Firmenfahrzeuge unterwegs sind und ein MA eine Kurzstrecke hat (keine definition), so muß er im Kurzstreckenbereich sein Privatfahrzeug nutzen.

Bin BRV und der Meinung, daß dies über BetrVG § 87/1/1 betriebliche Ordnung in einer BV geregelt werden muß. Liege ich richtig ?

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Community-Antworten (2)

K
kunzundhinz

20.05.2011 um 15:56 Uhr

§ 87 ganz klar. Was aber wichtiger ist, kein AG kann verlangen, dass AN für betriebliche Fahrten das Privat Auto nutzen. Es soll sogar AN geben die gar kein Auto haben.

Auch der BR kann nicht per BV oder MB hier die Nutzung des private Pkw zwingend vereinbaren. Der BR könnte nur bei freiwilliger Nutzung des privaten Pkw Entschädigungszahlenen verienbaren. Dieses aber auch nur unter Beachtung des Tarifvorbehaltes.

H
Husky

20.05.2011 um 16:24 Uhr

Jeep du liegst richtig.

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