Hallo,

folgende zwei Situationen sind von unserer GL bekundet worden:
1. alle ein- und ausgehenden MA dürfen nicht mehr über den Haupteingang rein und raus
2. wenn alle Firmenfahrzeuge unterwegs sind und ein MA eine Kurzstrecke hat (keine definition), so muß er im Kurzstreckenbereich sein Privatfahrzeug nutzen.

Bin BRV und der Meinung, daß dies über BetrVG § 87/1/1 betriebliche Ordnung in einer BV geregelt werden muß. Liege ich richtig ?