Erstellt am 18.05.2011 um 13:22 Uhr von petrus
> Krankmeldungen auch an Stellen im Betrieb weitergeleitet werden, die nicht
> von dem Ausfall des Mitarbeiters betroffen
Die allererste Frage scheint mir hier §32 I BDSG zu sein:
Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies ... nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.
Was hält euer Datenschutzbeauftragte von den Plänen des Arbgeb?
Erstellt am 19.05.2011 um 09:10 Uhr von Rosalie
Hallo,
wie sich der AN bei Krankmeldungen verhalten soll ist schon im § 5 EFZG geregelt: er ist verpflichtet unverzüglich beim Arbeitgeber ( kann also auch der Pförtner sein) seine Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer anzuzeigen...... u.s.w.
Falls der AG das detaillierter regeln möchte, habt ihr mitzubestimmen nach §87 Abs.1 Pkt.1 BetrVG. Das der AG da anderer Meinung ist , ist klar. ´Falls er nicht einlenkt > Beschlussfassen > Anwalt beauftragen.