Erstellt am 13.05.2011 um 13:27 Uhr von rolfo
Private Termine sind kein Verhinderungsgrund, EBRM darf nur geladen werden wenn eine rechtliche Verhinderung vorliegt, ( krankheit ,Urlaub, Dienstreise, Seminar).
Wenn ihr der GF mitteilt dass der oder der jetzt Kündigungsschutz hat braucht die GF dem nicht widersprechen.
Erstellt am 13.05.2011 um 13:55 Uhr von petrus
"Auch dann, wenn zwar ein objektiver Fall einer Verhinderung im Sinne des § 25 Abs. 1 BetrVG nicht vorlag, das Ersatzmitglied jedoch an einer Betriebsratssitzung teilgenommen hat und keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass in Wahrheit ein Vertretungsfall nicht vorlag, bestehen die Gründe für den vom Gesetzgeber vorgesehenen Sonderkündigungsschutz. Das Ersatzmitglied übt auch in diesem Fall die vom Gesetz auch auf die Austragung von Streit angelegte Rolle des betrieblichen Gegenspielers des Arbeitgebers aus. Diese Lage ist für das Ersatzmitglied unvermeidbar, weil es - solange keine Anhaltspunkte gegen das Vorliegen eines Vertretungsfalles sprechen - verpflichtet ist, der Einladung zur Betriebsratssitzung zu folgen. Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG würde seinen Zweck verfehlen, wenn er von der späteren Bestätigung des von dem ordentlichen Betriebsratsmitglied angegebenen Verhinderungsgrundes abhinge (BAG 5. September 1986 - 7 AZR 175/ 85 - BAGE 53, 23). Nur wenn das Ersatzmitglied weiß oder sich ihm aufdrängt, dass kein Vertretungsfall vorliegt, ist es nicht schutzbedürftig." (BAG Urteil vom 12.2.2004 - 2 AZR 163/03)
Ist doch immer gut für den beteffenden BR-Kollegen, wenn das BAG bereits in einem vergleichbaren Fall geurteilt hat...
Erstellt am 13.05.2011 um 23:22 Uhr von DerAlteHeini
uller
Grundsätzlich ist zu den Betriebsratssitzung jedes Betriebsratsmitglied einzuladen. Ist ein Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert, muss das dem Vorsitzenden mitgeteilt werden. Erst dann kann das zuständige Ersatzmitglied eingeladen werden. Davon gibt es nur zwei Ausnahmen.
Erste Ausnahme, dass Betriebsratsmitglied hat dem Vorsitzenden des BR schon vorab seine zeitweilige Verhinderung mitgeteilt und vorab auf Einladungen zu BR Sitzungen, zum Beispiel im Falle von Urlaub, verzichtet.
Zweite Ausnahme, das Betriebsratsmitglied ist rechtlich verhindert.
Das ist der Fall, wenn im BR Themen behandelt werden, von dem das Betriebsratsmitglied erheblich persönlich betroffen ist.
Wurde ein Ersatzmitglied falsch eingeladen, hat das nicht automatisch die Nichtigkeit des besonderen Kündigungsschutzes zur folge. Der besondere Kündigungsschutz entfällt aber, wenn die unrechtmäßige Einladung nachweislich nur dazu dienen sollte diesen Kündigungsschutz zu erschleichen.
Wie die Geschäftsleitung über den besonderen Kündigungsschutz denkt, ist unerheblich.
Der BR bearbeitet die Anhörung zur Kündigung so wie er es für richtig hält. Dem betroffenen teilt der BR mit, dass er am xx.xx.xxxx zu einer ordentlichen BR Sitzung eingeladen wurde und auch teilgenommen hat. Somit kann im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ja festgestellt werden ob der besondere Kündigungsschutz wirkt oder nicht.
Erstellt am 16.05.2011 um 00:54 Uhr von qwert
"Im Februar kam Die Geschäftsführung auf den BR zu und wollte innerhalb einer Stunde die Zustimmung für Wochenendarbeit. (vormittags 10.00)"
Warum habt ihr euch das denn überhaupt bieten lassen?
Natürlich müßt ihr eine Sitzung einberufen wenn der AG das verlangt, aber im Gesetz steht nicht wie schnell.
Die schnellste Frist die das Gesetz vorsieht bis die Sitzung stattfinden sollte sind drei Tage, die sind also immer wenn man es als BR nicht eilig hat.
Außerdem: Wenn AG etwas beantragen, dann beantragen sie ja nicht gleichzeitig die Einberufung einer Sitzung. Das wird auf der nächsten ordentlichen beschlossen und gut is ...