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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ist das Gremium berechtigt, über die Nutzung Dritter des BR- Büros frei zu verfügen?

H
Hanne
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir sind ein 5-köpfiger BR und verfügen seit langem über ein eigenes Büro. Drei Gremienmitglieder sind der Meinung, dass das BR- Büro auch für betriebliche Zwecke genützt werden sollte was ich aber als Vorsitzende aus verschiedenen Gründen nicht akzeptieren kann. Was mich nun interessiert: ist der Betriebsrat überhaupt (trotz Hausrecht) berechtigt, "Dritten" Zugang zum Betriebsratsbüro zu gewähren, wenn Zutritt oder Aufenthalt "Dritter" im Büro des Betriebsrats zur Erfüllung der Aufgaben nicht erforderlich sind??? Ich denke "Nein", würde mir aber gern euer Wissen einholen...schönen Abend noch. Gruß Hanne

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Community-Antworten (9)

T
Tasnzbär

10.05.2011 um 10:34 Uhr

Frage: Was machen "dritte" im BR-Büro? Wollen sie vielleicht etwas vom Betriebsrat?

A
azrael

10.05.2011 um 10:57 Uhr

hmm.. 3 von 5 br-mitgliedern wollen das?

man (du) könnte deren antrag -sollte es einen geben- mit dem § 79 BetrVG ablehnen, bzw. dagegen argumentieren. das br-büro ist meiner meinung nach ein grundlegendes mittel um die pflichten des br nach § 79 (geheimhaltungspflicht) überhaupt ausüben zu können. letztendlich entscheidet ihr aber gemeinsam, was ein "vernünftiger maßstab" für eure br-arbeit ist.

"Die Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats trägt der Arbeitgeber, § 40 Abs. 1 BetrVG. Nach der Rechtsprechung des BAG sind Kosten erstattungsfähig, deren Aufwendung der Betriebsrat unter Anlegung eines vernünftigen Maßstabs für erforderlich halten konnte. .... Funktionsgerecht ausgestattete Büroräume, (Schreibtische, Stühle, verschließbare Aktenschränke usw.), ab 5-köpfigem Betriebsrat zur ständigen Überlassung, vgl. F.K.H.E. § 40 RdNr. 82, 20. Auflage,.. "

mfg

H
Hanne

10.05.2011 um 22:17 Uhr

Hallo, danke für eure Antwort. Noch was zu meiner Erklärung. Wer am allermeisten an der allgemeinen Nutzung durch dritte des Betriebsratsbüros interessiert ist, ist ein Greminemitglied, welches gleichzeitig stellvertretender Geschäftsleiter ist. DIe anderen zwei Gremiemitglieder sind zwei Damen, die aus Gründen der Symphatie voll hinter seiner Meinung stehen.Noch bevor er sich im letzten Jahr für die Betriebsratswahl aufstellen ließ, engagierte er sich für die allgemeine Nutzung des BR- Büros aus Geschäftsinteresse, seit ihre AUsstattung gesetzeskonform war. Wenn man nämlich bedenkt, dass ausgerechnet diese Person die Ausstattung einer gesetzeskonformen Büroausstattung mit allen Mitteln verhinderte und wir erst durch die Einleitung eines Beschlussverfahrens unseren Anspruch geltend machen konnten, lässt sich meine Einstellung vielleicht besser verstehen.(?) Ich dachte, dass vielleicht irgendjemand ein Gesetz kennt, was schon allein den Antrag auf Nutzung des BR-Büros durch Dritte zunichte macht...dieses Gremienmitglied hat nämlich einen solchen Antrag gestellt. Bis auf ein Gerichtsurteil habe ich nichts gefunden, das Problem scheint Seltenheitswert zu haben! Es muss doch ein Gesetz geben, was es verbietet, überhaupt einen solchen Antrag zu stellen, geschweige denn darüber zu beschließen. Wer das Hausrecht hat, ist klar doch was eben nicht klar ist (mir nicht), ob der Hausherr auch darüber befinden kann, für welche Zwecke das Betriebsratsbüro genützt werden darf. Die nächste Sitzung findet am 7. Juni statt...ich habe also nicht mehr viel Zeit, doch ich baue auf eure Unterstützung. Schon jetzt vielen, vielen Dank. schönen Abend oder schönen Tag, je nach dem...Hanne

W
wölfchen

10.05.2011 um 23:11 Uhr

. . . lese ich da richtig - BR-Mitglied und stellvertretender Geschäftsleiter? Mir bleibt ja glatt die Spucke weg: wer hat denn den gewählt?

P
Petrus

11.05.2011 um 12:16 Uhr

Welches Problem hast Du mit dem Antrag? Da stellt der BR dann eben per Beschluss fest, dass das BR-Büro nur für betriebsverfassungsrechtliche Zwecke vom ArbGeb zur Verfügung gestellt wurde und dass dort außer der BR-Arbeit allenfalls noch die SchwBV und die JAV tätig werden dürfen. Jegliche sonstige Nutzung wird vom BR abgelehnt und im Zuge des Hausrechts untersagt. Ist doch schön für euren stv.GF - dann hat er's schriftlich!

K
KarlMarx

11.05.2011 um 12:38 Uhr

§ 7 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

§ 8 Wählbarkeit (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

§ 5 Arbeitnehmer (3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

  1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
  2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
  3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

Somit war der stellvertretender Geschäftsleiter niemals wählbar da er als leitender Angestellter kein Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsvervassungsgesetz ist.

H
Hanne

11.05.2011 um 14:24 Uhr

Hallo Karl Marx, du sollst wissen, dass Geschäftsleiter und Stellvertreter zumindest in unserer Branche so gut wie keine Direktionsrechte haben und daher auch "wählbar" sind. Insofern gelten sie vor dem Gesetz nicht als "leitende" Angestellte aber das weißt du ja selbst und ich schon längst, da wir vor zwei Jahren schon mal die gleiche Situation hatten.Fakt ist, dass noch zwei weitere Mitglieder den Standpunkt vertreten, dass das BR- Büro der Allgemeinheit dienen sollte und somit ein Beschluss zugunsten dieser 3 ausfallen würde. was ich wissen wollte und immer noch will: gibt es diesbezüglich eine Rechtssprechung, die einen einstimmigen Beschluss für seine Wirksamkeit erforderlich macht oder entscheidet schlicht und ergreifend die Mehrheit...wie gesagt, auf die Nutzung des BR- Büros bezogen. Und du Petrus siehst nun, dass es mit der Ablehnung eines solchen Beschlusses gar nicht so einfach ist. Meine Frage hat offensichtlich großes Interesse bewirkt...so eine Konstellation und auch der Antrag auf allgemeine Nutzung des BR- Büros durch ein (3) ein Gremienmitglied scheint wohl Seltensheitswert zu haben. Bei meiner heutigen Antwort- Suche im Internet auf meine Frage bin ich zwar auf ein Gerichtsurteil gestoßen aber so richtig zufreiden bin ich noch nicht. Was ich am 7. Juni, sind stichhaltige und unwiederlegbare Fakten, die einem solchen Antrag keinen Spielraum lassen, versteht ihr? ...noch einen schönen Tag euch allen...gruß Hanne

A
alterBrummbär

11.05.2011 um 14:41 Uhr

@Hanne, Auszug aus; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 19.09.2007 - 6 TaBV 14/07

Nicht erforderlich ist dagegen, dass dem Betriebsrat der Raum ausschließlich zur Verfügung steht. Eine Überlassung zu bestimmten Zeiten kann durchaus ausreichen (Thüsing/Richardi, BetrVG 10. Aufl., § 40 Randnr. 63; Fitting, BetrVG 23. Auflage, § 40 Randnr. 108). Hier sind die Bedürfnisse des Betriebsrats maßgebend. Diese hängen von der Größe des Betriebs, des Gremiums und dem Arbeitsanfall ab. Jedenfalls in Betrieben ohne freigestellte Betriebsratsmitglieder kommt eine stundenweise Raumzuweisung, sinnvollerweise nach einem auf die üblichen Nutzungsseiten des Gremiums abgestimmten Plan, in Betracht.

H
Hanne

11.05.2011 um 19:15 Uhr

Hallo, alter Brummbär Wir haben aber das Betriebsratsbüro zur alleinigen Verfügung gestellt bekommen und das ist Fakt. Trotzdem...Danke!

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