Erstellt am 29.04.2011 um 21:15 Uhr von MonaLisa
@kessi,
der Zug ist leider abgefahren!
Einen Rücktritt vom Rücktritt gibt es nicht. Bei der nächsten Betriebsratswahl einfach wieder antreten. :-)
Erstellt am 29.04.2011 um 21:56 Uhr von nurmalsogefragt
Als BR hätte man dieses wissen können und mit der Niederlegung des Mandates bis zum letzten Tag warten sollen.
Erstellt am 29.04.2011 um 22:10 Uhr von kessi
Danke für die schnellen Antworten.
Könnt ihr mir eine Quelle nennen wo ich das nachlesen kann?
Erstellt am 29.04.2011 um 22:21 Uhr von alterBrummbär
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Zugehörigkeit zum Betriebsrat Ungewissheiten nicht verträgt, kann eine einmal erklärte Amtsniederlegung weder zurückgenommen noch widerrufen oder angefochten werden (vgl. BVerwG, Beschluss v. 9.10.1959, VII P 1.59).
Quelle: Dr. Andreas Nadler
Erstellt am 30.04.2011 um 13:17 Uhr von charlot
§ 24 BetrVG, DKK Rn 8
Die Amtsniederlegung wird wirksam mit Zugang der Erklärung, es sei denn, der Erklärende selbst setzt einen anderen Zeitpunkt fest, z. B. Monats- oder Quartalsende (so auch Fitting, Rn. 10). Die Rücktrittserklärung kann nach Zugang nicht mehr zurückgenommen oder widerrufen werden (BVerwG 9. 10. 59, AP Nr. 2 zu § 27 PersVG).
Erstellt am 30.04.2011 um 18:18 Uhr von Schakal
Schnecken bleibt doch mal ruhig ;)
@Kessi,
wie ist den das Schriftstück formuliert? Unterschrieben?
PS: Und nimm mal das Häckchen aus den 7 Antworten raus, sonst kannste nämlich keine Antwort mehr erhalten wenn Du mir meine Fragen beantwortet hast ;)
Erstellt am 30.04.2011 um 19:50 Uhr von Forentroll
Das ist wie charlot schon passend geschrieben hat. Es gibt kein 14 tägiges Rücktrittsrecht vom Rücktritt. Das ist wie die Frage nach dem: "Ich habe da was untersschrieben, ist das so richtig oder kann ich meine Unterschrift zum Aufhebungsvertrag widerrufen..."
Erstellt am 01.05.2011 um 11:06 Uhr von nurmalsogefragt
Schakal
es spielt nun einmal KEINE Rolle ob und wie unterschrieben. Man kann es auch wirksam verbal erklären. Auch dieses gilt dann "wie fest gemauert".
Daher sollte man sich auch Aussagen in BR-Sitzungen, vielleicht auch aus Verärgerung "Ich mag nicht mehr ich lege mein Mandat nueder" sehr überlegen. Denn auch eine solche unüberlegte Aussage bedeutet dann das Haus, wenn ich sie nicht sofort wieder zurück nehmen. Die Sitzungsleitung lässt es ins Protokoll aufnehmen und dann war es dass.
Erstellt am 01.05.2011 um 12:30 Uhr von Stauner
@all,
ich kann mir gut vorstellen worauf Schakal hinaus will. Ist nämlich der Rücktritt mit z.B. einem Austritt aus der Firma und Datum hinterlegt und tritt dieser nicht ein, wäre eine Rücknahme des Rücktritts möglicherweise nicht ausgeschlossen, da der Beweggrund nicht eingetreten ist. Deshalb finde ich die Frage nach der Formulierung des Schreibens garnicht verkehrt!
Erstellt am 01.05.2011 um 12:32 Uhr von Stauner
@Forentroll,
es gibt Gründe weshalb man auch einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag für nichtig erklären lassen kann bzw. diese ungültig ist, deshalb finde ich Deine suggerierte Eingebung diesbezüglich sehr gewagt.
Erstellt am 01.05.2011 um 14:08 Uhr von kessi
Hallo,
danke erstmal für die rege teilnahme. Hier mal meine Formuliereung.
Liebe Kollegen,
aufgrund meiner Kündigung zum 30.04.2011, möchte ich mein Betriebsratsmandat zum 30.04.2011 niederlegen.
Erstellt am 01.05.2011 um 16:29 Uhr von Schakal
@Stauner,
nochmal danke!
@Kessi,
aus meiner Sicht solltest Du gute Chancen haben ins BR Amt zurück zu kommen. Lass Dioch einfach mal von einem Anwalt beraten, da der Sachgrund für den Rücktritt nicht eingetreten ist. Würde mich mal interessieren was ein Fachanwalt dazu zu sagen hat, also bitte auch Info hier im Forum diesbezüglich, wäre cool ;)
Erstellt am 01.05.2011 um 17:48 Uhr von alterBrummbär
...dann bin ich mal gespannt, wie man das Ersatzmitglied welches ja inzwischen ordenliches BRM ist, wieder entfernt.
Erstellt am 01.05.2011 um 17:55 Uhr von MonaLisa
@alterBrummbär,
"lach"
@all,
und nun überlegt mal alle zusammen, ob das Wörtchen "möchte" in einem Rücktrittschreiben nun ein fester Wille oder doch nicht ist......???
Erstellt am 01.05.2011 um 19:13 Uhr von Schakal
@MonaLisa,
das kommt natürlich noch erschwerend hinzu, zeigt aber auch hier, dass es keine goldenen Regeln gibt die in Stein gehämmert sind. Man sollte sich trauen, auch mal etwas zu hinterfragen ;)
Erstellt am 01.05.2011 um 21:40 Uhr von Kölner
@Schakal
Da aber der Rücktritt VOR der Kündigung erklärt wurde, ist Deine Idee Phantasterei...
Erstellt am 02.05.2011 um 09:57 Uhr von Düsseldorfer
Erstellt am 02.05.2011 um 12:47 Uhr von AucheinGast
Im BetrVG.
Vorschnelles und unüberlegtes Handeln hat meist auch Konsequenzen.
Erstellt am 02.05.2011 um 15:04 Uhr von Düsseldorfer
@AucheinGast,
steht wo da?
Erstellt am 02.05.2011 um 16:59 Uhr von AucheinGast
Frag Schakal und ihren Beisitzer.