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Geschäftstätigkeit wird eingestellt.

T
TeamNT
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, bei uns, einer 100% Tochtergesellschaft (eigener Standort) wird zum Ende Sep. 2011 die Geschäftstätigkeit eingestellt. Wir sind 13 Mitarbeiter und haben keinen eigenen Betriebsrat. Es gibt aber einen Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat. Kündigungen wurden bisher noch nicht ausgesprochen. Lt. Geschäftsführung soll es für uns eine Reihe neuer Einsatzmöglichkeiten im Mutterkonzern (für jeden Mitarbeiter mindestens 50km) geben. Nun haben wir natürliche jede Menge an Fragen ... Hier mal die wichtigsten:

muss der BR einen Sozialplan aufstellen? können die neuen Einsatzmöglichkeiten pauschal oder müssen die persönlich angeboten werden? gibt es eine Regel oder § für Abfindungen? auf was müssen wir in den Kündigungen achten?

Vielen Dank für Eure Antworten Grüße Team-NT

1.35103

Community-Antworten (3)

W
wahlvst

26.04.2011 um 18:00 Uhr

Kein BR = keine Regelungen welche ein BR machen müsste bzw. für die der BR zuständig ist. Der Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat kann nicht die Funktion des Betriebsrates vor Ort erfüllen.

Aber, ihr könntet nich einen BR wählen, es ist ja noch Zeit bis Sep.

Abfindungen kann es bei Betriebsbedingten Kündigungen geben, muss es aber nicht.

T
TeamNT

26.04.2011 um 23:24 Uhr

habe gerade noch das gefunden... trifft das dann nicht zu?

BetrVG § 50 Zuständigkeit

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats, § 58 BetrVG Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat.

P
Petrus

27.04.2011 um 11:25 Uhr

@TNT: Das Schlüsselwort ist "insoweit". Das mit dem KBR würde zutreffen, wenn es mehrere Betriebe beträfe (macht es ja nicht) und eine Angelegenheit beträfe, die nicht "vor Ort" regelbar wäre (ein Sozialplan ist aber lokal regelbar - wenn man einen BR wählt).

Ein Beispiel: Ein KBR vereinbart mit dem ArbGeb, dass offene Stellen nicht nur am jeweiligen Standort ausgeschrieben werden (dafür wäre der lokale BR zuständig) - sondern dass offenen Stellen von allen Standorten in allen Konzernunternehmen ausgehängt werden. Damit werden die Stellen auch in Betrieben ohne BR ausgehängt - und natürlich auch die Stellen aus BR-losen Betrieben. Insoweit erstreckt sich die Zuständigkeit des KBR auch auf jene Betriebe...

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