Erstellt am 26.04.2011 um 16:00 Uhr von wahlvst
Kein BR = keine Regelungen welche ein BR machen müsste bzw. für die der BR zuständig ist. Der Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat kann nicht die Funktion des Betriebsrates vor Ort erfüllen.
Aber, ihr könntet nich einen BR wählen, es ist ja noch Zeit bis Sep.
Abfindungen kann es bei Betriebsbedingten Kündigungen geben, muss es aber nicht.
Erstellt am 26.04.2011 um 21:24 Uhr von TeamNT
habe gerade noch das gefunden...
trifft das dann nicht zu?
BetrVG § 50 Zuständigkeit
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats, § 58 BetrVG
Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können.
Seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat.
Erstellt am 27.04.2011 um 09:25 Uhr von Petrus
@TNT:
Das Schlüsselwort ist "insoweit". Das mit dem KBR würde zutreffen, wenn es mehrere Betriebe beträfe (macht es ja nicht) und eine Angelegenheit beträfe, die nicht "vor Ort" regelbar wäre (ein Sozialplan ist aber lokal regelbar - wenn man einen BR wählt).
Ein Beispiel: Ein KBR vereinbart mit dem ArbGeb, dass offene Stellen nicht nur am jeweiligen Standort ausgeschrieben werden (dafür wäre der lokale BR zuständig) - sondern dass offenen Stellen von allen Standorten in allen Konzernunternehmen ausgehängt werden. Damit werden die Stellen auch in Betrieben ohne BR ausgehängt - und natürlich auch die Stellen aus BR-losen Betrieben. _Insoweit_ erstreckt sich die Zuständigkeit des KBR auch auf jene Betriebe...