Erstellt am 03.01.2022 um 20:37 Uhr von EDDFBR
Re: Kühlschrank: Sind die "freien Erfrischungsgetränke" vom AG gestellt, oder bringen die die AN selbst mit? Gibt es zu den Getränken eine BV?
Re Backwaren: Meinst du die Frage wirklich ernst???
Erstellt am 03.01.2022 um 21:17 Uhr von celestro
Der BR hat das Recht, Verbesserungsvorschläge zu machen.
Soll nur der Kühlschrank abgeschafft werden, oder die kostenlosen Getränke gleich mit?
Erstellt am 03.01.2022 um 21:57 Uhr von Rokie123
Der Kühlschrank mit freien Erfrischungsgetränken ist eine allgemeine Regelung,
die zudem Teil der Entlohnung ist. => Mitentscheidungsrecht des BR.
Das Angebot von Backwaren in rustikalen Flechtkörben ist eine wirtschaftliche
Entscheidung => kein Recht des BR.
Erstellt am 04.01.2022 um 07:19 Uhr von seehas
@rokie 123: wenn du es uns erklären kannst, warum fragst du dann?
Erstellt am 04.01.2022 um 09:02 Uhr von Kjarrigan
@rokie123
Arbeit du in einer Bäckerei?
Woher kommt die Regelung zu den Freigetränken / Backwaren. Steht das im AV - gibt es eine BV - Spielt das alles in einer Kantine?
Wenn beides nur eine freiwillige Leist5ung des AG ist - kann er die Freiwilligkeit "wahrscheinlich" auch ohne Mitbestimmung widerrufen.
Ob es dann vielleicht möglich ist, dass über z.B. über betriebliche Übung einzufordern, hängt stark von den Regelungen ab.
Erstellt am 04.01.2022 um 10:10 Uhr von Pickel
"Der Kühlschrank mit freien Erfrischungsgetränken ist eine allgemeine Regelung,
die zudem Teil der Entlohnung ist. => Mitentscheidungsrecht des BR."
Selbst wenn die Getränke als Lohnbestandteil gesehen werden sollen (was so einfach nicht ist!), entscheidet der BR nur mit, wer zu welchem Zeitpunkt wieviel entnehmen darf.
Das Mitbestimmungsrecht bietet keine Grundlage, die Rücknahme des Angebots zu verhindern.
Erstellt am 04.01.2022 um 10:11 Uhr von celestro
"Der Kühlschrank mit freien Erfrischungsgetränken ist eine allgemeine Regelung,
die zudem Teil der Entlohnung ist."
Das sehe ich ganz anders.
Erstellt am 04.01.2022 um 11:48 Uhr von moreno
Das einzige was meiner Meinung sein könnte, dass es sich hier um eine betriebliche Übung handelt. Der Betriebsrat hat aber weder bei Entstehungen, Aufhebungen oder Änderungen von einer solchen Mitbestimmungsrechte da es sich um individuelle Ansprüche handelt. Dann muss Rokie123 eben mal zum Anwalt dackeln und gegen die Wegnahme seiner Cola klagen! ;-)
Erstellt am 04.01.2022 um 13:04 Uhr von relfe
da aber ja der Kühlschrank abgeschafft wird und nicht die Getränke (so wie es im Eingangspost steht) und die Backwaren nur anders gelagert werden, wird doch Rockie123 gar nichts weggenommen.
Davon das ihm Getränke oder Backwaren nicht mehr zur Verfügung gestellt werden, habe ich bis jetzt noch nichts gelesen.
Ob man da jetzt den Kühlschrank wieder einklagen kann?
Erstellt am 04.01.2022 um 15:39 Uhr von celestro
auch wenn meine Frage:
"Soll nur der Kühlschrank abgeschafft werden, oder die kostenlosen Getränke gleich mit?"
nicht beantwortet wurde ... aus dem 2. Post des TS:
"Der Kühlschrank mit freien Erfrischungsgetränken ist eine allgemeine Regelung,
die zudem Teil der Entlohnung ist."
schließe ich, das AUCH die Getränke mit verschwinden sollen.
Erstellt am 04.01.2022 um 16:00 Uhr von Relfe
@celestro:
kann man durchaus so interpretieren, da gebe ich Dir Recht.
Warten wir mal ob Rockie123 das aufklärt.