Erstellt am 07.04.2011 um 16:43 Uhr von neskia
Auch ein Arbeitnehmer mit AU ist AN im Sinne §5 BetrVG solange der Arbeitsvertrag besteht, also einzuladen.
Ob er teilnehmen hängt mit der Eigenart der AU zusammen. Beispiel: Mit gebrochener Hand kann ich keine Maschine bedienen, aber sicher an der BV teilnehmen.
Hausrecht für eine BV besitzt der BRV . Das Hausrecht erstreckt sich auch auf die Zugangswege zum Versammlungsraum. Der ArbGeb. hat jedoch in jedem Fall allen Berechtigten Zugang zu gewähren. (Fitting RN 36)
Erstellt am 07.04.2011 um 19:45 Uhr von charlot
...aber der BR muss kranken AN keine Einladung nach Hause senden. Es wird eine Einladung am "schwarzen Brett" ausgehangen und AN in AU müssen sich kümmern, ggf. Koll bitten sie zu informieren.
Erstellt am 07.04.2011 um 20:43 Uhr von DonJohnson
Naja, eine BetrVs ist keine BR wahl, wo eigentlich fast jeder weiß wann sie statt findet...
und wenn man bedenkt, dass sehr viele Gremien ihre betriebsverfassungsrechtliche Pflicht nicht wahrnehmen, würde ich das so erstmal nciht unterschreiben wollen...
vor allem, warum sollte der BR das nicht machen? Welchen Grund könnte ein BR haben, Einladungen nciht auch an Langzeitkranke usw zu verschicken?
Erstellt am 07.04.2011 um 20:53 Uhr von nicoline
DJ
*Welchen Grund könnte ein BR haben, Einladungen nciht auch an Langzeitkranke usw zu verschicken?*
Überhaupt gar keinen, so denn der AG kein Theater macht, weil evtl. Portokosten anfallen, weil: müssen muss der BR nicht ;-))
Erstellt am 07.04.2011 um 22:26 Uhr von DonJohnson
Aber es ist sein Recht, nicoline. Der BR MUSS auch keine Seminare belegen, der BR muss auch keine Einigungsstelle anrufen, der BR muss nicht Sachverständige hinzuziehen, der BR muß keine Wöchentlichen oder monatlichen oder jährlichen Sitzungen abhalten.
Und der BR muß auch keine BR Arbeit machen...
Dein Argument zieht bei mir nciht, merkste ja, gell? ;-)))
Erstellt am 07.04.2011 um 22:29 Uhr von DonJohnson
Wie der BR mit "seinen" AN in Kontakt tritt bestimmt nciht der AG. Er kann es per Telefon, Briefpost aber auch am schwarzen Brett machen. Lediglich dem BR obliegt, wie er zu Betriebsversammlungen einläd (in "Extremfällen" wie diesem) - wäre schade, wenn du da anderer Meinung wärst ;-(((
Erstellt am 08.04.2011 um 07:32 Uhr von nicoline
DJ,
*Einladung zur Betriebsversammlung erforderlich?*
Bedeutet für mich: vom Gesetz vorgeschrieben; meine Antwort: Nein!
*Muss er auch zur Betriebsversammlung eingeladen werden?*
Bedeutet für mich: vom Gesetz vorgeschrieben; meine Antwort: Nein!
*Aber es ist sein Recht, nicoline.*
Hab ich doch nie bestritten!
*Wie der BR mit "seinen" AN in Kontakt tritt bestimmt nciht der AG. Er kann es per Telefon, Briefpost aber auch am schwarzen Brett machen. Lediglich dem BR obliegt, wie er zu Betriebsversammlungen einläd (in "Extremfällen" wie diesem)*
Hab ich doch auch nie bestritten, der Satz mit dem Porto war als Scherz gemeint, hast Du den Smiley übersehen?
*Dein Argument zieht bei mir nciht, merkste ja, gell? ;-)))*
Ja, DJ, merke ich, merkst Du auch was? ;-))
*wäre schade, wenn du da anderer Meinung wärst ;-(((*
Nein, bin ich nicht!