Erstellt am 04.04.2011 um 20:47 Uhr von Südmann
erste Überlegung : Arbeitnehmerhaftung (zu ergoogeln, am besten bei Hensche)
ohne Absicht heißt fahrlässig, wobei es manchmal besser sein könnte,
dies unkompliziert "zu verbessern", als großartig aufzusprechen
zweite Überlegung: er hat es erledigt und ist zu euch gekommen
was will er jetzt ?
Erstellt am 04.04.2011 um 21:26 Uhr von wölfchen
. . . das Verhalten des Kolegen ist schon korrekt. Er hatte kurzfristig keine Möglichkeit etwas dagegen zu unternehmen und um keine Schwierigkeiten zu bekommen ist er erstmal der Aufforderung nachgekommen. Und nun soll der BR verhindern, dass diese Praxis üblich wird. Ich persönlich würde das unter die Rubrik "Betriebsbuße" eingruppieren und bei der GL vorstellig werden, dass da der BR in der Mitb estimmung ist. Es kann nicht angehen, dass ein leitender Angestellter aus dem Bauch heraus Bußen verhängt . . .
Erstellt am 05.04.2011 um 08:04 Uhr von alterBrummbär
@Nordmann,
da sich die Frage der einwandfreien Arbeitsleistung nach den persönlichen Fähigkeiten und Leistungsvermögen richtet und der Arbeitsvertrag nicht die Herstellung eines bestimmten Leistungserfolgs beinhaltet, weist das Arbeitsrecht bzw. das im BGB geregelte Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsvorschriften auf. Daher kann der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet eine qualitativ oder quantitativ unzureichende Leistung erbringt, die Arbeitsvergütung nicht mindern oder zurückhalten[BAG v. 18. 7. 2007 – 5 AZN 610/07]. Fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Nachbesserung auf, so ist auch die hierfür erforderliche Zeit zu vergüten, uU sogar mit Zuschlägen, wenn sie Überstunden erfordert.