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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

unbezahltes Nacharbeiten / Fehlerbehebung

N
Nordmann
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, folgendes Problem : Ein Leitender Agestellter unserer Firma hat einem Kollegen dazu Aufgefordert nach Feierabend eine Arbeit zu erledigen die der Kollege ohne Absicht "versaut" hat. Der Kollege hat in seiner Arbeitszeit ein Produkt falsch verpackt so das diese Ware nicht pünktlich zum Kunden geliefert werden konnte. Es ist natürlich sein Fehler gewesen aber berechtigt es dem Vorgesetzten ihn das Produkt unbezahlt wieder auspacken zu lassen? Wir denken nicht da Fehler auch wenn es kleine sind, das Risiko des Ag sind. Es sollte nicht sein aber es passiert auch dem besten... Wie gehen wir am besten an die Sache heran? Wer kann uns helfen? Danke Ps. : Der Koll. hat es nach Feierabend erledigt und ist am Tag darauf zum BR gekommen. Nordmann

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Community-Antworten (3)

S
Südmann

04.04.2011 um 22:47 Uhr

erste Überlegung : Arbeitnehmerhaftung (zu ergoogeln, am besten bei Hensche) ohne Absicht heißt fahrlässig, wobei es manchmal besser sein könnte, dies unkompliziert "zu verbessern", als großartig aufzusprechen

zweite Überlegung: er hat es erledigt und ist zu euch gekommen was will er jetzt ?

W
wölfchen

04.04.2011 um 23:26 Uhr

. . . das Verhalten des Kolegen ist schon korrekt. Er hatte kurzfristig keine Möglichkeit etwas dagegen zu unternehmen und um keine Schwierigkeiten zu bekommen ist er erstmal der Aufforderung nachgekommen. Und nun soll der BR verhindern, dass diese Praxis üblich wird. Ich persönlich würde das unter die Rubrik "Betriebsbuße" eingruppieren und bei der GL vorstellig werden, dass da der BR in der Mitb estimmung ist. Es kann nicht angehen, dass ein leitender Angestellter aus dem Bauch heraus Bußen verhängt . . .

A
alterBrummbär

05.04.2011 um 10:04 Uhr

@Nordmann, da sich die Frage der einwandfreien Arbeitsleistung nach den persönlichen Fähigkeiten und Leistungsvermögen richtet und der Arbeitsvertrag nicht die Herstellung eines bestimmten Leistungserfolgs beinhaltet, weist das Arbeitsrecht bzw. das im BGB geregelte Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsvorschriften auf. Daher kann der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet eine qualitativ oder quantitativ unzureichende Leistung erbringt, die Arbeitsvergütung nicht mindern oder zurückhalten[BAG v. 18. 7. 2007 – 5 AZN 610/07]. Fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Nachbesserung auf, so ist auch die hierfür erforderliche Zeit zu vergüten, uU sogar mit Zuschlägen, wenn sie Überstunden erfordert.

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