Erstellt am 29.03.2011 um 21:07 Uhr von wölfchen
1. kommt darauf an, wie weit der Weg zum Kaffeeholen ist. Das Trinken an sich kann er nicht verbieten, denn das gehört zu den Grundbedürfnissen - nur wenn der Weg zur Kaffetränke zu weit ist, wäre eine Thermosflasche evtl. angebracht.
2. Unbezahlter Urlaub kann, muss aber nicht gewährt werden.
3. am 08.04.2010 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster festgestellt, dass der Gang zur Toilette eine zulässige Arbeitsunterbrechung ist. Damit bestätigten das Münsteraner OVG eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (29.02.2008 – 1 A 812/08). Eigentlicher Streitpunkt ist zwar hier die Rauchpause aber im Vergleich wird der Toilettengang als zulässige Arbeitsunterbrechung bezeichnet (was die Rauchpause nicht ist).
Außerdem steht im § 616 BGB, dass bei einer verhältnismäßig nicht erheblichen Verhinderungszeit der Lohn weiter zu zahlen ist.
Also nix mit ausstempeln zum Pipimachen . . .
Erstellt am 29.03.2011 um 22:12 Uhr von Südmann
1. der AG kann die Aufnahme von Getränken am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit verbieten, damit niemand verdursten muß, gibt es die Pausen
anderes könnte z.b. an einem Hochofen gelten..............
2. wenn ein AN "nicht mehr kann", sollte er erstmal seinen Arzt konsultieren, was der dazu meint, "Burn out" ist ja keine Seltenheit mehr, Schlafstörungen reichen auch für bis zu 3 Wochen Krankschreibung, etc etc.
"unbezahlter Urlaub" geht nur einvernehmlich
3. das Thema ist einzelfallbezogen zu bewerten
normalerweise sollte es reichen, wenn man in der Pause auf die Toilette geht
aber es könnte auch Gründe geben, daß man öfters "muß"
für derartige Bedürffnisse die am weitestens entfernteste Toilette benutzen zu wollen, wäre auch wieder kritisch
also : kommt darauf an
Erstellt am 30.03.2011 um 08:14 Uhr von Forentroll
@Rocce
zu den zweiten Punkt wegen der Pflege wäre ein Hinweis auf das Pflegezeitgesetz zur Entlastung angebracht. Vielleicht schon zu spät.
http://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/index.html
Erstellt am 30.03.2011 um 10:53 Uhr von wölfchen
@Südmann,
gibt es eine Grundlage für die Aussage, dass man nur in den Pausen trinken darf?
Z.B.: ich bin schon älter, habe die normalen altersgemäßen Veränderungen an den Schleimhäuten - nix ungewöhnliches, nur ständig einen trockenen Mund. Wenn ich nicht öfter was trinke, trocknen die Schleimhäute und die Infektionsanfälligkeit steigt, weil trockene Schleimhäute ihre Funktion als erste Barriere gegen Infektionen nicht mehr richtig ausüber können.
Oder, ich muss wegen eines für die Arbeit unerheblichen gesundheitlichen Mangels (z.B. leicht erhöhten Blutdruck) dauerhaft Tabletten einnehmen, die als Nebenwirkung einen trockenen Mund erzeugen . . .
Ich glaube, es gibt noch mehr Beispiele - aber brauch ich in all diesen Fällen dann ein Attest vom Arzt, damit ich zwischendurch mal einen Schluck trinken kann? Oder muss ich vielleicht dem Arbeitgeber den Beipackzettel des Medikaments mibringen?
Vielleicht lässt sich auch eine Ausnahmegenehmigung erteilen, aber können die anderen AN dann nicht auf Gleichbehandlung klagen?
Erstellt am 30.03.2011 um 11:52 Uhr von Südmann
die Grundlage ist der Wille des AG, was er nach § 106 GewO duldet/verbietet
evtl. auch noch eine Mitbestimmung eines vorhandenen BR
sowie evtl. gesetzliche Vorgaben (UVV, Vorschriften BG,etcetc.)
sowie die Frage, ob ein Verbot dem Grundsatz "Recht und Billigkeit" entsprechen würde
das ist ein Problem der Ordnung im Betrieb, ein Grundrecht auf Getränkeaufnahme am Arbeitsplatz/während der Verrichtung der geschuldeten Arbeitsleistung gibt es nicht
in den Pausen unterliegt man nicht dem Direktionsrecht des AG, ist von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit, also kann man auch machen , was man will
im Gegensatz zur Arbeitszeit
Erstellt am 30.03.2011 um 15:16 Uhr von wölfchen
. . . tjaaaa, da meine ich jedoch, dass das Trinken nichtalkoholischer Getränke zu den Grundrechten des Menschen gehört, weshalb die oben zitierten Richter ja anmerkten, dass der Gang zur Toilette oder der Kaffee im Büro eine zulässige Arbeitsunterbrechung darstellt. Es gibt genügend Untersuchungen von Medizinern über Flüssigkeitsaufnahme etc. und ich möchte den Arbeitgeber sehen, der mir das mit Hinweis auf den § 106 GewO verbieten will. Stellvertretend für die vielen medizinischen Untersuchungen und Zusammenfassungen sei hier nur dieses zitiert:
“Ausreichendes Trinken ist am Arbeitsplatz vor allem deswegen so wichtig, weil das Gehirn eines der wasserreichsten Organe ist und daher ständig Flüssigkeitsnachschub benötigt, um arbeiten zu können”, erklärt DAK-Ernährungsexpertin Kathrin Kraaibeek. Schon ein geringes Flüssigkeitsdefizit von nur zwei Prozent des Körpergewichts kann die Konzentration vermindern."
Und wenn ich mir nun vorstelle, dass alle MA ausschließlich während der Pause ihr Flüssigkeitsdefizit decken sollen, besonders im Sommer - das mag hernach ein mächtiges Gerenne zu den Toiletten ergeben. Aber das sollen sich ja in diesem Betrieb die MA auch bitteschön bis zum Feierabend verkneifen. . . .
P.S.: Beim googeln stellt man fest, dass man eigentlich gar keine Rechtsprechung zu dieser Thematik findet. Das liegt wohl daran, dass bisher noch keine auf solch abstruse Gedanken gekommen ist, das Trinken auf die Pausen beschränken zu wollen.
Erstellt am 30.03.2011 um 15:56 Uhr von Südmann
hier hätten wir eines
Will ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten das Essen und Trinken am Arbeitsplatz verbieten, muss er den Personalrat einschalten. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz – 5 K 819/03.MZ – hervor. Ohne vorherige Beteiligung des Personalrats hatte der Vorstand einer rheinland-pfälzischen Sparkasse seinen Mitarbeitern im Kundenbereich verboten, am Arbeitsplatz Getränke oder Speisen zu sich zu nehmen. Der Personalrat wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht, um durch dieses feststellen zu lassen, dass das Verbot seiner Mitbestimmung unterliegt.
Der Vorstand stellte ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats in Abrede. Das Verbot beziehe sich auf die Erfüllung der Dienstpflichten der Mitarbeiter und sei deshalb nicht mitbestimmungspflichtig. Die Mitarbeiter hätten in ihrem äußeren Erscheinungsbild auf das Ansehen der Sparkasse in der Öffentlichkeit Rücksicht zu nehmen; dazu gehöre, dass man es unterlasse, in der Nähe von Kunden zu essen oder zu trinken. Dies könne man während kurzer Pausen in Sozialräumen tun. Es habe schon Kunden gegeben, die sich durch Essen und Trinken von Mitarbeitern gestört gefühlt haben. Das Gericht hat dem Antrag des Personalrats entsprochen und festgestellt, dass das Verbot der Mitbestimmung unterliegt.
In seiner Absolutheit regelt das Verbot in erster Linie das allgemeine Verhalten der Mitarbeiter in der Dienststelle und nicht die Erfüllung deren dienstlicher Aufgaben. Deshalb hat der Personalrat mitzubestimmen.
Rechtlich ist nicht entscheidend, ob es etwa zu den Dienstpflichten der Bediensteten gehört, im Kundenbereich nicht zu essen. Denn die Anordnung des Vorstands umfasst zum Beispiel auch das Verbot, ein Glas Wasser zu trinken. Jedenfalls dieses Verbot ist eine Regelung des allgemeinen Verhaltens. Es betrifft nicht die Dienstpflichtenerfüllung, insbesondere ist es nicht notwendig, um das Erscheinungsbild der Sparkasse nach außen vor Schaden zu bewahren.
Nach einer Meldung vom 25.02.2004 Verwaltungsgerichts Mainz (Az.:5 K 819/03.MZ)
Erstellt am 30.03.2011 um 16:49 Uhr von DonJohnson
Südmann
Na, dass paßt hier ja wie die Faust auf Auge, gell? ;-)))