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Toiletten und andere Fragen

R
Rocce
Nov 2016 bearbeitet

Hallo liebes Forum, ich habe 2-3 Fragen an euch ...

  1. Möchte der AG das Kaffee trinken untersagen, der AG möchte das nicht mehr. Wir sollen in den Pausen Kaffee trinken das solle reichen. Es ist so, wir holen unseren Kaffee(2-3/Tag) trinken den schnellstmöglich aus und steigen dann wieder auf unsere Stapler/Kombi. Darf der AG das verbieten oder greift da die betriebliche Übung.
  2. Kann ein Arbeitnehmer wenn er körperlich nicht mehr kann ein 1/2 Jahr unbezahlten Urlaub machen? Ich glaube das hat nur was mit Pflegefälle in der Familie zu tun oder irre ich mich?
  3. Möchte der AG das wir Arbeitnehmer abstempeln wenn wir auf Toilette gehen, das möchte er deswegen so, damit eine Zuweisung der Toiletten im Neubau passiert. Und nicht jeder auf andere WCs letzendlich geht. Verletzung der Persönlichkeitsrechte, wo finde ich etwas darüber,das ist doch wie mit dem Kaffeetrinken, würde ich zumindest vermuten. Aber ich habe wirklich nichts gefunden ... liebe Grüße Rocce
6.30008

Community-Antworten (8)

W
wölfchen

29.03.2011 um 23:07 Uhr

  1. kommt darauf an, wie weit der Weg zum Kaffeeholen ist. Das Trinken an sich kann er nicht verbieten, denn das gehört zu den Grundbedürfnissen - nur wenn der Weg zur Kaffetränke zu weit ist, wäre eine Thermosflasche evtl. angebracht.
  2. Unbezahlter Urlaub kann, muss aber nicht gewährt werden.
  3. am 08.04.2010 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster festgestellt, dass der Gang zur Toilette eine zulässige Arbeitsunterbrechung ist. Damit bestätigten das Münsteraner OVG eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (29.02.2008 – 1 A 812/08). Eigentlicher Streitpunkt ist zwar hier die Rauchpause aber im Vergleich wird der Toilettengang als zulässige Arbeitsunterbrechung bezeichnet (was die Rauchpause nicht ist). Außerdem steht im § 616 BGB, dass bei einer verhältnismäßig nicht erheblichen Verhinderungszeit der Lohn weiter zu zahlen ist. Also nix mit ausstempeln zum Pipimachen . . .
S
Südmann

30.03.2011 um 00:12 Uhr

  1. der AG kann die Aufnahme von Getränken am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit verbieten, damit niemand verdursten muß, gibt es die Pausen anderes könnte z.b. an einem Hochofen gelten..............

  2. wenn ein AN "nicht mehr kann", sollte er erstmal seinen Arzt konsultieren, was der dazu meint, "Burn out" ist ja keine Seltenheit mehr, Schlafstörungen reichen auch für bis zu 3 Wochen Krankschreibung, etc etc. "unbezahlter Urlaub" geht nur einvernehmlich

  3. das Thema ist einzelfallbezogen zu bewerten normalerweise sollte es reichen, wenn man in der Pause auf die Toilette geht aber es könnte auch Gründe geben, daß man öfters "muß" für derartige Bedürffnisse die am weitestens entfernteste Toilette benutzen zu wollen, wäre auch wieder kritisch

also : kommt darauf an

F
Forentroll

30.03.2011 um 10:14 Uhr

@Rocce zu den zweiten Punkt wegen der Pflege wäre ein Hinweis auf das Pflegezeitgesetz zur Entlastung angebracht. Vielleicht schon zu spät. http://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/index.html

W
wölfchen

30.03.2011 um 12:53 Uhr

@Südmann, gibt es eine Grundlage für die Aussage, dass man nur in den Pausen trinken darf? Z.B.: ich bin schon älter, habe die normalen altersgemäßen Veränderungen an den Schleimhäuten - nix ungewöhnliches, nur ständig einen trockenen Mund. Wenn ich nicht öfter was trinke, trocknen die Schleimhäute und die Infektionsanfälligkeit steigt, weil trockene Schleimhäute ihre Funktion als erste Barriere gegen Infektionen nicht mehr richtig ausüber können. Oder, ich muss wegen eines für die Arbeit unerheblichen gesundheitlichen Mangels (z.B. leicht erhöhten Blutdruck) dauerhaft Tabletten einnehmen, die als Nebenwirkung einen trockenen Mund erzeugen . . . Ich glaube, es gibt noch mehr Beispiele - aber brauch ich in all diesen Fällen dann ein Attest vom Arzt, damit ich zwischendurch mal einen Schluck trinken kann? Oder muss ich vielleicht dem Arbeitgeber den Beipackzettel des Medikaments mibringen? Vielleicht lässt sich auch eine Ausnahmegenehmigung erteilen, aber können die anderen AN dann nicht auf Gleichbehandlung klagen?

S
Südmann

30.03.2011 um 13:52 Uhr

die Grundlage ist der Wille des AG, was er nach § 106 GewO duldet/verbietet evtl. auch noch eine Mitbestimmung eines vorhandenen BR sowie evtl. gesetzliche Vorgaben (UVV, Vorschriften BG,etcetc.) sowie die Frage, ob ein Verbot dem Grundsatz "Recht und Billigkeit" entsprechen würde

das ist ein Problem der Ordnung im Betrieb, ein Grundrecht auf Getränkeaufnahme am Arbeitsplatz/während der Verrichtung der geschuldeten Arbeitsleistung gibt es nicht

in den Pausen unterliegt man nicht dem Direktionsrecht des AG, ist von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit, also kann man auch machen , was man will

im Gegensatz zur Arbeitszeit

W
wölfchen

30.03.2011 um 17:16 Uhr

. . . tjaaaa, da meine ich jedoch, dass das Trinken nichtalkoholischer Getränke zu den Grundrechten des Menschen gehört, weshalb die oben zitierten Richter ja anmerkten, dass der Gang zur Toilette oder der Kaffee im Büro eine zulässige Arbeitsunterbrechung darstellt. Es gibt genügend Untersuchungen von Medizinern über Flüssigkeitsaufnahme etc. und ich möchte den Arbeitgeber sehen, der mir das mit Hinweis auf den § 106 GewO verbieten will. Stellvertretend für die vielen medizinischen Untersuchungen und Zusammenfassungen sei hier nur dieses zitiert: “Ausreichendes Trinken ist am Arbeitsplatz vor allem deswegen so wichtig, weil das Gehirn eines der wasserreichsten Organe ist und daher ständig Flüssigkeitsnachschub benötigt, um arbeiten zu können”, erklärt DAK-Ernährungsexpertin Kathrin Kraaibeek. Schon ein geringes Flüssigkeitsdefizit von nur zwei Prozent des Körpergewichts kann die Konzentration vermindern." Und wenn ich mir nun vorstelle, dass alle MA ausschließlich während der Pause ihr Flüssigkeitsdefizit decken sollen, besonders im Sommer - das mag hernach ein mächtiges Gerenne zu den Toiletten ergeben. Aber das sollen sich ja in diesem Betrieb die MA auch bitteschön bis zum Feierabend verkneifen. . . .

P.S.: Beim googeln stellt man fest, dass man eigentlich gar keine Rechtsprechung zu dieser Thematik findet. Das liegt wohl daran, dass bisher noch keine auf solch abstruse Gedanken gekommen ist, das Trinken auf die Pausen beschränken zu wollen.

S
Südmann

30.03.2011 um 17:56 Uhr

hier hätten wir eines

Will ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten das Essen und Trinken am Arbeitsplatz verbieten, muss er den Personalrat einschalten. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz – 5 K 819/03.MZ – hervor. Ohne vorherige Beteiligung des Personalrats hatte der Vorstand einer rheinland-pfälzischen Sparkasse seinen Mitarbeitern im Kundenbereich verboten, am Arbeitsplatz Getränke oder Speisen zu sich zu nehmen. Der Personalrat wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht, um durch dieses feststellen zu lassen, dass das Verbot seiner Mitbestimmung unterliegt.

Der Vorstand stellte ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats in Abrede. Das Verbot beziehe sich auf die Erfüllung der Dienstpflichten der Mitarbeiter und sei deshalb nicht mitbestimmungspflichtig. Die Mitarbeiter hätten in ihrem äußeren Erscheinungsbild auf das Ansehen der Sparkasse in der Öffentlichkeit Rücksicht zu nehmen; dazu gehöre, dass man es unterlasse, in der Nähe von Kunden zu essen oder zu trinken. Dies könne man während kurzer Pausen in Sozialräumen tun. Es habe schon Kunden gegeben, die sich durch Essen und Trinken von Mitarbeitern gestört gefühlt haben. Das Gericht hat dem Antrag des Personalrats entsprochen und festgestellt, dass das Verbot der Mitbestimmung unterliegt.

In seiner Absolutheit regelt das Verbot in erster Linie das allgemeine Verhalten der Mitarbeiter in der Dienststelle und nicht die Erfüllung deren dienstlicher Aufgaben. Deshalb hat der Personalrat mitzubestimmen.

Rechtlich ist nicht entscheidend, ob es etwa zu den Dienstpflichten der Bediensteten gehört, im Kundenbereich nicht zu essen. Denn die Anordnung des Vorstands umfasst zum Beispiel auch das Verbot, ein Glas Wasser zu trinken. Jedenfalls dieses Verbot ist eine Regelung des allgemeinen Verhaltens. Es betrifft nicht die Dienstpflichtenerfüllung, insbesondere ist es nicht notwendig, um das Erscheinungsbild der Sparkasse nach außen vor Schaden zu bewahren.

Nach einer Meldung vom 25.02.2004 Verwaltungsgerichts Mainz (Az.:5 K 819/03.MZ)

D
DonJohnson

30.03.2011 um 18:49 Uhr

Südmann Na, dass paßt hier ja wie die Faust auf Auge, gell? ;-)))

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