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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

§ 111;112;113 BetrVG

E
EINSOSCAR
Jan 2018 bearbeitet

Ein Teil der Niederlassung ist räumlich entfernt (1,5 Km Luftlinie)neu eingerichtet worden, weil am alten Standort Platzmangel herrscht. Nun behauptet der Betriebsleiter dieses Teils, das der "alte"BR für diesen Teil nicht mehr zuständig sei und verweigert die z.B. die Mitbestimmungsrechte (Arbeitszeit). Stimmt das ?

1.74002

Community-Antworten (2)

B
Brigachkatz

21.03.2011 um 15:46 Uhr

Nein! Wenn ich es richtig verstanden habe wurde ein Teil des Betriebs nur aus Platzmangel woanders untergebracht, gehört aber nach wie vor zur Niederlassung. Wenn dieses Teil nicht selbständig ist, also nach wie vor dieselbe GL hat und alle anderen Abteilungen (Buchhaltung, Personal, etc.) nutzt ist auch der BR immer noch für beide Standorte zuständig. Wir hatten vor einem Jahr den umgekehrten Fall, Tochterfirma baute auf Betriebsgelände der Mutterfirma blieb aber aus den gleichen Gründen (eigene GL,....) selbständig mit eigenem BR. Rechtslage wurde von Anwalt geprüft.

R
rkoch

21.03.2011 um 22:59 Uhr

@Brigachkatz

Leider ist das ganze nicht zwingend übertragbar.... Insbesondere das:

nach wie vor dieselbe GL hat und alle anderen Abteilungen (Buchhaltung, Personal, etc.) nutzt

ist definitiv kein Maßstab für die Zuständigkeit des BR.

gehört aber nach wie vor zur Niederlassung. Wenn dieses Teil nicht selbständig ist,

Das hingegen u.U. schon.

@EINSOSCAR

Stimmt das ?

It depends .....

Mal sehen was da so reinspielt:

Es ist bei einer Entfernung von 1,5km unter Umständen ein neuer "Betriebsteil" entstanden, und zwar durch Spaltung des alten Betriebes. Die Definition eines "Betriebes" im Sinne des BetrVG ist leider alles andere als klar. Indizien für den neuen "Betriebsteil" sind: Eigener Betriebsleiter Statement desselben.

Damit:

§ 111 Betriebsänderungen Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten 3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,

Hier hätte der Betriebsrat zum ersten mal die Chance haben können zu klären, WAS die Spaltung für effektive Folgen hat. Auf jeden Fall hat diese Spaltung die Folge für den Betriebsrat:

§ 21a Übergangsmandat (1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.

d.h. sofortige Neuwahlen mit der weiteren Konsequenz:

§ 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe (1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und

  1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen;

Ergo: Wenn 1. oder 2. zutrifft entsteht ein neuer Betrieb, der bisherige Betrieb verliert (möglicherweise) seine Identität. 1. trifft nicht zu, 2. möglicherweiser, IMHO ja (eigener Betriebsleiter!). Ist es ein neuer Betrieb, wählt er einen eigenen BR, ist es ein Betriebsteil können die AN an der Wahl im Hauptbetrieb teilnehmen. Ist der abgespaltene Betrieb kleiner als 6 AN zählt er als Kleinstbetrieb und wird automatisch vom BR des Hauptbetriebes vertreten.

Eher unwahrscheinlich: § 21b Restmandat Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.

Außer in dem Fall, das die Niederlassung aufgrund ihrer Struktur, Entfernung, usw. immer noch mit dem Hauptbetrieb eine EINHEIT bildet (Betriebsbegriff des BetrVG - sieh Kommentierungen), ist die Folge eigentlich immer Neuwahlen. So weit ihr die verpennt habt: Seid ihr in den ersten 6 Monaten nach der Spaltung: Ihr seid (noch) zuständig, dann schnell Neuwahlein einleiten! Danach: NEIN, keine Zuständigkeit (mehr). Was für Euch zutrifft läßt sich bestenfalls aus Statements Eure GF in der Vergangenheit feststellen: haben sie jemals etwas von "Spaltung" erwähnt? haben sie den BR in irgendeiner Art nach §111 (1) Satz 1 beteiligt, möglicherweise den BR informiert und mit ihm "beraten", ohne das Wort "Betriebsänderung" zu benutzen (es ist nicht wichtig wie man es nennt, nur was drinsteckt!)?

Eigentlich hilft jetzt nur eines: Das ArbG mit der Klärung des Betriebsbegriffes beauftragen. (Antrag auf Beschluß: Festzustellen das Betrieb a und Niederlassung b immer noch einen Betrieb bilden.) Verweigert das das ArbG, wird es sich wohl dazu äußern welche Optionen jetzt noch offen sind (z.B: mit etwas Glück: Beginn der 6-Monatsfrist nach Feststellung der Spaltung durch das ArbG)

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