Erstellt am 14.12.2021 um 10:29 Uhr von pickel
Erstellt am 14.12.2021 um 10:30 Uhr von takkus
Hast Du die Frage nicht schon am 10.12.2021 um 14:10 Uhr gestellt? War die richtige Antwort für dich nicht dabei?
Erstellt am 14.12.2021 um 10:35 Uhr von Enigmathika
Hallo Tom22,
das BR-Amt ist ein Ehrenamt. Du bist dafür von der Arbeit freizustellen, und wenn Du freiwillig solche Aufgaben nach Feierabend erledigst, kannst Du das nicht dem Arbeitgeber in Rechnung stellen.
Liebe Grüße
Enigmathika
Erstellt am 14.12.2021 um 10:43 Uhr von moreno
Tom22 nein Du hättest dies ja auch in deiner Arbeitszeit machen können. Anders würde es aussehen wenn Du z.b. im Schichtbetrieb bist und eine BR Sitzung außerhalb Deiner Arbeitszeit fällt, dies wäre dann, falls kein Freizeitausgleich möglich, ist zu vergüten. Mach Dir doch mal Gedanken darüber was das Wort Ehrenamt bedeutet! Ich glaube jeder hier hat mal zuhause was gegoogelt, telefoniert oder ähnliches ohne eine Vergütung haben zu wollen!
Erstellt am 14.12.2021 um 10:51 Uhr von Matze
Tom22, ist es möglich, dass Du noch keine BR-Fortbildungen mitgemacht hast? Deine Fragen werden eigentlich in den Grundlagenseminaren behandelt.
Siehe auch §37 (6) BetrVG. In der nächsten Legislatur solltet Ihr das ernst nehmen.
Erstellt am 14.12.2021 um 11:09 Uhr von relfe
@Tom22
das "Zauberwort" zwischen "Freizeitvergnügen" und "BR-Arbeit außerhalb der Dienstzeit ist mit Freizeit auszugleichen" lautet: betriebsbedingt
Du nutzt die Möglichkeit der Freistellung während des Dienstes offentsichtlich nicht, damit ist die BR-Arbeit-daheim nicht betriebsbedingt und ist Freizeitvergnügen.
von zu Hause aus Mails zu beantworten ist auch nicht "unprobelmatisch", wenn Du von einen privaten Account oder PC aus arbeitest, das kann ernste Probleme mit dem Datenschutz geben. Auch als BR musst Du die DSGVO einhalten und darfst nicht alles auf private Account weiterleiten.
Und Vergütung gibt es in der Regel in Freizeitausgleich für BR-Arbeit außerhalb der Dienstzeiten, also bringt es nichts in der Woche keine Freistellung zu beanspruchen.